„Es gab eine Mauer. Sie wirkte nicht wichtig. Sie bestand aus unbehauenem Stein und grobem Mörtel. Erwachsene konnten ohne weiteres über sie hinwegblicken, und selbst Kinder konnten hinüberklettern. Wo sie die Straße kreuzte, hatte sie kein Tor, sondern verkümmerte zu bloßer Geometrie, einer Linie, einer vorgestellten Grenze. Aber die Vorstellung war real. Sie war wichtig. Seit sieben Generationen hatte es nichts Wichtigeres auf der Welt gegeben als diese Mauer. Wie alle Mauern war sie zwiespältig, zweischneidig. Was innen war und was außen, hing davon ab, auf welcher Seite man sich befand.“[1]
Grenzen sind auf vielfältige Weisen ambivalent. Ihre Ambivalenz ergibt sich nicht nur daraus, auf welcher Seite eine Person steht, also ob man teilhaben will oder ausgrenzen möchte, sondern auch daraus, wer dort steht. Mit dem Erwachsen moderner Nationalstaaten fand im 19. Jahrhundert zeitgleich auch die „Neuerfindung der Grenze“ statt. Der Mitbegründer der Humangeographie Friedrich Ratzel verglich die Bedeutung der Grenze für den Staat in biopolitischer Manier mit der Bedeutung der Haut für den lebendigen Körper.[2] Fortan untrennbar mit der Idee des Staates verbunden, findet diese Konzeption des Staatsgebietes in der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) ihre Verankerung im Staatsrecht und wirkt bis heute fort, als eine der wenigen Definitionen, auf die – beim Versuch zu erfassen, was es ist, was einen Staat ausmacht – regelmäßig zurückgegriffen wird.[3] In diesen Konzeptionen schwingt häufig eine Art Absolutheit mit. Als hätte es die Grenzen, wie natürlich gewachsene Bergkämme und Schluchten, schon immer gegeben. Jedoch anders als festes Gestein sind Grenzen semi-permeable Konstrukte, deren Grad der Durchlässigkeit davon abhängt, wer sie überschreiten will. Und es wird gefordert ihren Fortbestand weiter zu verteidigen, etwa die EU-Außengrenzen weiter „zu schützen“. Aber Schutz vor wem? Schutz für wen? Grenzen unterliegen politischen Aushandlungsprozessen, die ideologisch geführt werden und politischen Herrschaftsinteressen folgen. So aufgestellt bestimmen sie, wer zu einer politischen Gemeinschaft dazugehören darf und wer von vornerein als nichtdazugehörig buchstäblich ausgegrenzt wird.
In Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Darin steckt der angebliche überwiegende Konsens, dass ein Leben nicht gegen ein anderes aufgewogen werden könne. Ein Leben könne niemals Mittel zum Zweck sein, sondern immer nur ein Zweck in sich selbst. Warum „angeblicher“ Konsens? Weil das Recht hier eine Divergenz zwischen Sein und Sollen nicht zu verhindern vermag. Mehr noch: Das Recht als Recht eines Staates oder einer Staatengemeinschaft schafft diese Divergenz überhaupt erst. Es bestimmt, dass wer sich auf Rechte berufen will, seinerseits Mitglied einer Rechtegemeinschaft sein muss. Wer sich, wie Geflüchtete an den EU-Außengrenzen, außerhalb von rechtlichen Räumen und demokratischen Prozessen bewegt, ist dem ausgeliefert, wie Institutionen über sie*ihn entscheiden, ohne darauf selbst Einfluss üben zu können.
Hannah Arendt folgerte vor über 70 Jahren, dass es nur ein einziges (moralisches) Recht geben könne: „Das Recht, Rechte zu haben“.[4] Also ein Anrecht darauf, unabhängig von jedweder Staatenzugehörigkeit als Mensch anerkannt zu werden. Als Mensch, dessen Konstitution als gemeinschaftliches Wesen („zoon politikon“) es verlangt, in einem Austausch mit anderen Menschen zu stehen, in Gemeinschaft autonom zu werden. Ein Recht auf Zugang zur politischen und rechtlichen Gemeinschaft, der man nicht nur als Objekt, sondern eben auch als Rechtssubjekt gegenübersteht. Diese Annahme müsse jeder weiteren Ausgestaltung von Bürger*innen- und Menschenrechten vorausgehen.
