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50+1 konsequent durchsetzen!

Von Philipp Kupczik

Der deutsche Profifußball sticht durch eine Sonderregel zur Begrenzung des Einflusses von Investor:innen im europäischen Fußball hervor. Sie wird teilweise als rechtswidrig betrachtet, zugleich gilt sie in der Fanszene als Brandmauer gegen die Kommerzialisierung des Fußballs. Dieser Beitrag versucht daher, die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit der sogenannten 50+1-Regel erkennbar zu machen.

Im Oktober 2021 stimmte die Football Association (FA), der höchste englische Fußballverband, einer Übernahme des Fußballvereins Newcastle United durch eine Investmentgruppe zu, die zu 80 % aus einem saudi-arabischen Staatsfonds, dem Public Investment Fund, besteht. Die Vereinsübernahme war nicht unumstritten, dem Kronprinzen und Premierminister Saudi-Arabiens Mohammed bin Salman werden wiederholt Menschenrechtsverletzungen sowie eine Beteiligung an dem Mord des Journalisten Jamal Kashoggi vorgeworfen. Der FA steht zwar das Recht zu, eine Klubübernahme unter anderem aufgrund von möglichen strafrechtlichen Verurteilungen oder Verstößen gegen sportrechtliche Regelungen zu versagen. Menschenrechtsverletzungen wurden allerdings zum Zeitpunkt der Übernahme nicht in den Wettbewerbsregeln der Premier League, der höchsten Spielklasse im englischen Fußball, aufgeführt und waren daher kein Bestandteil des Prüfprogramms.

Der Klubübernahme stand damit nichts entgegen. Newcastle United profitierte erheblich davon und legte in der Folge eine sportliche Kehrtwende hin. Drohte letzte Saison vor der Übernahme noch der Abstieg, spielte der Klub diese Saison eine herausragende Hinrunde und platzierte sich unter den ersten fünf Mannschaften der Premier League.

Eine solche Erfolgsgeschichte ist kein Einzelfall, sondern im Fußball zur Regel geworden. Ob Manchester City, Leicester City, FC Chelsea oder Paris St. Germain, die Liste von Klubübernahmen durch Oligarch:innen und Staatsfonds wird jede Saison länger. Das vermag nur wenig zu überraschen: Der Fußball hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem Wirtschaftssektor mit Milliardenumsätzen entwickelt, von dem viele Investor:innen profitieren möchten. Und natürlich ist es auch für die Fußballklubs lukrativ, sich mit Finanzspritzen aus der Wirtschaft einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen. Darunter leiden jedoch der Vereinssport und der Fußball selbst.

„Vereins“struktur in Deutschland

Mittlerweile sind in Deutschland von 36 lizensierten Klubs in der ersten und zweiten Männer-Bundesliga 23 als Kapitalgesellschaften organisiert. Der Begriff des „Vereins“ wird zwar umgangssprachlich verwendet, er ist im Zusammenhang mit Profimannschaften jedoch rechtlich gesehen unpräzise. Ausgangspunkt ist die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.). Sie wird regelmäßig gewählt, um sich mit einer Vielzahl von Personen zu einem gemeinsamen ideellen Zweck – wie dem gemeinsamen Sporttreiben – zusammenzuschließen. Wirtschaftlichen Tätigkeiten darf hierbei allerdings nur eine sogenannte „dienende Funktion“ für diesen ideellen Zweck zukommen. Sie dürfen nicht Selbstzweck des Vereins sein.

Da allerdings die meisten Profimannschaften erhebliche Umsätze generieren und gewinnorientiert wirtschaften, werden sie aus der Vereinsstruktur ausgegliedert. Der Verein bleibt also in seiner Rechtsform für alle Sparten bestehen, wohingegen die Profi-Herrenmannschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Hierfür braucht es Anteilseigner:innen, die sich durch Geldeinlagen zu einem bestimmten Anteil an der Kapitalgesellschaft beteiligen und ihrer Anteile entsprechend bei der Willensbildung mitwirken. Der Verein selbst kann weiterhin alle Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, in der Regel wird ein Teil von Investor:innen erworben. Die Willensbildung der Kapitalgesellschaft erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und wird per Beschlussfassung realisiert. Wenn eine Einzelperson oder ein Einzelunternehmen die Mehrheit der Anteile an einer ausgegliederten Profimannschaft hält, hat sie die Möglichkeit, einen lenkenden Einfluss auf den Klub auszuüben.

