Die heutige Klimakrise lässt sich maßgeblich auf das Handeln großer Wirtschaftsakteure zurückführen. Aktivist_innen nehmen dies gezielt ins Visier, um die Aufmerksamkeit auf die Ursachen der Klimakatastrophe zu lenken. Der Preis hierfür ist jedoch hoch: Wer Kapitalinteressen angreift, riskiert sich in potenziell ruinösen Gerichtsverfahren wiederzufinden. Gerade in diesem Spannungsfeld obliegt es den Zivilgerichten, Protest nicht reflexhaft als Störung abzuwehren, sondern als Ausdruck demokratischer Beteiligung anzuerkennen und Grundrechte zu schützen.
Seit dem Jahr 2022 machen Klimaaktivist_innen der „Letzten Generation“ und anderer Gruppen mit diversen öffentlichen Protestaktionen auf den Klimawandel aufmerksam und führen Politik und Gesellschaft so die Drastik der ökologischen Katastrophe vor Augen. Wenngleich die Letzte Generation sich wortwörtlich von den Straßen(blockaden) gelöst hat, sind weiterhin verschiedene Verfahren gegen sie anhängig – und auch andere Aktivist_innen sehen sich mit Straf- und Zivilprozessen konfrontiert. Entgegen landläufiger Wahrnehmung haben insbesondere letztere das Potenzial, die Existenzen der beteiligten Aktivist_innen zu vernichten und Gleichgesinnte vom politischen Protest abzuschrecken.
Besonders spektakulär sind hierbei eine Reihe von Fällen, in denen sich deutsche Unternehmen und Klimaaktivist_innen vor Gericht gegenüberstehen. Im Juli 2023 blockierten Aktivist_innen den Flughafen Düsseldorf, nachdem sie sich Zutritt zum Rollfeld verschafft hatten; der Flughafen fordert nun rund 48.800 Euro Schadensersatz wegen entgangener Entgelte für Flüge und Landungen.1 In einem ähnlichen Fall klagt auch der Flughafen BER auf etwa 33.000 Euro.2 Schließlich nimmt auch der Energieversorgungskonzern RWE vier Aktivist_innen auf Schadensersatz in Höhe von 1.250.000 Euro in Anspruch: Da sich diese an Kohlebahngleise gekettet hatten, musste die Leistung der Kraftwerksblöcke heruntergefahren und Ersatzstrom beschafft werden.3 Mit dieser „Klimakleber kontra Konzern“-Konstellation ist der zivile Ungehorsam auch bei der deutschen Privatrechtswissenschaft angekommen. Dieser Beitrag will zunächst die Grundlagen der Problematik aufarbeiten und sich anschließend den diffizilen zivilrechtlichen Haftungsfragen widmen.
Ziviler Ungehorsam: Ist das Demokratie oder kann das weg?