Backlash
Einigen sind die wenigen Rechte, die auf der Flucht befindlichen Menschen zukommen, immer noch zu viele. So werden immer wieder Reformideen laut, die vorsehen, die Rechte der Geflüchteten weiter einzuschränken. Nach dem „Sommer der Bewegungsfreiheit“ brach der lange „Winter des Grenzregimes“ an.[5] Und so ist spätestens seit 2015 eine konservative Kehrtwende zu beobachten. Bereits im Oktober 2015 kündigte der damalige Innenminister Thomas de Maizière das Asylpaket I im Bundestag an. Im März 2016 folgte Asylpaket II und sodann viele weitere kleinere und größere solcher „Pakete“, welche durchaus im Kleinen ab und zu Verbesserungen brachten. Symbolisch gesprochen gab es für jeden Schritt nach vorne jedoch zwei Schritte zurück. Bespielhaft zu nennen sind die Erweiterungen der sicheren Herkunftsstaaten, die Erschwerung des Familiennachzugs, Erleichterungen von Abschiebungen und die Ausweitung von Lagerunterbringungen.[6] Die Lager sind Teil einer allgemeinen Externalisierung der Grenzkontrollen und Ausweitung der Grenze selbst. Die Grenzen dienen dabei als „Sortiermaschinen“, die durch eben jene Vorauswahl, eine Gesellschaft zu homogenisieren versuchen und das staatliche Monopol der Mobilitätskontrolle ausüben.[7] Letztere erstreckt sich dabei nicht (nur) auf die eigenen Bürger*innen, sondern vor allem auf die Menschen, die (noch) in keinem Verhältnis zu dem Staat stehen, der hier kontrolliert und sortiert. Die Machtachse ist historisch tradiert und bedingt, dass Migrationsbewegungen aus dem globalen Süden in den globalen Norden gerichtet sind. Um die Veränderungen in diesen Mobilitätskontrollen richtig zu erfassen, ist es daher wichtig, den analytischen Blick von „Menschen, die Grenzen überqueren“, auszuweiten auf „Grenzen, die Menschen überqueren“ – durchaus auch im Sinne von Grenzen, die Grenzen menschlicher Würde verletzen.[8]
Die wirtschaftsstärksten Länder schützen ihre Grenzen exterritorial. Das beginnt meistens bereits im Herkunftsland der zur Ausreise gedrängten Menschen. Warum müssen sie flüchten, aber auch: Warum etwa kommen Geflüchtete „eigentlich nicht mit dem Flugzeug?“[9]. Durch die Kontrolle des Visamarktes und aus finanziellen Gründen werden Geflüchtete dazu gezwungen, gefährliche Fluchtrouten auszuwählen. Die „Festung Europa“ hat noch weitere Instrumente auf Lager, um das de jure bestehende individuelle Asylrecht de facto auszuhöhlen.[10] Um dies zu erreichen, schließt die EU regelmäßig Deals mit autokratisch regierten Staaten wie der Türkei oder Libyen ab, rüstet ihre eigene Grenzpolizei Frontex immer weiter auf, weist sie an, Geflüchtete gewaltsam hinter die Grenzen zurückzudrängen (Push-Backs) und errichtet „Hotspots“, also extralegale Lager. Das alles beschreibt Maximilian Pichl als die Gesamtheit des „Moria-Komplexes“, welcher seinen Ursprung in den Anfängen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), insbesondere der Dublin-Verordnung nimmt.[11] Diese legt u.a. fest, dass der EU-Staat, den eine asylsuchende Person als erstes betritt, der Staat ist, der für die Abwicklung des Asylgesuchs zuständig ist. An diesem Punkten reiben sich seit Jahren die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Radikal konservative Reformvorstöße
Nun wird das GEAS also reformiert und allein der Fakt, dass sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Form der Bewegung geeinigt haben, soll Grund zur Freude sein. Doch wieder einmal geht die Europäische Union zwei Schritte zurück in Richtung Aushöhlung der Rechte der Asylsuchenden und Staatenlosen. Dabei hatte sich die bundesdeutsche Regierungskoalition bereits im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, „das Leid an den Außengrenzen beenden“[12] zu wollen. Und so wird nun auch die Reform des GEAS innerhalb dieses Narrativs als Erfolg mit einem vermeintlichen Zweck konstruiert: „Wir wollen das Europa der offenen Grenzen retten.“[13] Dabei drängen sich direkt zwei Fragen auf: Welches Europa mit offenen Grenzen meinen sie damit bzw. für wen sollen die Grenzen offen bleiben? Für den Großteil der Welt stellen die Grenzen Europas ein unüberwindbares Bollwerk dar. Und zweitens: Wie ist so ein Selbstverständnis mit den getroffenen Vereinbarungen in Übereinstimmung zu bringen?
