So verlässlich wie die dem DBB Beamtenbund und Tarifunion angehörige Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) die Deutsche Bahn (DB) bestreikt, so sicher klagt die DB gegen diese Arbeitskampfmaßnahmen. Dabei wird sie üblicherweise von der Frankfurter Wirtschaftskanzlei Allen & Overy (A&O) vertreten. So wie auch andere Unternehmen des Transport-Sektors, etwa die Lufthansa.
Nicht nur A&O und besagte Unternehmen, sondern auch andere durch ihre Streikfreudigkeit bekannte Organisationen haben ihren Sitz in bzw. bei Frankfurt a.M. Das sind neben der GDL z.B. die Unabhängige Flugbegleiter Organisation sowie die Vereinigung Cockpit. Daher finden die Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen zwischen diesen Beteiligten regelmäßig vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt oder dem im gleichen Gebäude untergebrachten Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen statt.
Nach einem sich vor allem aufgrund der COVID-19-Pandemie lange hinziehenden Tarifstreit bestreikte die GDL die DB in insgesamt drei Wellen von Mitte August bis Mitte September 2021. Und wie nicht anders zu erwarten, lagen dem ArbG Frankfurt auch diesmal wieder Anträge verschiedener Tochterunternehmen der DB auf Untersagung dieser Streikmaßnahmen vor. Begründet wurden diese damit, dass mit dem Streik der GDL unzulässige tarifpolitische Ziele verfolgt würden. Die DB habe laut seines Personalvorstandes Martin Seiler im Interesse der Kunden und Mitarbeitenden handeln müssen.
Mit Urteil vom 2.9.2021 lehnte das ArbG Frankfurt die Anträge ab und begründete dies damit, dass eine Gewerkschaft sowohl für den Abschluss als auch die Durchsetzung eines Tarifvertrages streiken dürfe. Das LAG Hessen bestätigte die Entscheidung des ArbG.
Mit immer neuen juristischen Spitzfindigkeiten versuchen die DB und ihre anwaltliche Vertretung gegen die ihnen verhassten Arbeitskampfmaßnahmen der GDL vorzugehen, was den GDL-Vorsitzenden Weselsky schon zu der Annahme verleiten lies, das eigentliche Ziel des DB-Vorstandes sei die Existenzvernichtung seiner Organisation.
Vordergründig ging es beim vorliegenden Rechtsstreit um Anwendungsfragen der sogenannten Tarifeinheit. Denn die GDL hat in deutlich weniger Tochterunternehmen des DB-Konzerns die für die Anwendung ihrer Tarifverträge erforderliche Mitgliedermehrheit. Ansonsten stellt die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) die Mehrheit an organisierten Beschäftigten. Letztlich steht hinter allem der langjährige Konflikt mit der im Deutschen Gewerkschaftsbund organisierten EVG. Und von diesem profitiert letztlich nur die DB. Und A&O.