Ziviler Ungehorsam bezeichnet den kalkulierten Normbruch in Form einer politischen Protestaktion.4 Dies ist Ausdruck demokratischer Teilhabe und unterbricht bestehende Ordnungen. Entgegen vieler Stimmen ist er gerade deshalb schutzwürdig:5 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mehrfach klargestellt, dass ein Überschreiten öffentlich-rechtlicher Handlungsverbote, beispielsweise durch eine Sitzblockade auf einer Straße, den Schutzbereich der Kommunikationsgrundrechte nicht per se aufhebt.6
Die widerständige Gesellschaft und ihre Feinde
Zwar bezieht sich die bisherige Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG vor allem auf Fragen des Straf- und Polizeirechts. Allerdings spricht Vieles dafür, die dort entwickelten Maßstäbe auch in die Auslegung des Zivilrechts einfließen zu lassen. Eine Pflicht zur mittelbaren Berücksichtigung der Grundrechte besteht ohnehin.7 Zudem dürfte es für die Rechtsinhaberin kaum einen Unterschied machen, ob eine (existenzbedrohende) Zahlungspflicht aus Straf- oder Zivilverfahren resultiert – vielmehr wird sie beides als Sanktionierung ihres Verhaltens erleben. Auch die Große Kammer des EGMR sah in Brčko and Others v. Bosnia and Herzegovina einen zivilgerichtlichen Zahlungstitel als Eingriff und unterzog diesen einer detaillierten Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die Höhe des Anspruchs eine entscheidende Rolle spielte.8
Eine unzureichende Gewichtung der Grundrechte durch Zivilgerichte könnte zu einem chilling effect führen: Protestgruppen haben die drakonischen Konsequenzen ihrer Rechtsausübung vor Augen und schränken sich daher selbst ein.9 Strategische Zivilklagen können, ebenso wie die pauschale Kriminalisierung bestimmter Versammlungsformen, zu einer erheblichen Reduktion zivilgesellschaftlichen Engagements führen.10 Kapitalstarke Akteure nutzen dies gezielt in Form sogenannter SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) aus, die darauf abzielen, engagierte Personen durch langwierige und teure Verfahren zu zermürben, unabhängig davon, ob die Klage juristisch haltbar ist oder nicht. Dieser Hintergrund fordert von der deutschen Zivilrechtspraxis mehr denn je, einschlägige Grundrechte und deren mögliche Drittwirkung präzise herauszuarbeiten, statt Protest vorschnell abzuwerten.11
Auch in den vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob es RWE und Co. wirklich primär darum geht, ihren konkret erlittenen Betriebsausfallschaden ersetzt zu erhalten – oder an den Beklagten ein abschreckendes Exempel zu statuieren. Auf den ersten Blick bestehen – jedenfalls kurzfristig – wenig Chancen, den immensen Schaden auch nur anteilig von den Aktivist_innen ersetzt zu bekommen, weil sie meist jung und derzeit ohne signifikantes Einkommen oder Vermögen sind. Betriebswirtschaftlich wären die Zahlungen somit ein Tropfen auf den heißen Stein. Für die Aktivist_innen hingegen ist das Verfahren eine existenzielle Bedrohung: Nicht nur wegen der schieren Höhe, sondern auch, weil es sich um eine Haftung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen handelt und die Schulden somit gemäß § 302 Insolvenzordnung (InsO) selbst nach einer Privatinsolvenz bestehen blieben.12 Möglicherweise stellen die Prozesse selbst für die Kläger_innen ein wirtschaftliches Verlustgeschäft dar, das es ihnen aber wert ist: Die beklagten Parteien sind wirtschaftlich ruiniert und Sympathisant_innen wissen nun, dass mit ihnen nicht zu spaßen ist.
Dogmatische Stolperfallen – Haftungseinschränkungen ernst genommen
In dieser zugespitzten Konfliktlage weist das Schrifttum auf einige dogmatische Hürden hin, die den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen entgegenstehen. Diese sollen nachstehend kurz skizziert werden. Bei wertungsoffeneren Anspruchsgrundlagen offenbart die deutsche Zivilrechtswissenschaft ihr traditionelles Unbehagen, demokratietheoretische Überlegungen in die gebotene Abwägung zu integrieren. An dieser Stelle wollen wir ein Korrektiv bilden.
Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist abzulehnen. Dieses ausdrücklich geschützte Rechtsgut wird nämlich weder in Fällen von Rollfeld- noch von Kraftwerksblockaden betroffen sein, da die vollständige Nutzungsfähigkeit nicht aufgehoben ist.13 Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB scheidet in den meisten Fällen aus: Als mögliche Schutzgesetze kämen § 240 Abs. 1 und § 315 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Beide sind jedoch keine Gesetze, die dem Vermögensschutz dienen.14
Gewinnmaximierung versus Grundrechte
Kontrovers sind hingegen zwei Anspruchsgrundlagen, die beide im Kern auf Abwägungsentscheidungen hinauslaufen: § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem sogenannten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) sowie § 826 BGB.
