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Linke Medien unter Beschuss

Von [CK]

Zum Drama um das Indymedia-Verbot (s. Michele Garitz, Forum Recht 2/20, 59) gibt es ein neues Spin-Off und auch diesmal scheuen die Strafverfolgungsbehörden keine juristischen Verrenkungen. Zur Erinnerung: Linksunten.indymedia war im August 2017 – mitten im Bundestagswahlkampf – auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten worden. Während Medienverbote eigentlich im Presse- bzw. Telemedienrecht geregelt sind, wurde im Fall von Indymedia nicht die Website an sich verboten, sondern eine vermeintlich dahinterstehende Vereinigung. Das Verbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, die Verfassungsbeschwerde dagegen abgewiesen. Im Januar 2023 durchsuchten dann Polizist*innen die Redaktionsräume des freien Radiosenders Radio Dreyeckland und die Wohnung des Redakteurs Fabian Kienert. Sie beschlagnahmten dort einen Laptop, mehrere Handys und andere Datenträger. Der Vorwurf: Kienert sollte die Fortführung der verbotenen Vereinigung linksunten.indymedia unterstützt haben, was nach § 85 Abs. 2 StGB strafbar ist. Als ein halbes Jahr zuvor im Juli 2022 die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die vermeintlichen Vereinsmitglieder wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung eingestellt worden waren, hatte er auf der Internetseite von Radio Dreyeckland eine Kurzmeldung dazu veröffentlicht. Bebildert war diese mit einem Foto von einer Wand, auf die „Wir sind alle Linksunten Indymedia“ und das Symbol (((i))) gesprayt war. Im Text war das Archiv der verbotenen Internetseite verlinkt – wie übrigens auch in Berichten verschiedener anderer Medien, bei denen dies aber folgenlos blieb.

Im Anschluss an die Durchsuchung erhob die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Anklage gegen Kienert. Gegen beides wehrte dieser sich und hatte in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe Erfolg. Dessen Beschlüsse wurden allerdings vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gekippt, das sowohl die Anklage zuließ als auch die Durchsuchung für rechtmäßig erklärte. Das LG hatte seine Entscheidung, die Hauptverhandlung nicht zu eröffnen, sehr ausführlich und vor allem damit begründet, dass keine Vereinigung mehr bestehe, die mit dem Artikel hätte unterstützt werden können. Außerdem sei das Verlinken der Archivseite keine Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts oder der weiteren Betätigung der Vereinigung. Es betonte, dass begriffslogisch nur der organisatorische Zusammenhalt bzw. die weitere Betätigung einer zum Zeitpunkt der Unterstützungshandlung bestehenden Vereinigung unterstützt werden könne, die mit der verbotenen Vereinigung identisch sein müsse; die Unterstützung von Arbeit, Zielen oder Inhalten einer früher bestehenden Vereinigung reiche nicht aus. Das LG hielt es weder für bewiesen, dass die verlinkte Archivseite von denselben Leuten hochgeladen wurde, die die ursprüngliche Seite betrieben hatten, noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass eine möglicherweise zum Zeitpunkt des Hochladens der Archivseite im Januar 2020 bestehende Vereinigung Jahre später noch aktiv sei.

Das OLG sah das anders. Seine knappe Begründung: Die Archivseite sei zwar nur einmal hochgeladen und dann nicht weiterbearbeitet worden, aber sei „auf Dauerhaftigkeit angelegt“. Außerdem fänden sich „umfangreiche Informationen zur Vereinsarbeit“ – was auch immer damit gemeint sein soll. Auch, dass juristisch hartnäckig gegen das Vereinsverbot vorgegangen worden war, sieht das OLG als Indiz für das Fortbestehen der Vereinigung.

Der zweite Streitpunkt dreht sich darum, ob – vorausgesetzt, die Vereinigung existiere noch – die kurze Meldung mit dem Link auf deren Archiv schon deren organisatorischen Fortbestand oder ihre weitere Betätigung unterstützt. Dem OLG reicht das aus: Der Artikel werbe für Solidarität mit linksunten.indymedia, indem er von einem „konstruierten Verbot“ und einer „rechtswidrigen Durchsuchung“ spreche, und lenke die Leser*innen zur verbotenerweise weiterbetriebenen Internetseite. Dadurch sei er geeignet, der Internetseite die von der dahinterstehenden Vereinigung beabsichtigte Wirkung zu verschaffen. Das LG hatte noch betont, es müsse möglich sein, auf Aufhebung eines Vereinsverbots hinzuwirken oder Kritik an einem Vereinigungsverbot zu äußern, ohne sich wegen Unterstützung der Vereinigung strafbar zu machen. Meinungsfreiheit sei gerade für Machtkritik geschaffen.

Noch ist die letzte Entscheidung nicht gefallen: Kienert erwartet im Frühling 2024 die Hauptverhandlung vor dem LG Karlsruhe. Gegen die Durchsuchung hat er Verfassungsbeschwerde eingelegt. Und gegen die vermeintlichen Betreiber*innen des Indymedia-Archivs läuft inzwischen ein neues Ermittlungsverfahren wegen Aufrechterhalten des organisatorischen Zusammenhalts der Vereinigung (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Aber wie auch immer es ausgeht, der Schaden ist angerichtet. Die beschlagnahmten Geräte sind zwar inzwischen zurückgegeben worden, die Daten darauf wurden aber von der Staatsanwaltschaft kopiert und dürfen nach der Entscheidung des OLG auch ausgewertet werden. Auch über diesen Fall hinaus ist es beunruhigend, wenn linke Medien damit rechnen müssen, dass sie nicht kritisch über ein Vereinsverbot berichten können, ohne dass plötzlich die Polizei vor der Tür steht. Und nicht zuletzt kostet ein solches Verfahren Zeit, Geld und Nerven, die für die eigentliche, wichtige Arbeit fehlt.

Über den Beschluss des LG kann hier übrigens nur deswegen im Detail berichtet werden, weil er auf der Internetseite Frag den Staat veröffentlicht wurde. Gegen deren Betreiber Arne Semsrott wird deshalb wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB) ermittelt – auch das wirft kein gutes Licht auf die Lage der Pressefreiheit.

[CK]

Kategorien: PolJus

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