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40 Jahre Forum Recht: Asylrecht in der BRD

Ein Grundrecht wird abgebaut

Von Victor Pfaff

Frankfurt, am 1. Mai 1982: Durch die Kundgebung des DGB, mitten durch 10.000 Menschen, am Fuß der Rednertribüne vorbei, ziehen „Fußballfans” mit Hitlergruß und Sieg Heil und Schlagwerkzeug. Türkische Gewerkschafter werden angegriffen und verletzt. Die Polizei hat den Zug unangefochten am Römer auf und durchmarschieren lassen, dann zog sie wie ein Begleitschutz hinterher. Die Szene schien symptomatisch für das Verhältnis der Staatsmacht zur Ausländerfeindlichkeit: Ihre Wirkung tun lassen –­ sie dann beschwören.

Hierzu einige Tatsachen aus dem Bereich der Asylpolitik, der Praxis der Verwaltungs- und Justizbehörden im Umgang mit politischen Flüchtlingen. Einige parteiische, aber nicht pauschalierende Bemerkungen. Unsystematisch, weil aus meiner Praxis erfahren, aber eben gerade darum Tatsachen. Man muß sie auseinanderhalten. Die über 4 Mio. Ausländer, deren berufstätiger Kern zur Arbeit angeworben ist. Und die Viertelmillion Ausländer, die um Zuflucht geworben hat. Eine Zeitlang, 1980. 1981, mußte es dem Zeitungsleser so erscheinen, als sei es umgekehrt: Viereinhalb Millionen Flüchtlinge, und ein paar Gastarbeiter, die es zu integrieren galt. Denn von Flut und Schwemme war die Rede. Stellen wir also richtig: 1953 bis zum 31. Dezember 1981: 79.000 sind als politische Flüchtlinge nach Art. 16 Grundgesetz als asylberechtigt anerkannt worden. In über 28 Jahren. Von diesen 79.000 lebten (am 30.9.1981) noch knapp 39.000 in der Bundesrepublik und Westberlin. Die anderen sind zurückgekehrt, weitergewandert, gestorben, abhandengekommen. Dazu kommen bis heute 28.000 sogenannte Kontingentflüchtlinge. Flüchtlinge, die en gros übernommen sind, ohne daß ihr Fluchtgrund geprüft wäre. Sie haben auch die Rechtsstellung von Asylberechtigten. Dazu kommen gegenwärtig, vom Bundesinnenminister jüngst geschätzt, 200.000 Asylbewerber.

Es ist richtig, eine beträchtliche Zahl von Ausländern hat es gegeben, die den Art. 16 als Schlupfloch durch den Anwerbestopp nutzte, um hier zu arbeiten. Wer dies verschweigt, schadet der Diskussion um die Garantie des politischen Asyls. Wie es zu erklären, zu beurteilen ist, ist eine ganz andere Sache –­ und hier nicht zu untersuchen. Baum hat gesagt: Lieber hundert Wirtschaftsflüchtlinge reinlassen, als einen politisch Verfolgten zurückweisen. Vielleicht hat er nur vom Verhältnis 10 zu 1 gesprochen. Ein echt liberaler Spruch ist es in jedem Fall. Untersuchen wir, was diesen Sprüchen folgt. Dregger hat gesagt: „Unsere Aufnahmefähigkeit ist nicht unbegrenzt. Wir müssen daher unterscheiden: Politisch Verfolgten wollen und müssen wir Asyl gewähren. Dieses großartige Grundrecht unserer freiheitlichen Demokratie darf nicht durch Mißbrauch in Verruf geraten und anschließend in Frage gestellt werden.” Untersuchen wir, wie es mit diesem „Mißbrauch” steht.