Das ReaG schützt ausnahmsweise das unternehmerische Gewinninteresse und steht im scharfen Widerspruch zum deliktsrechtlichen Grundprinzip, dass reine Vermögensschäden nicht ersetzt werden.15 Damit ist dieses „Recht am Unternehmen“ Ausdruck einer flagranten Ungleichbehandlung von unternehmerischem und privatem Vermögen.16 Daher sind besonders zwei Einschränkungen entwickelt worden: Neben der Betriebsbezogenheit des Eingriffs – die man bei direkt gegen Unternehmen gerichteten Aktionen (anders als bei generischen Straßenblockaden) wohl bejahen muss – erfordert die Feststellung der Rechtswidrigkeit stets eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtspositionen unter Einbeziehung der Wertungen des Grundgesetzes (GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).17
Aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive sieht es für die Kläger_innen hier mau aus: Das ReaG wurde vom BVerfG i.R.v. Art. 14 GG bisher nur zurückhaltend für Tätigkeitsbeschränkungen anerkannt; auf die bloße Gewinnerwartung soll es sich gerade nicht erstrecken.18 Erschwerend kommt hinzu, dass der fragmentarische Schutzanspruch des „Unternehmensgrundrechts“ staatlicherseits bereits hinreichend durch die Bereitstellung von Polizei und Strafjustiz verwirklicht wird. Jedenfalls ein verfassungsrechtlicher Auftrag zum Einsatz des Deliktsrechts besteht folglich nicht.19
Für die Aktivist_innen hingegen streitet insbesondere die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und Art. 11 Alt. 1 EMRK.20 Zu ihren Gunsten ist hierbei der direkte Konnex zwischen dem Protestziel und der Form des konkreten Protests zu berücksichtigen,21 weil sich die in Rede stehenden Blockaden unmittelbar gegen Großemittenten richten, denen im Rahmen der Transformation zur Klimaneutralität eine besondere gesellschaftliche Verantwortung zukommt.22 Der symbolische Charakter der Blockade zieht gerade aus der vorübergehenden Unterbrechung der Emissionen durch diese Akteure seine diskursive Schlagkraft.23
Mit dem Diktum, dass die Versammlungsfreiheit „unentbehrliches Funktionselement“ des demokratischen Gemeinwesens sei,24 gibt das BVerfG darüber hinaus auch den klaren Auftrag, die demokratietheoretischen Implikationen von Grundrechtskonflikten abzubilden. Würde man die Blockade als rechtswidrig einstufen, hätte dies aufgrund der Totalhaftung der Beteiligten und der insolvenzrechtlichen Spezifika einen besonders invasiven Eingriff zur Folge, der – anders als im Strafrecht – nicht auf der Ebene der „Strafzumessung“ korrigiert werden kann.25 Damit ließe sich die Entstehung eines über den Einzelfall hinausreichenden chilling effects kaum verhindern. Die punktuelle Beeinträchtigung der Gewinnmaximierung ist eine der wenigen Möglichkeiten einen spürbaren Effekt bei jenen Unternehmen zu erzeugen,26 die einen klimazerstörerischen Kurs unilateral, ohne direkte Einflussmöglichkeit der Öffentlichkeit, festsetzen. Solange derartige Eingriffe klar begrenzt und nicht exzesshaft stattfinden, müssen die betroffenen big player dies hinnehmen.27 Ein Bewusstsein für die Relevanz der vorliegenden „David gegen Goliath“-Situation haben sowohl BVerfG als auch EGMR in der Vergangenheit mehrfach gezeigt. Das BVerfG hat etwa in seinem Stadionverbot-Beschluss klargemacht, dass in solchen Konstellationen „struktureller Überlegenheit“ sogar eine unmittelbare Grundrechtsbindung Privater infrage kommen kann.28 Für RWE – ein Unternehmen, dessen CO2-Ausstoß selbst mittelgroße europäische Staaten in den Schatten stellt –29 lässt sich durchaus fragen, ob es nicht dasselbe Maß an Grundrechtsausübung aushalten muss, dass auch der deutsche Staat aushalten müsste.30 Diese Frage bleibt besonders akut, solange das Verhalten beider Akteure mit dem verfassungs- und völkerrechtlich geforderten Weg zur Klimaneutralität nicht kompatibel ist.31
Sittenwidrige Opposition?