Die Reform des GEAS soll die Extraterritorialisierung der Staatsgewalt und der Grenzen noch einmal ausweiten. Eine der zentralen Überlegungen findet sich in den Art. 41 ff. des Entwurfs der Asylverfahrensverordnung. Die geplanten Artikel etablieren beschleunigte Asylverfahren an den EU-Außengrenzen. Um vollwertige Asylverfahren mit rechtstaatlichen Schutzmechanismen handelt es sich dabei nicht. Stattdessen werden die Verfahren an den EU-Hotspots wie Moria als Vorbilder herangezogen.[14] Selbst wenn man die eigentlichen Verfahren nun besser als an den Hotspots gestalten wollen würde, bleibt das inhärente Problem der Verfahren ihre Lage: Verfahren am Rande Europas bedeuten Verfahren am Rande des Rechts. Zum Rechtschutz im weiten Sinne gehört nicht nur ein Rechtsbewusstsein, sondern auch die Möglichkeit des niedrigschwelligen Zugangs zu Rechtsmitteln, woran es schon allein wegen des anwaltlichen Schlüssels vor Ort (in Griechenland beispielsweise 1:1000) für asylsuchende Person scheitert.[15]
Mehr Verfahren, weniger Schutz
Die Verfahren sollen für drei Arten von Antragssteller*innen gelten. Erstens für Personen aus Staaten mit „niedrigen Anerkennungsquoten“. Als solche gelten Länder aus denen weniger als 20% des Durchschnitts der Schutzsuchenden dieser Schutz auch gewährt wird, wozu unter anderem 2021 noch Staaten wie Nigeria, Russland oder Bangladesch gehörten. Das individuelle Recht auf Asyl wird durch solch eine (vermeintlich) durchschnittlich-objektive Betrachtungsweise weiter verkürzt und stattdessen zu einer Massenabfertigungs- bzw. „Sortiermaschine“ ohne Rücksicht auf personeneigene Vulnerabilitäten und Fluchtgründe.
Zweitens sollen die Verfahren auch auf Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten Anwendung finden. Sichere Herkunftsstaaten sind solche, bei denen eine Regelvermutung dahingehend aufgestellt wird, dass im Herkunftsland keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und der jeweilige Staat auch vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann und wird. Gesetzlich normiert wurden die sicheren Herkunftsstaaten erstmal mit dem „Asylkompromiss“ 1993 in Art. 16a Abs. 3 GG und einfachgesetzlich definiert im § 29a AsylG.[16] Diese Regelvermutung bringt die schutzsuchende Person in die schwierige Situation, das Gegenteil zu beweisen, und so werden auch mit diesem Instrument ganze Gruppen pauschal bewertet, anstatt individuelle Betrachtungen vorzunehmen. Gerade im Kontext der Verfolgung von diskriminierten Minderheiten wie Sinti*zze und Rom*nja stellt dies ein besonderes Problem dar.[17] Mit der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat gehen massive Einschränkungen des Rechtszugangs einher, wie bereits jetzt durch beschleunigte Verfahren oder Ausschlüsse von Sprachkursen oder Leistungsbezügen.[18] Um die Tragweite des Reformpunktes zu erfassen, ist es wichtig zu wissen, dass es künftig noch leichter werden soll, einen Staat als sicheren Herkunftsstaat einzustufen und so die Liste dieser Staaten auszuweiten.
Drittens sollen auch Menschen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, über beschleunigte Verfahren abgewickelt werden. Bisher gelten nur solche Drittstaaten als sicher, die die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ratifiziert haben (was auch Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG so vorsieht). Auch hier soll die Liste der erfassten Staaten aber erweitert werden. So sollen künftig auch Staaten, die die GFK nicht unterzeichnet haben, sondern lediglich grob deren Standards entsprechen, als sicher gelten. Reisen Geflüchtete über einen solchen Drittstaat nach Europa ein, was eben mangels Alternativen kaum anders möglich ist, dürfen die Mitgliedstaaten gem. Artikel 40b der geplanten Asylverfahrensordnung künftig selbst entscheiden, ob sie für diese Menschen ein Grenzverfahren durchführen. Um möglichst „reibungslose“ Abschiebungen von Asylsuchenden zu ermöglichen, sollen dafür weiter Kooperationsprojekte mit Nicht-EU-Ländern entstehen, wie zum Beispiel mit Tunesien oder Albanien.[19]
Haft ist auch nur ein anderes Wort für Knast
Das Zusammenspiel der Neuerungen bezüglich der Kriterien für sichere Herkunfts- bzw. Drittstaaten sorgt also dafür, dass weit mehr als jede fünfte Person aus Staaten mit niedrigen Anerkennungsquoten die beschleunigten Grenzverfahren durchlaufen dürfte. Es ist sogar zu befürchten, dass es einen Großteil der Asylsuchenden betreffen wird. Hier gilt der Grundsatz: Weg von der Einzelfallbetrachtung hin zur Pauschalbewertung nach Quotenberechnungen. Menschen nach Zahlen also. Um die ganze Abfertigung zu erleichtern, können nach Art. 8 Abs. 3 der geplanten Aufnahmerichtlinie Menschen zudem auch in Haft („Detention“) genommen werden, um ihre Identität festzustellen oder um – dort sehr weitläufig formuliert – weitere Fakten zu checken, auf die sich deren Asylanträge stützten. Dass es sich dabei um Gefängnisse handelt, mindert auch nicht die Annahme, dass die Menschen entlassen werden könnten, wenn sie ihre Asylanträge zurückziehen, wie es die Bundesregierung nun behauptet. Das sieht wohl auch die bisherige Rechtsprechung des EGMR so, nach welcher neben der konkreten Situation vor Ort insbesondere das Kriterium der Freiwilligkeit eine große Rolle spielt.