Zuerst die Sache mit dem Visumzwang (im März 1980 gegen Afghanistan. Äthiopien. Sri Lanka eingeführt; im Juli 1980 gegen Indien, Bangla Desh und die Türkei: für letztere in Kraft seit Oktober 1980). Und jetzt die Frage: Kommen aus Äthiopien (d.h. vor allem Eritrea, Tigray, Oromoland) nicht etwa politische Flüchtlinge? Bis auf wenige Ausnahmen anerkennt das Bundesamt in Zirndorf sie alle. Nur eine zeitlang wurden die, die über den Sudan flüchteten, abgelehnt, weil sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Dann ist festgestellt worden, daß das nicht stimmt. Tatsächlich gibt es im Sudan weder dauerhaften Schutz vor äthiopischer Verfolgung noch Schutz gegen Hunger und Pest in den Lagern. Jetzt also werden sie anerkannt als politische Flüchtlinge: Diejenigen, die es trotz Visumzwang schaffen. Oder diese Frage: Seit wann kommen aus Afghanistan Asylmißbraucher, „Schnorrer”, wie Strauß sie nennt? Bei den politischen Flüchtlingen aus Afghanistan ist das anders gewesen als bei den Äthiopiern. Zuerst hat das Bundesamt sie großzügig anerkannt. Wer wollte bestreiten, daß die Flucht vor den Satrapen Moskaus politische Flucht ist? Aber dann, nach der Invasion der sowjetischen Divisionen Weihnachten 1979, wurden es zu viele. Während 1981 die Zahl der Flüchtlinge allgemein infolge des Visumzwangs erheblich sank, flüchteten Afghanen beharrlich in die Bundesrepublik Deutschland.

In Zahlen und am Beispiel des Frankfurter Flughafens: Von Januar bis Juni 1981 stellten beim BGS 1.535 Flüchtlinge Asylantrag, hiervon waren 1.467 Afghanen, die restlichen 68
verteilten sich auf andere Länder. Fazit: „Das macht den Ausschluß afghanischer Staatsangehöriger vom Zwischenlandungsprivileg erforderlich.” –­ So die Bundesratsdrucksache 371/81 vom 4.9.1981. Weil es gegen die afghanischen Flüchtlinge Visumzwang gab, flüchteten diese als Transitreisende nach Westdeutschland: Dagegen wurde der Verordnungsentwurf zur Einführung einer Transitvisumpflicht geschaffen. Das sind die außenpolitischen Maßnahmen zum Schutz des Grundrechtes auf Asyl.

Die iranischen Flüchtlinge, die Khomeinis blutgeiferndem Religionswahn entkommen sind, können von diesen außenpolitischen Maßnahmen ein Lied singen. Zwei Fluchtmöglichkeiten gibt es: Die eine über die iranisch-pakistanische Grenze, über weiche Schmuggler gegen ein Kopfgeld von derzeit 15.000 bis 25.000 DM helfen. Dann begeben sich die Flüchtlinge zum Deutschen Generalkonsulat in Karatchi, wo ihnen der Konsul ihre politische Identität vor Augen hält: Die linken Khomeini-Gegner –­ die Volksmoudjahedin – die Angehörigen des Rates der Vereinigten Linken und andere –­ erhalten kein Visum. Bei den Kaisertreuen ist das anders. Genauso verfährt das Generalkonsulat Istanbul, wo diejenigen ein Visum beantragen. die über die persisch-türkische Grenze flüchten konnten. Was geschieht nun mit den politischen Flüchtlingen aus Afghanistan, die es trotzdem in die freiheitliche Demokratie mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundrecht auf Asyl geschafft haben? Da sie fast durchweg über Pakistan gekommen sind, geschieht folgendes mit ihnen: Gleichgültig, wie lange sie dort blieben. registriert oder nicht registriert, gleichgültig, welches legitime Fluchtziel sie yon Anfang an hatten: Im Bundesamt wird hektographiert: „Geschützt vor Abschiebung ins Verfolgerland ist somit jeder afghanische Flüchtling, sobald er seinen Fuß (!) auf pakistanisches Hoheitsgebiet gesetzt hat. Bedingt durch diese objektiven Kriterien war die Flucht als beendet anzusehen” (Ablehnungsbescheid vom 26.1.1982).