Viele dieser Argumente können im Kern auf die parallele Diskussion zur Sittenwidrigkeit im Rahmen des § 826 BGB übertragen werden. Dieser ermöglicht einen reinen Vermögensschutz immer dann, wenn die Schädigung ausnahmsweise dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ zuwiderläuft. Allein ein möglicher Verstoß gegen strafrechtliche Verhaltenspflichten reicht für die Sittenwidrigkeit nicht aus.32 Neben der klaren systematischen Differenzierung zwischen gesetzlichem Verbot und Sittenverstoß33 zeugt es von einem tief verwurzelten Obrigkeitsdenken, zu meinen, dass alles, was der Gesetzgeber strafrechtlich verbietet, stets zugleich von der gesellschaftlichen Mehrheit moralisch abgelehnt wird.34 Im Rahmen der Sittenwidrigkeit muss vielmehr das Überwiegen der Kommunikationsgrundrechte (s.o.) verhandelt und die Bedeutung des politischen Protests sozial-normativ bestimmt werden. Dieser ist vorliegend nämlich nicht in destruktiver Weise gegen „die Gesellschaft“ gerichtet, sondern gegen exponierte Einzelakteure und deren Verhalten. In der Sache zielt der Protest gerade auf die Weiterentwicklung eines politisch-ökonomischen Systems, das normative und verfassungsrechtliche Vorgaben an den Umgang mit dem anthropogenen Klimawandel – insbesondere aufgrund des Verhaltens dieser Einzelakteure – nicht erfüllt.35 Einer solchen Fundamentalkritik muss die demokratische Gesellschaft auch dann responsiv gegenübertreten, wenn diese Kritik nicht in den einfachgesetzlich vorgesehenen Bahnen verläuft.36 Zugespitzt heißt das: Zivilen Ungehorsam außerhalb unserer Sittenordnung lokalisieren zu wollen, bedeutet, sich gedanklich bereits vom Leitbild einer lebendigen Demokratie gelöst zu haben.
Ausblick
In einer kürzlich veröffentlichten ersten Entscheidung hat das Landgericht Hamburg zwar eine grundrechtliche Abwägung vorgenommen, jedoch dem klagenden Flugunternehmen im Ergebnis einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Die Aktivisten hätten nicht die „Debatte mit [der Klägerin] gesucht“ und somit unangemessen agiert.37 Diese Einschätzung zeugt offenkundig von einer Verkennung der vorliegenden Machtasymmetrie sowie der strukturellen Grenzen einer klassischen „Debatte“ mit transnationalen Unternehmen. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen sich ähnlich formelhaft äußern oder die Dogmatik in einen gesellschaftlichen Kontext einzuordnen verstehen.
1 Beck-Aktuell, Flughafen verklagt Klimaaktivisten auf 49.000 Euro, v. 18.02.2025, abrufbar unter: https://t1p.de/7ck5l (Alle Websites wurden zuletzt am 15.09.2025 abgerufen).
2 Beck Aktuell, BER klagt gegen Letzte Generation auf Schadensersatz, v. 29.08.2024, abrufbar unter: https://t1p.de/vnw86.
3 RP Online, RWE fordert 1,25 Millionen Euro Schadensersatz von Klimaaktivsten, v. 04.03.2025 abrufbar unter: https://t1p.de/3hiw8.
4 Mathias Honer, Ziviler Ungehorsam in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes 2023, Juristische Schulung (JuS), 408 (408); vgl. auch Ralf Dreier, Widerstand und ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, in: Peter Glotz (Hrsg.), Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, 60 ff.
5 Peter Glotz, Am Widerstand scheiden sich die Geister, in: Peter Glotz (Hrsg.), Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, 11. Sieh ferner Samira Akbarian, Recht brechen, 2. Auflage, 2024.