[20] Und wer vor Verfolgung und Folter geflohen ist, wird wohl oft sogar eine potenziell (re-)traumatisierte Haft in Kauf nehmen, auch wenn sie menschenfeindlich ist, sofern sie eine kleine Hoffnung auf ein freies (Über)Leben bedeutet. Kinder sollen zwar nach Möglichkeit grundsätzlich nicht inhaftiert werden, aber ausgeschlossen ist auch dies nicht. Nach Art. 11 Nr. 2 lit. a) und b) ist dies vor allem in Fällen möglich, in denen die Hauptbezugsperson der Minderjährigen inhaftiert wird oder in denen die Inhaftierung zum „Schutz“ von unbegleiteten Minderjährigen passiert.[21] Um sich eine Vorstellung von dem zu machen, wie es in diesen Lagern aussehen könnte, hilft ein Blick zu den menschenunwürdigen Zuständen in den Detention Camps in den USA. Mindestens sieben Kinder und dreiunddreißig Erwachsene sind in den Detention Camps zwischen 2017 und 2019 gestorben, mehr als 52.500 Menschen waren 2021 täglich in über 200 Internierungslagern eingesperrt, übers Jahr verteilt circa 300.000 bis 500.000.[22]
Eine geplante „Krisenverordnung“ auf EU-Ebene sieht darüber hinaus vor, die Haftzeiten von 12 auf 20 Wochen zu erhöhen und bei einer „Instrumentalisierung von Migrant*innen“ sogar einen vollständigen Aufnahmestopp zu ermöglichen. Dass hier erneut die eigentliche Instrumentalisierung darin liegt, ein Narrativ fortzuerzählen, welches Geflüchtete selbst als „Krise“ imaginiert, auf die es zu reagieren gelte (anstatt auf Kriege, Hass und Hetze) und sie somit zu Objekten ohne Handlungsmacht degradiert werden, scheinen weder Nancy Faeser (SPD) noch Annalena Baerbock (Bündnis 90/Die Grünen) so zu sehen, die auch hier einen großen humanitären Kompromiss erreicht haben wollen.
Mit Hannah Arendt lässt sich in Bezug auf die Ausweitung der Grenzkontrollen und Inhaftierungsmöglichkeiten daher festhalten: „Alle Diskussionen über die Staatenlosen- und Flüchtlingsfrage drehen sich seit mehr als dreißig Jahren um eine einzige Frage: Wie kann man den Staatenlosen wieder deportationsfähig machen? Der einzige praktische Ersatz für das ihm mangelnde nationale Territorium sind immer wieder die Internierungslager gewesen.“[23]
Tradierte Kontinuitäten
Die Reform des GEAS steht aber nicht allein, sondern ist Begleiterscheinung von vielen weiteren radikal konservativen Reformvorstößen. Das Innenministerium von Nancy Faeser plant leichtere Abschiebungen und eine Ausweitung der Abschiebehaft, also Inhaftierung von nicht straffällig gewordenen Menschen, und deren Deportation in eine ungewisse Zukunft, unter dem Deckmantel des Euphemismus „Verbesserung der Rückführung“. Und die Forderung des Parlamentarischen Geschäftsführers der Unionsfraktion Thorsten Frei war zwar zumindest ehrlicher als die bloße de facto Verhinderung von individuellen Asylrechten der GEAS-Reform, aber dennoch nicht minder gefährlich, denn er forderte Beschränkungen ganz offen und frei heraus. Frei hatte in Sommer 2023 in einem Gastbeitrag in der FAZ vorgeschlagen, das Individualrecht auf Asyl gänzlich abzuschaffen und durch eine Kontingentlösung zu ersetzen, also Aufnahme einer im Vorfeld festgesetzten Anzahl von ca. 300.000 bis 400.000 Geflüchteten pro Jahr.[24] Jede Person darüber hinaus sollte zurückgewiesen werden. Da dies aber ohne eine Lossagung Deutschlands von der Genfer Flüchtlingskonvention und ihrem Non-Refoulement-Prinzip aus Art. 33 GFK sowie Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur EMRK – und bis zu einem gewissen Grad auch aus dem Folterverbot aus Art. 3 EMRK – nicht ohne einen Bruch des Völkerrechts möglich wäre, stieß der Vorschlag bei Verfassungsrechtler*innen und Migrationsexpert*innen auf Fassungslosigkeit und Unverständnis.[25] Die Genfer Flüchtlingskonvention und ihre Aufgabe von Kontingentlösungen ist nicht zuletzt eine Antwort auf die katastrophalen Zustände von Geflüchteten und Staatenlosen während des zweiten Weltkrieges. [26] In den USA galt während des gesamten Zweiten Weltkriegs eine Kontingentobergrenze von 27.000 Geflüchteten aus Deutschland und Österreich. So wenig umsetzbar er also sein mag, den Diskurs hat der Vorschlag doch wieder einmal versetzt – weiter nach rechts in den Kontext eines „radikalisierten Konservatismus“[27]. Was sich hier beobachten lässt, ist die Entwicklung einer parteienübergreifenden Mehrheit im Bundestag, die grundsätzlich schärfere Asylgesetze fordert. Von der Union bis zu Bündnis90/Die Grünen eifern die Parteien den Forderungen der erstarkenden faschistischen AfD hinterher und normalisieren so den Diskurs in Richtung menschenunwürdiger Paradigmen. Auch wenn deren vorgeschlagenes Unrecht nicht unmittelbar zum Gesetz wird, bewirken solche Reformvorstöße also gesellschaftliche Veränderungen.