Stellen wir lakonisch fest: Entweder es handelt sich um beinamputierte Flüchtlinge oder es genügt, daß ein Fuß in Pakistan ist, dann ist es amputierte Rechtsprechung. Politisch bleibt dieses Individuum, aber Flüchtling ist es nicht mehr. Diese politischen Flüchtlinge figurieren in der Statistik des Innenministeriums als abgelehnte Flüchtlinge und somit als „Wirtschaftsflüchtlinge”. Es ist übrigens nicht schwer, die Zahl der abgelehnten Flüchtlinge bei ca. 90% konstant zu halten. Beispiel Türkei: Die Türkei ist Anwerbeland (gewesen). Die Türken sind also vom Anwerbestopp betroffen. Dann das Auswärtige Amt am 30.9.1981: „Dem Auswärtigen Amt ist bekannt, daß in Publikationen außerhalb der Türkei behauptet worden ist, daß Folterungen in der Türkei an der Tagesordnung seien. Das Auswärtige Amt hat keine Hinweise auf die Richtigkeit dieser Behauptungen.” Ferner ist die Türkei NATO-Bündnispartner: “Die Parteien dieses Vertrags… sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person, der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten …” So heißt es im Nordatlantikvertrag vom 4.4.1948 und deshalb ist das Auswärtige Amt entschlossen, politische Verfolgung und Folter in der Türkei zu ignorieren.

Auch wenn es um Kurden geht: Auswärtiges Amt vom 8. Juli 1981: „Es gibt in der Türkei keine gezielte staatliche Verfolgung der Kurden. Der Staat läßt auch nicht zu, daß Kurden von Dritten verfolgt werden…” Soweit also das ‚gemischt türkisch-deutsche Regierungs-Bulletin, welches in einer Asyisache an das Verwaltungsgericht Oldenburg geschickt worden war. Man kann natürlich nicht ernsthaft bestreiten, daß Kurdenverfolgung gerade seit dem Putsch der Junta teilweise Züge von Genozid hat. Vergleiche hierzu etwa den Bericht des geflüchteten Rechtsanwaltes Kaya. Frankfurter Rundschau vom 28.4.1982: „Es laufe auf die physische Vernichtung vor allem der kurdischen Oppositionellen hinaus”. Aber die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sind die Bibel des Bundesamtes auch in der Türkenspruchspraxis. Ein bißchen Häresie freilich gibt es auch im Bundesamt. (Wofür hieße es sonst Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge?). In Zahlen: 1979 zum Beispiel – es gab einige tausend Türken-Ablehnungen – sind doch 130 anerkannt worden: das war aber nicht von Bestand. In allen 130 Fällen hat die Bundesrepublik durch ihren Bundesbeauftragten gegen diese Anerkennungen die nächste Instanz angerufen. Die Sache hat System.