Um einer derartigen Entwicklung den Riegel vorzuschieben, hat der Dachverband aller deutschen Fußballverbände, der Deutsche Fußball Bund (DFB), im Jahre 1999 die sogenannte 50+1 Regel eingeführt. Sie wird durch die Deutsche Fußball Liga (DFL) durchgesetzt, die für die Lizenzvergabe in der 1. und 2. Bundesliga zuständig ist. Bei der DFL handelt es sich um einen Zusammenschluss aller deutschen Männer-Fußballvereine zum Zwecke der Organisation und Vermarktung des deutschen Profifußballs.1

Rechtlicher Hintergrund der 50+1-Regel

In der Satzung der DFL wird es neben Vereinen auch Kapitalgesellschaften ermöglicht, am Spielbetrieb teilzunehmen und eine Lizenz für die Lizenzligen zu erhalten (§ 8 Ziff. 3 DFL-Satzung). Kapitalgesellschaften können die Lizenz jedoch nur erwerben, wenn der Verein, von dem sie ausgegliedert wurden, „rechtlich unabhängig“ ist (§ 8 Ziff. 2 DFL-Satzung). Der Verein muss hierfür mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein, also 50 % der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils an der Kapitalgesellschaft halten. Daher also der Spitzname „50+1“. Wenn ein Klub gegen die Regel verstößt, drohen ihm Sanktionen wie ein Abzug von Punkten, die während einer Saison erspielt wurden, oder Geldstrafen. Schlimmstenfalls wird dem Klub die Lizenz entzogen, sodass er vom Spielbetrieb bis zur Einhaltung der Regel ausgeschlossen ist.2

Von der grundsätzlichen Regelung kann mit der Zustimmung der DFL eine Ausnahme gemacht werden, wenn „ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat“ (§ 8 Ziff. 3 DFL-Satzung). Die Ausnahme wurde bisher für drei Klubs angewandt, namentlich Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG 1899 Hoffenheim. Grund für die Ausnahme ist, dass zum Zeitpunkt der Einführung der Regelung bereits eine jahrzehntelange und enge Verflechtung zwischen dem Bayer Leverkusen e.V. und der Bayer Leverkusen AG bestand, sodass dem langjährigen Sponsor Vertrauensschutz gewährt werden sollte. Die Ausnahmeregelung trägt daher auch den Spitznamen „Lex Leverkusen“.3

Die Voraussetzungen für eine 20-jährige Unterstützung erfüllten später auch der VfL Wolfsburg durch Finanzmittel der Volkswagen AG und der TSG Hoffenheim durch die Investitionen des SAP-Mitbegründers Dietmar Hopp, sodass in beiden Fällen ebenfalls einer Ausnahme von der 50+1-Regel stattgegeben wurde.

Die DFL regte ein kartellrechtliches Prüfverfahren in Bezug auf die 50+1-Regel nach den §§ 1, 32 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch das Bundeskartellamt (BKartA) an, das mögliche Verstöße gegen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen auf nationaler und europäischer Ebene überprüft. Sollte das Bundeskartellamt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung für einschlägig halten, müsste die DFL von der 50+1-Regel abrücken. Im Mai 2021 veröffentliche das BKartA eine vorläufige Einschätzung zu dem Prüfverfahren, deren rechtliche Erwägungen im Folgenden erläutert werden sollen.

Prüfverfahren durch das Bundeskartellamt

Als Verein genießt die DFL auf nationaler sowie auf supranationaler Ebene Verbandsautonomie, was bedeutet, dass sie das Recht hat, sich zu gründen und über die interne Organisation, Geschäftsführung sowie Willensbildung selbst zu entscheiden.4 Die DFL hat wiederum als alleinige Lizenzgeberin für die beiden obersten Spielklassen im deutschen Fußball eine Monopolstellung inne. Um also die Rechte der Investor:innen durchzusetzen und einen freien Wettbewerb zu garantieren, wird die Verbandsautonomie durch ein Kartellverbot eingeschränkt.5 Maßgebliche Norm hierfür ist die europäische Regelung des Kartellverbots in Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die gegenüber dem deutschen Äquivalent in § 1 GWB Anwendungsvorrang hat.6 Eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung umfasst gemäß Art. 101 AEUV Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen oder sonstige aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die 50+1-Regel ist als eine solche „aufeinander abgestimmte Verhaltensweise“ zu werten und schränkt auch den Wettbewerb erheblich ein, weil sich Investor:innen wirtschaftlich weniger frei betätigen können. Es liegt also ein Verstoß gegen das Kartellverbot vor.