6 BVerfG NJW 2011, 3020, Rn. 35; BVerfGE 69, 315, 343 ff.; 104, 92, 103 ff. Siehe auch die EGMR-Judikatur zu Straßenblockaden: EGMR Urt. v. 15.10.2015 [GK], Beschw.-Nr. 37553/05, Kudrevičius and Others v. Lithuania, ECHR 2015, § 142 ff.
7 Siehe insgesamt BVerfGE 7, 198.
8 Siehe zu Art. 10 EGMR Urt. v. 27.06.2017 [GK], Beschw.-Nr.17224/11, Medžlis Islamske Zajednice Brčko and Others v. Bosnia and Herzegovina, ECLI:CE:ECHR:2017:0627JUD001722411, § 118.
9 Samira Wolfrum / Jennifer Brückner / Sarah Ketterer, Perspektive der Klimaaktivist*innen, in: Green Legal Spaces – Studie 2025, 12 f.
10 Samira Wolfrum / Jennifer Brückner / Sarah Ketterer, Perspektive der Klimaaktivist*innen, in: Green Legal Spaces – Studie 2025, 12 ff. Insbesondere zu zivilrechtlichen Maßnahmen siehe Lena Harms / Simon Teune / Philipp Knopp / Roman Thur, Steigende Polizeiaktivitäten bei Klimaaktivismus, in: Green Legal Spaces – Studie 2025, 27 ff.
11 Vgl. grundlegend hierzu Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, 2017, 207; wie auch Günter Frankenberg, Ziviler Ungehorsam und rechtsstaatliche Demokratie, Juristen Zeitung (JZ), 1984, 266 (274); siehe auch Laura Jacobs, Ziviler Ungehorsam und Zivilrecht, Forum Recht, 2020.
12 Marc-Phillippe Weller / Camilla Seemann, Deliktshaftung bei Flughafenblockaden der „Letzten Generation“, LTO v. 19.12.2022, abrufbar unter: https://t1p.de/b6ncv.
13 Ebenda.
14 So auch Caspar Behme, Haftung fürs Haften – Deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der „Letzten Generation“, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2023, 327 (329). Für § 240 StGB würde eine solche Bewertung sogar im klaren Widerspruch zum gesetzgeberischen Ansinnen stehen, den Vermögensschutz über die qualifizierte Nötigung des § 253 StGB abzudecken.
15 Paula Zschoche, Haftung der Gewerkschaft für Arbeitskämpfe, 2024, 31. Vgl. zur Kritik auch Gerhard Wagner, in: Franz Jürgen Säcker / Roland Rixecker / Hartmut Oetker / Bettina Limperg / Claudia Schubert (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2024, 9. Auflage, § 823 Rn. 411.
16 Rudolf Wiethölter, Zur politischen Funktion des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Kritische Justiz (KJ), 3 (1970), 121 (126); Paula Zschoche, Haftung der Gewerkschaft für Arbeitskämpfe, 2024, 31 f.
17Gerhard Wagner, in: Franz Jürgen Säcker / Roland Rixecker / Hartmut Oetker / Bettina Limperg / Claudia Schubert (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2024, 9. Auflage, § 823 Rn. 418. Tobias Lutzi, Privatrechtliche Haftung im Zusammenhang mit Klimaaktivismus, JuS, 2023, 385 (387). Der Einfluss der EMRK ergibt sich insbesondere aus der „Görgülü“-Entscheidung, siehe BVerfGE 111, 307, 323. Ausführlich hierzu Angelika Nussberger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und das Privatrecht, Rabels Zeitschrift (RabelsZ) 2016, 817 (837).
18 BVerfGE 77, 84, 118; 68, 193, 222 f.; siehe ausführlich Theresa Tschenker, Streikrecht ja, Streiks besser nicht, KJ, 55 (2022), 412 (418). BER und Düsseldorfer Flughafen können sich als Unternehmen der öffentlichen Hand freilich überhaupt nicht auf Grundrechte berufen, ausführlich dazu Silvia Deuring, Klimaschutz und Demonstrationsschäden, Archiv für Civilistische Praxis (AcP) 224 (2024), 663, 698.