Das Auswärtige Amt bleibt, wo es um Asyl geht, unbeirrt bei seinen afterdiplomatischen1 Stellungnahmen. Die Rechtsprechung dagegen hat Fortschritte gemacht. Z.B. der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Dieser Asylsenat konnte im Urteil vom 20.11.1981 nicht umhin, für glaubhaft zu halten, daß der Kurde gefoltert worden ist. Das hat gleichwohl zur Ablehnung seines Asylanspruchs geführt. Das schier Unglaubliche muß zitiert werden: “Folterungen wie die, die der Kläger seiner Darstellung zufolge erlitten hat, stellen sich als erhebliche Verletzungen der körperlichen Integrität dar und gelten gemeinhin als eindrucksvolles Beispiel menschenrechtswidriger Behandlung… Sie sind aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in jedem Fall als ‘politische‘ Verfolgung anzusehen. Es kommt vielmehr auch bei diesen von staatlichen Stellen ausgehenden Rechtsgutverletzungen entscheidend auf die Motivation auf der Seite der Verfolger an. Bezweckt also die Strafdrohung deretwegen Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Verdächtigen aufgenommen werden, nicht eine Verfolgung aus politischen Gründen, so können auch Beeinträchtigungen und Verfolgung derartiger nichtpolitscher Delikte geschehen, im allgemeinen nicht als politische Verfolgung gewertet werden… Es ist aber weder vom Kläger glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, daß die Mißhandlungen, die er erlitten hat, aus einem anderen Grund erfolgt sind, als aus dem, die Ermittlungen wegen der möglicherweise strafbaren Verbreitung der ‘Roja-Välat‘ durch entsprechende Angaben des Klägers zu fördern und den Kläger für die Zukunft von einem weiteren Einsatz für die Zeitschrift und den DHKD abzuhalten.“ Also: Folter zu inquisitorischen oder präventiven Zwecken ist im Kriminalverfahren asylrechtlich irrelevant. Wenn man nun weiß, daß der Inhalt des Asylrechts nach Art. 16 GG bedeutet, daß es “dem Flüchtling bei verständiger Würdigung des Falles nicht zuzumuten ist, daß er in seinem Heimatland bleibt“ (Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29.6.1962), dann weiß man auch, daß es die Herren Großinquisitoren des 10. Senats des Hessichen VGH für zumutbar halten, sich der Folter zu unterziehen. Wohlgemerkt, auch dieser Flüchtling gehört jetzt, weil abgelehnt, zur Mißbrauchsmasse der 90%, mit denen vor der Presse und dem Parlament die Dregger, Strauß und Stoltenberg, die Börners und die Baum und Funke losziehen, um das hehre Grundrecht auf Asyl zu schützen.
Jedermann weiß, so wie es Flüchtlinge schaffen, durch den Eisernen Vorhang zu entschlüpfen, so werden es Flüchtlinge schaffen, in die Bundesrepublik zu fliehen. Also gibt es Abschreckung. Natürlich “nur gegen die politisch nicht Verfolgten“. Zwei Worte zu Lager und gemeinnütziger Arbeit.

Lager

Eingangs habe ich vor Pauschalierung gewarnt, nun warne ich vor Übertreibung. Das gibt dem Hessischen Innenminister Gries, der meinte “große hunderte und tausende Asylbewerber würden unselige Erinnerungen wachrufen. Großlager würden zwangsläufig Züge von Konzentrationslagern aufweisen.“ Übrigens war das kurz bevor die Landesregierung, und mit ihr Gries, anordnete, ein Großlager für Asylbewerber zu errichten. Lager sind nicht aufgrund ihrer Größe Konzentrationslager. Das wäre ein Mißverständnis der deutschen Vergangenheit. Das Land, das bereit ist, politische Flüchtlinge nicht nur vereinzelt aufzunehmen, muß Lager errichten. Ob diese Lager schrecklich2 und abschreckend sind, hängt aber nicht nur von der Versorgung der Flüchtlinge ab. Die Lager von der Bundesrepublik sind durch das Verbot der Selbstversorgung bewußt abschreckend gemacht, sogar um den Preis höherer Unterhaltungskosten. Wochen-, monatelange Untätigkeit, verbunden mit der Ungewißheit des Schicksals, verbunden mit dem Verbot, das Lager ohne Erlaubnis zu verlassen, getrennt von Frau und Kindern, aber unter einem Dach mit Flüchtlingen aus anderen Kontinenten und dem politischen Gegner aus dem Heimatland – das schafft Krankheit oder Aggression. Oder beides.