Seit 30 Jahren – und wieder 30 Jahren
Andere radikal konservative Reformen waren dabei weitaus erfolgreicher. Hannah Arendts Aussage der 1950er zur Asylpolitik der letzten „dreißig Jahre“, lässt sich leicht auch auf die letzten dreißig Jahre der 2020er übertragen. Nicht erst im Jahr 2023, auch nicht erst seit dem Sommer 2015 hat sich Deutschland von einem „Aufnahmeland zum Abschiebeland“[28] entwickelt. Mit dem Asylkompromiss 1993schaffte eine 2/3 Mehrheit des Bundestags unter Zustimmung des Bundesrates das Asylrecht nach dem Grundgesetz de facto ab. Auch wenn der wichtigste Satz „politische Verfolgte genießen Asyl“ erhalten blieb, wurde er jedoch faktisch zu „einer Art Präambel“ degradiert.[29] Die tatsächliche Anzahl der Menschen, die noch einen Schutz nach Art. 16a GG gewährt bekommen, ist verschwindend gering: 2021 waren es 0,8%.[30]
Wann hören also immer wieder auftretende „Paradigmenwechsel“ auf solche zu sein und beginnen übergreifende Kontinuitäten zu bilden? Nach dem Fall der Berliner Mauer 1989 existierten 15 Grenzmauern auf der Welt, heute sind es rund 70.[31] So lange es weit weg ist von den eigenen Erfahrungen, erkauft sich die westliche Welt ihre Freiheit und ihren Wohlstand durch die Unfreiheit der anderen mittels dessen, was Henrike Kohpeiß die „Bürgerliche Kälte“ nennt: Apathie als Sozialtechnik, zur Erreichung der Ziele einer gewissen Schicht.[32] Der Nationalsozialismus beruhte laut Adorno auf eben jener Kälte, und so eben auch Kolonialismus und seine sich fortschreibende Geschichte der Gegenwart: „Bürgerliche Räume – institutionelle und affektive – bleiben kühl und angenehm, während es draußen brennt.“[33]
Um diese Räume abzugrenzen, braucht es Mauern. Mauern, die bestimmen, wessen Leben als „trauerbar“[34] gelten, und welche nicht. Wer Zutritt zu diesen Räumen hat, wer auf welcher Seite der Mauer steht, bestimmt sich qua Geburt. Und durch die Wirkmacht des Rassismus. Dieser bildet die „Triebkraft“ in der „Entwertung des Lebens und eine Gewöhnung an den Verlust“[35]. Individuelle und höchstpersönliche Körper werden so zu Orten von Aushandlungsprozessen globaler politischer Machtkämpfe.[36] Die Gewalt, die dabei ausgeübt wird, wird oft als solche verkannt. Die eine Seite der Gewalt ist dabei, das Sterben überhaupt zu ermöglichen, die andere Seite, dass Trauer durch die Dehumanisierung bestimmter Individuen und Gruppen unmöglich gemacht wird. Dies ist zugleich Voraussetzung für die öffentliche Akzeptanz der späteren Gewalt und die Fortschreibung dieser. Sie setzt dabei bereits in dem Moment an, in denen Narrative entweder so gestrickt werden, dass ein Trauern in der bürgerlichen Welt als nicht nötig angesehen wird. Oder es aber an Bildern, an Gesichtern, an Namen, letztlich an Geschichten fehlt, um das Leid nahbar zu machen: “Whose Life appears as a life, and whose loss would register as a loss?”[37] Die Verunmöglichung von Trauer schreibt sich fort, in dem Moment, in dem der Tod „ohne jede Konsequenzen für die Überlebenden bleibt.“[38] Für Hannah Arendt haben Geflüchtete und „Vogelfreie“ im Mittelalter eine zentrale Gemeinsamkeit: „Wenn man sie mordet, ist es, als sei niemandem ein Unrecht oder auch nur ein Leid geschehen.“[39] Wenn ein Tod als nicht betrauerbar gilt, durch die Bürgerliche Kälte keinerlei Affektivität erfährt, so läuft er Gefahr, im Sinne einer Nekropolitik endlos wiederholt zu werden: denn „solch ein Tod hat nichts tragisches“[40].