Ein Verstoß kann aber ausnahmsweise zulässig sein, soweit er sachlich gerechtfertigt ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil – der sogenannten Meca-Medina-Entscheidung – einen Verstoß gegen das Kartellverbot als gerechtfertigt erachtet, wenn die Regulierung aus nichtwirtschaftlichen Gründen erfolgt und ihr ein sportspezifischer Zusammenhang anhaftet.7 Das erklärte Regulierungsziel und die Wettbewerbsbeschränkung werden umfassend und mit Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung geprüft.8

In seiner Stellungnahme erkennt das BKartA die sportpolitischen Ziele, die mit der 50+1-Regel verfolgt werden, nämlich die Organisation eines vereinsgeprägten Wettbewerbs sowie die Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs, als legitim an und hält die 50+1-Regel in ihrer Grundform für angemessen.9 Hingegen bestehen Bedenken gegen die Förderausnahme für die ununterbrochene Unterstützung über 20 Jahre, diese hält das BKartA für unverhältnismäßig. Die prägenden Charakteristika des Vereinssports wie Mitgliederpartizipation und Transparenz gegenüber den Mitgliedern würden verloren gehen. Das sportliche Geschehen wäre insofern von der Vereinsprägung abgekoppelt. Alle Klubs, die nicht von der Ausnahme profitieren, würden benachteiligt, wodurch Zweifel an der Gesamtregelung entstünden.

Regulierung von Investor:innen sind notwendig

Der Fußball ist die weltweit beliebteste Sportart. Sich daher öffentlich als spendable:r Geldgeber:in zu inszenieren und die Sympathien der Fans auf die eigene Seite zu ziehen, ist für viele unseriöse Geschäftsleute ein lukrativer Weg, ihr öffentliches Image aufzupolieren. Das öffentliche Ansehen des deutschen Fußballs würde also erheblich beschädigt, von einer Win-Win-Situation für die Klubs kann kaum die Rede sein. Weiterhin würde die Glaubwürdigkeit und Integrität der Vereinsstruktur durch den starken Einfluss von Investor:innen untergraben werden, Mitglieder hätten in ihrem eigenen Verein faktisch keine Möglichkeit der Einflussnahme. Außerdem leidet der sportliche Wettbewerb, die Konkurrenz zwischen den Klubs würde durch riesige Geldmittel ein gegenseitiges Überbieten zur Folge haben. Am Ende dieses Überbietungswettbewerbes schießt dann die Mannschaft die Tore und gewinnt Titel, die sich die besten Spieler für das meiste Geld kaufen konnte. Die Einwände, dass bereits ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Vereinen besteht, dass Klubs schon jetzt faktisch extrem durch Investor:innen kontrolliert werden und dass die DFL selbst die Kommerzialisierung stark forciert,10 verdeutlichen das Erfordernis einer konsequenten Durchsetzung der 50+1-Regel.

Ein gutes Beispiel hierfür ist RB (Rasenballsport) Leipzig, ein Verein, der 2009 auf Initiative der Red Bull GmbH gegründet wurde. 2016 gelang der Aufstieg in die 1. Bundesliga und 2022 konnte mit dem Gewinn des DFB-Pokals der größte Erfolg der kurzen Vereinsgeschichte erzielt werden. Die 21 Mitglieder stehen in einer engen Verbindung zu dem Energy-Drink-Hersteller, sodass der Verein faktisch von Unternehmen kontrolliert wird. Ein evidenter Verstoß gegen die 50+1-Regel, der leider bisher von der DFL geduldet wird.