Zwangsarbeit

Es ist eine Formel: Arbeitserlaubnisverbot plus Zwang zu gemeinnütziger Arbeit gegen DM 1,50 macht Zwangsarbeit. Man kann verschiedener Auffassung sein. Ich zitiere die Gegenseite, diesmal den 9. Senat des Hessischen VGH im Beschluß vom 2.4.1982: ”… die – Schaffung von Gelegenheit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, auch dazu dient, dem Asylbewerber die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Denn bei einer arbeitsfähigen Person gehört die Betätigung in einer zumutbaren Arbeit zu einem menschenwürdigen Leben und bildet für sie einen besonders wichtigen Zugang zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß bei Asylbewerbern, denen das Leben in der Bundesrepublik Deutschland zuvor unbekannt war, die Gefahr besteht, daß sich infolge ihrer isolierten, untätigen und zugleich voll alimentierten Situation Fehlvorstellungen über das Verhältnis des einzelnen zur Gemeinschaft und seine Rechte und Pflichten ihr gegenüber entwickeln, die dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechen und: gerade dem berechtigt um Asyl Nachsuchenden die spätere Eingliederung in das Leben der Gemeinschaft ihres Zufluchtlandes durch das Einschleifen übertriebener Erwartungen an einseitige soziale Leistungen erheblich erschweren können.” Wenn schon Folter, jedenfalls unter bestimmten Umständen, zumutbar ist, dann macht gemeinnützige Arbeit auch frei. Von übertriebenen Erwartungen.

Auch an das Grundgesetz soll man keine übertriebenen Erwartungen stellen: Schließlich ist das Recht nur der Form nach gleich. Nichts desto weniger sei an die Beratungen des Parlamentarischen Rates zum Asylrecht erinnert. Dr. von Mangoldt, CDU. Berichterstatter des Hauptausschusses zum Abschnitt Grundrechte, führte in seinem Bericht vom 6. Mai 1949 aus: „Zu Satz 2 des gleichen Absatzes (des Art. 16: d.V.) sind wiederholt mit Rücksicht auf die Notlage, in der sich Deutschland gegenwärtig befindet, Anträge gestellt worden, das Asylrecht nur Personen oder gar nur Deutschen zu gewähren, die wegen ihres Eintretens für eine freiheitliche Staatsordnung ein anderes Land verlassen mußten. Sie sind aber alle der Ablehnung verfallen, weil derartige Beschränkungen eine Prüfung der Flüchtlinge an der Grenze zur Folge haben müßten und dadurch das Asylrecht vollkommen entwertet würde.“ Die Grenzprüfung, wenn nicht wunder geschehen, kommt jetzt. Die Hetze hat Frucht getragen. Am 15. Mai hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das Asylverfahrensgesetz verabschiedet. Nach dem § 9 Abs. 1 haben die Grenzschutzbehörden die Pflicht, Asylantragsteller zurückzuweisen ,,die bereits anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden haben.“ Wegen des feinen Rechtsempfindens der Grenzschützer – jetzt Grundrechtsschützer – bedarf es in diesen Fällen, die sich bekanntlich im Niemandsland des Transitbereiches und des Schlagbaums abspielen, keiner justiziellen Rechtsschutzmöglichkeit. Im Vorgriff auf diese Regelung wurde kürzlich ein afghanischer Flüchtling, der mit einem von Indien ausgestellten Reiseausweis einreisen wollte, zurückgewiesen. Man muß dazu wissen, daß es Länder gibt, die Flüchtlingen aus Drittstaaten Pässe lediglich zum Zweck der Ausreise ausstellen, ihnen aber nicht die Rückreise ermöglichen.

Nach dieser Regelung sind zum Beispiel alle Ostblockflüchtlinge zurückzuweisen, die über Österreich einreisen wollen, weil Österreich bekanntlich keinen Ostblockflüchtling in den Verfolgerstaat abschiebt.

Der Gesetzentwurf befindet sich im Vermittlungsausschuß, weil die Bundesratszustimmung nur zu erreichen ist, wenn neben den Grenzbehörden auch die Ausländerbehörden Vorsortierungskompetenzen erhalten.

Victor Pfaff im Jahr 1983

1 Hier konnten wir nicht genau rekonstruieren, was im Originaltext stand, Anm. d. Red.

2 Hier konnten wir nicht genau rekonstruieren, was im Originaltext stand, Anm. d. Red.

Kategorien: Forum

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