Entrechtete Räume
Was tragisch ist und was nicht, bestimmt nicht das Recht. Wer in geschlossene Räume darf und wer nicht, jedoch schon. „Illegale Einwanderung“ ist ein rechtliches Konstrukt. Ohne entsprechende Gesetze gibt es keine Illegalität;[41] ohne Grenzen keine Migration, nur Bewegung;[42] und Rassismus bedingt und konstruiert den Rahmen.[43] Legalität und Grenzen werden von Nationalstaaten festgelegt. Moderne Staaten beziehen ihre Legitimität insbesondere dadurch, dass sie ihren Bürger*innen, die typischerweise als Teil eines dort imaginierten homogenen „Volkes“ verstanden werden, zu einer Rechtsgemeinschaft verhelfen, auf die die Staatsgewalt ausgeübt werden kann. Allein die bloße Existenz von Geflüchteten verunsichert den Staat nun in seiner Identität, denn sie brechen „die Kontinuität zwischen Mensch und Bürger, zwischen Nativität und Nationalität, Geburt und Volk“[44] auf. Der Allmachtanspruch der modernen Souveränität wird damit in Frage gestellt. Über wen und wo soll hier nun Gewalt ausgeübt werden? Wer gehört dazu? Wer nicht? Auch dies ist der Grund, warum im System des Nationalstaates die eigentlich unveräußerlichen Menschenrechte veräußert wurden, in dem Moment, in dem sie nicht mehr als Rechte von Staatsbürger*innen geltend gemacht wurden, sondern von Menschen, die sich auf nichts anderes mehr berufen konnten als auf ihr „Auch-ein-Mensch-sein“.[45] Volkssouveränität und Menschenrechte scheinen also einander zu bedingen und garantieren.[46]
Was bedeutet das nun für eine potenziellen Widerstand gegen das Sterben an den EU-Außengrenzen? Wenn es stimmt, dass es sinnlos ist, „Gleichheit vor dem Gesetz für den zu verlangen, für den es kein Gesetz gibt“[47], was sagt das dann über das Gesetz? Was sagt das über die moderne Souveränität und die Fähigkeit des Rechts, Rechte zu verteilen?
Emanzipation statt Assimilation
Das Recht auf politische Teilhabe ist laut Hannah Arendt das grundlegendste Recht überhaupt. Erst in dem „Du“ kann ein „Ich“ vollends verwirklicht werden. Nur im „Wir“ findet der Mensch als „zoon politikon“ zur Freiheit. Vor diesem Hintergrund ist auch ihre Forderung auf ein Recht, Rechte zu haben, zu verstehen – als Recht auf Teilhabe an einer politischen Gemeinschaft. Wenn nun aber die qua Geburt zugewiesene Staatengemeinschaft ihre Qualität als politische Gemeinschaft verliert und gleichzeitig der Zugang zu neuen Gemeinschaften verwehrt wird, ist das Individuum vereinzelt und damit unfrei. Solange die Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinschaft an die Souveränität eines einzelnen Staates geknüpft bleibt, wird es weiterhin zu Exklusion kommen. Jedoch kann die „Überwindung von Exklusion nie einfach in Inklusion, die Lösung des Problems der Staatenlosigkeit nie in Staatlichkeit liegen.“[48] Eine Inklusion im Sinne von Assimilation einer Minderheit, die sich einer Mehrheit anpasst, verhindert nicht nur Individualität innerhalb der politischen Gemeinschaft, die diese so dringend benötigt, um fruchtbar zu sein. Sie geht auch gegen den Kern der Menschenwürde, in dem sie die betreffenden Personen vor die unmögliche Wahl stellt, sich den hegemonialen Gruppen anzupassen, oder als Ausgestoßene keinen Zugang zum (politischen) Leben zu finden: „We don’t succeed and we can’t succeed; under the cover of our ‚optimism‘ you can easily detect the hopeless sadness of assimiliationists.“[49]
Grenzen überwinden
Entgegen dem gängigen Narrativ sind Geflüchtete nicht die Ursache einer imaginierten „Migrationskrise“, sondern die Folge von tatsächlichen Krisen des Kapitalismus, Kolonialismus und der Klimakatastrophe.[50] Und so wenig, wie Geflüchtete Ursache der „Migrationskrise“ sind, so wenig sind Staaten die Lösung der Staatenlosigkeit. Vielmehr sind sie stattdessen deren konstitutive Bedingung. Daniel Loick schlussfolgert daraus: „Es ist der Zustand der Staatenlosigkeit, nicht der Staatsbürgerschaft, den es zu universalisieren gilt.“.[51] Ein Recht auf Rechte als Recht auf Politik sollte damit nicht verstanden werden als Recht auf Staatszugehörigkeit, sondern als „Recht auf Politik ohne Staat – das heißt auf die Überwindung des Staates“.[52] Politische Gemeinschaft fern von staatlich etablierter Souveränität zu denken, scheint auf den ersten Blick ungewohnt und schwierig. Doch tatsächlich passiert dies in Form von dezentraler Meinungsbildung und Deliberation bereits auf täglicher Basis. Nicht zuletzt das Internet kann massiv dazu beigetragen, demokratische Prozesse zu erweitern.