Das Schlupfloch, das mit der Förderausnahme durch die langjährige Förderung eines Klubs geschaffen wurde, schürt – wie das BKartA richtig feststellt – Zweifel an der Gesamtregelung. Zwar besteht ein schützenswertes Vertrauen der Sponsor:innen in einen Fortbestand ihres Verhältnisses zu dem Klub. Rein historische Gründe können die Ausnahmeregel aber kaum rechtfertigen, ein beherrschender gesellschaftsrechtlicher Einfluss auf einen Klub hatte bis zur Einführung der 50+1-Regel ohnehin nicht bestanden.11 Es ist nicht nachvollziehbar, wieso eine Stimmmehrheit in der Hand von Investor:innen nach 20 Jahren Förderzeit unbedenklich sein sollte. Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs wäre daher eine Streichung der Förderausnahme zu fordern. Die Möglichkeit einer Förderung besteht schließlich weiterhin.

Lichtblick für den deutschen Fußball

Die Reaktion der DFL auf die vorläufige Einschätzung des BKartA ist insoweit äußerst vielversprechend. Die DFL schlägt vor, die Förderausnahme ersatzlos zu streichen und hat den Klubs, die bisher von der Förderausnahme Gebrauch gemacht haben, Bestandsschutz in Aussicht gestellt.12 Im nächsten Schritt können die weiteren Verfahrensbeteiligten, also die Klubs und Investor:innen, Stellung zu den Vorschlägen der DFL zu beziehen.

Die Chancen, dass die 50+1-Regel bleibt und durch eine (mögliche) Aufhebung der Förderausnahme sogar gerechter wird, stehen also extrem gut. Den Vereinen, die sich bereits auf die Regelung berufen haben, sollte Bestandsschutz gewährt und der Zufluss der Geldmittel reguliert werden. Die Regel muss konsequent durchgesetzt werden. Vereine wie RB Leipzig sind kein Teil des Sports, sondern Marketingprojekte. Ein Überbietungswettbewerb verschiedener Investor:innen würde der bestehenden Mitglieder- und Fannähe im deutschen Fußball erheblichen Schaden zuführen. Eine drohende, nach oben offene Investitionsspirale muss gebrochen werden, bevor sie entsteht, um die vollständige Kapitalisierung des Fußballs zumindest in Deutschland einzudämmen.

Philipp Kupczik studiert Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main.

Weiterführende Literatur:

  • Thomas Summerer, Investoren für die Bundesliga?, Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt) 2008, 234.
  • Bundeskartellamt, Vorläufige Einschätzung des Bundeskartellamts zur 50+1-Regel der DFL, 31.05.2021, https://tinyurl.com/ye64h99x.
  • Peter W. Heermann, Rechtfertigung wettbewerbsbeschränkender Sportverbandsstatuten und -maßnahmen nach dem Meca-Medina-Test, SpuRt 2022, 214.

1 DFL Deutsche Fußball Liga e.V., Über uns, https://www.dfl.de/de/ueber-uns (Stand aller Links: 30.05.2023).

2 Wolfgang Feldmeier, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien unter der „50+1“-Regel, 2020, 23.

3 Philipp Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht, 2012, 91.

4 Jan-Henric Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs im Spannungsfeld von Verbandsautonomie und Europarecht, 2012, 76.

5 Ebenda, 151; Summerer SpuRt 2008, 235.

6 Daniel Zimmer, in: Ulrich Immenga / Ernst-Joachim Mestmäcker (Hrsg.), Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., 2020, § 1 Rn. 4.

7 EuGH, Urt. v. 18.07.2006 – C-519/04 P, Rn. 26.

8 Ebenda, Rn. 42.

9 BKartA, Vorläufige Einschätzung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der DFL, 31.05.2021, https://tinyurl.com/ye64h99x.

10 Johannes Scherzinger, 50+1-Regel, Kooperationen und Informationsaustausch – mehr Kartellrecht für die Bundesliga?, Neue Zeitschrift für Kartellrecht 2020, 496 (498).

11 Matthias Rothammer, Die „50+1“-Klausel des DFB und des Ligaverbandes aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht, 2013, 292.

12 Thorsten Poppe, 50+1-Regel – Lösung in Sicht?, Sportschau v. 10.02.2023, https://tinyurl.com/5bra3m34.

Kategorien: Schwerpunkt

Philipp Kupczik studiert Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main.

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