Die Grenzen der Gegenwart sind nicht nur tödliche „Sortiermaschinen“, in dem sie darüber entscheiden, wer zum politischen Westen dazugehören darf, wer leben darf und wer nicht. Sie sind zudem auch „Disziplinierungsmaschinen, die die Gesellschaft zur Akzeptanz von Gewalt und Ausschluss erziehen“.[53] Wenn EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen proklamiert, „wir“ müssten „unseren“ europäischen „way of life“ beschützen, von welcher Lebensweise ist dann hier die Rede?[54] Welche Art von „Bürgerliche Kälte“ erhält hier erneut Einzug, die eine Akzeptanz von Gewalt legitimiert und sogar fördert? Inwiefern greift hier die Grenze in die Gesellschaft hinein und verroht die Vorstellung von dem, was als betrauerbar gilt? Solange die Grenzen des Sagbaren und des Fühlbaren weiter verschoben werden, werden auch die tödlichen Grenzen an der Peripherie Europas weiter expandieren. Grenzen mögen erdachte Konstrukte der Herrschenden sein. Dennoch üben sie real existierende Folgen für Menschen aus. Das Mittelmeer ist die tödlichste Grenze der Welt: Zwischen 2000 und 2017 starben dort 33.761 Menschen.[55] Und auch die aktuelle GEAS-Reform auf EU-Ebene wird dieses Sterben nicht verhindern, sondern weiter verschlimmern. Solange die auf rassistischen Systemen beruhende Nationalstaatsvorstellung weiter die einzige Ermöglichung von politischem Handeln bleibt, „wird die Entrechtung und Exklusion unzähliger Menschen fortgeschrieben“.[56] Das Gute an Konstrukten ist jedoch: Sie lassen sich neu imaginieren, Mauern lassen sich einreißen und Grenzen lassen sich überwinden.
Weiterführende Literatur:
Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, 1991.
Judith Butler, Precarious Life – The Powers of Mourning and Violence, 2006.
Harsha Walia, Border & Rule, 2021.
[1] Ursula K. Le Guin, Freie Geister – Eine zwiespältige Utopie, 2017, 7.
[2] Volker M. Heins / Frank Wolff, Geschlossene Grenzen als Gefahr für die offene Gesellschaft, 2023, 64.
[3] Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 1921, 394-434.
[4] Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, 21. Aufl., 2019, 614.
[5] Christian Jakob, Der kurze Sommer der Bewegungsfreiheit, Hinterland 30 (2015), 17-21.
[6] Maximilian Pichl, Rechtskämpfe gegen die Asylrechtsverschärfungen – Die juristischen Auseinandersetzungen um die deutschen Asyl- und Migrationspakete zwischen 2015 und 2020, in: Sonja Buckel / Laura Graf / Judith Kopp / Neva Löw / Maximilian Pichl (Hrsg.), Kämpfe um Migrationspolitik seit 2015, 2021, 125 – 156 (127 ff.).
[7] Steffen Mau, Sortiermaschinen, 2021, 27.
[8] Ayelet Shachar, The Shifting Border – Legal Cartographies of Migration and Mobility, Manchester, 2021, 7.
[9] Thea Kirsch, Das Visum und die Verlagerung der Grenzkontrolle, in: Maximilian Pichl, Timo Tohidipur (Hrsg.), An den Grenzen Europas und des Rechts – Interdisziplinäre Perspektiven auf Migration, Grenzen und Recht, 2019, 149.
[10] Maximilian Pichl, Moria-Komplex, 2021, 5.
[11] Ebenda.
[12] Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Bündnis 90/Die Grünen und den Freien Demokraten (FDP), 2020, 112, https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, (Stand aller Links: 20.9.2023).
[13] BMI, Fakten zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asylsystem-geas.html.
[14] Maximilian Pichl, Europas Werk und Deutschlands Beitrag: Wie der EU-Asylkompromiss das Recht auf Asyl aushöhlen könnte, Verfassungsblog v. 15.5.2023, https://verfassungsblog.de/europas-werk-und-deutschlands-beitrag/.
[15] Pro Asyl, Die Bundesregierung und ihre Schönrednerei im Faktencheck, 3.7.23, https://www.proasyl.de/news/die-bundesregierung-und-ihre-schoenrednerei-im-faktencheck/.
[16] Derzeit gelten in Deutschland die folgenden Länder als „sicher“: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal, Serbien.
[17] Anna-Maria Meuth, Mit (Un-)Sicherheit begrenzt? Regulation der Migration im Widerspruch, in: Mike Laufenberg & Vanessa E. Thompson (Hrsg*.), Sicherheit – Rassismuskritische und feministische Beiträge, 2021, 202 – 231 (216).
[18] Ebenda, 217.
[19] So soll das europäische Asylverfahren verschärft werden, https://www.deutschlandfunk.de/eu-asylrechtsreform-flucht-migration-europa-100.html.
[20] Inga Matthes / Wiebke Judith / Johanna du Maire, Kein Vor und kein Zurück: Die praktische Auswirkung einer Fiktion der Nicht-Einreise an den EU-Außengrenzen, Verfassungsblog v. 11.12.2020, https://verfassungsblog.de/kein-vor-und-kein-zuruck/.
[21] 2016/0222 (COD).
[22] Harsha Walia, Border & Rule, Chicago, 2021, 20, 81.
[23] Arendt (Fn. 4), 594 f.
[24] Thorsten Frei, Das individuelle Recht auf Asyl muss ersetzt werden, FAZ v. 18.7.23.
[25] Maria Fiedler / Lea Schulze, „Eine Veräppelung der Bürger“: Das sagen Experten zum Asyl-Vorschlag von CDU-Politiker Frei, Tagesspiegel v. 19.7.23, https://www.tagesspiegel.de/politik/systemwechsel-in-der-asylpolitik-was-migrationsforscher-zum-vorschlag-von-thorsten-frei-sagen-10174756.html.
[26] Özge Inan, Alle auf das Asylrecht: Wie die Migrationsdebatte verroht, der Freitag, Nr. 30, 27. Juli 2023.
[27] Natascha Strobl, Radikalisierter Konservatismus – Eine Analyse, 2021.
[28] Pro Asyl, Vom Aufnahmeland zum Abschiebeland: »Hau-Ab-Gesetz« tritt in Kraft, 28.7.17, https://www.proasyl.de/news/vom-aufnahmeland-zum-abschiebeland-hau-ab-gesetz-tritt-in-kraft/.
[29] Patrice G. Poutrus, Umkämpftes Asyl, Berlin, 2019, 179.
[30] Fiedler / Schulze (Fn. 25).
[31] Reece Jones, Introduction, in Reece Jones (Hrsg.), Open Borders: In Defense of Free Movement, Athen, 2019, 3.
[32] Henrike Kohpeiß, Bürgerliche Kälte – Affekt und koloniale Subjektivität, 2023, 187.
[33] Ebenda, 13.
[34] Judith Butler, Violence, Mourning, Politics, in: Judith Butler, Precarious Life – The Powers of Mourning and Violence, 2006, 19-49 (20).
[35] Achille Mbembe, Politik der Feindschaft, 2017, 74.
[36] Giorgio Agamben, Homo sacer: Die Souveränität der Macht und das nackte Leben, 2002, 140. Butler (Fn. 34), 26.
[37] Judith Butler, The Force of Nonviolence, 2020, 63.
[38] Arendt (Fn. 4), 624.
[39] Ebenda.
[40] Mbembe (Fn. 35), 73.
[41] Catherine Dauvergne, The New Politics of Immigration and the End of Settler Societies, 2016, 135.
[42] Nicholas De Genova, The Borders of “Europe”: Autonomy of Migration, Tactics of Bordering, 2017, 6.
[43] Walia (Fn. 22), 95.
[44] Agamben (Fn. 36).
[45] Arendt (Fn. 4), 619.
[46] Ebenda, 603.
[47] Ebenda, 612.
[48] Daniel Loick, Wir Flüchtlinge – Überlegungen zu einer Bürgerschaft jenseits des Nationalstaats, Leviathan 45 (4), 574 – 591 (584).
[49] Hannah Arendt, We refugees, in: Marc Robinson, Altogether Elsewhere – Writers in Exile, 110 – 119 (117).
[50] Walia (Fn. 22), 3.
[51] Loick (Fn. 48), 575.
[52] Ebenda, 577.
[53] Heins / Wolff (Fn. 2), 15.
[54] Matina Stevis-Gridneff, ‘Protecting Our European Way of Life’? Outrage Follows New E.U. Role, NYT v. 12.9.19, https://www.nytimes.com/2019/09/12/world/europe/eu-ursula-von-der-leyen-migration.html.
[55] UN Migration Agency’s Global Migration Data Analysis Centre, New Study Concludes Europe’s Mediterranean Border Remains ‘World’s Deadliest,’ International Organization for Migration, November 24, 2017, www.iom.int/news/new-study-concludes-europes-mediterranean-border-remains-worlds-deadliest.
[56] Loick (Fn. 48), 577.