19 Der Maßstab hierfür wäre schließlich nur eine Verletzung des Untermaßverbots, siehe Claus-Wilhelm Canaris, Grundrechte und Privatrecht, 1998, 83.
20 Tobias Lutzi, Privatrechtliche Haftung im Zusammenhang mit Klimaaktivismus, JuS 2023, 385 (385). Jedenfalls für Art. 11 EMRK ist zu berücksichtigen, dass auch Versammlungen in nicht-öffentlichen Gebäuden in den Schutzbereich fallen, wenngleich Beschränkungen hier zulässig sind, siehe etwa EGMR, Urt. v. 15.05.2014, Beschw.-Nr. 19554/05, Taranenko v. Russia, ECLI:CE:ECHR:2014:0515JUD001955405, § 70 f..
21 BVerfGE 104, 92, 112.
22 Vgl. Marc Weller / Camilla Seemann, Deliktshaftung bei Flughafenblockaden der „Letzten Generation“, LTO v. 19.12.2022, abrufbar unter: https://t1p.de/b6ncv. Dies gilt umso mehr für die RWE, deren jährliche Emissionen fast 16 Millionen Mal so hoch sind wie jene des deutschen Durchschnittsbürgers, siehe pointiert OLG Hamm NJW 2025, 2171 Rn. 232.
23 Es handelt sich hierbei, da es nicht um eine dauerhafte Verhinderung des Emittierens geht, jedoch nicht um eine Selbsthilfekonstellation, die das BVerfG außerhalb des Schutzbereichs von Art. 8 sieht, vgl. BVerfGE 104, 92, 105; a.A. wohl Michael Heese, Wer sich festklebt, haftet, LTO v. 20.12.2022, abrufbar unter: https://t1p.de/7v4jc
24 BVerfGE 69, 315, 34.
25 Vgl. Silvia Deuring, Klimaschutz und Demonstrationsschäden, AcP 224 (2024), 663 (691).
26 Grundlegend zum zivilen Ungehorsam als Korrektiv einer unterlegenen Rolle im politischen Diskurs Günter Frankenberg, Ziviler Ungehorsam und Rechtsstaatliche Demokratie, JZ 1984, 266 (274). Zur Rolle des wirtschaftlichen Drucks im Streikreicht siehe Theresa Tschenker, Streikrecht ja, Streiks besser nicht, KJ, 55 (2022), 412 (419).
27Vgl. zu den Anforderungen im Streikreicht Theresa Tschenker, Streikrecht ja, Streiks besser nicht, KJ, 55 (2022), 412 (418).
28 BVerfGE 148, 267, 282; bestätigt in BVerfG NJW 2019, 1935. Vgl. für die Herangehensweise des EGMR Angelika Nussberger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und das Privatrecht, RabelsZ 2016, 817 (833).
29 Siehe Jan-Erik Schirmer, Nachhaltiges Privatrecht, 2023, 197.
30 Vgl. Ben Brandwein, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsbindung privater Akteure, Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg 2022, 106 (132); Simon Jobst, Konsequenzen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung Privater, NJW 2020, 11 (13).
31 Dazu jüngst IGH, Advisory Opinion v. 23.07.2025, Obligations of States in respect of Climate Change, abrufbar unter: https://t1p.de/ysars.
32 A.A. Silvia Deuring, Klimaschutz und Demonstrationsschäden, AcP 224 (2024), 663 (691).
33 Christian Förster, in: Wolfgang Hau / Roman Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB, 2025, § 826 Rn. 11.
34 Siehe nur die mehrheitliche Ablehnung der Strafbarkeit des Containerns: Forsa-Umfrage im Auftrag von RTL und ntv, v. 07.09.2020, abrufbar unter: https://t1p.de/9yal4.
35 Vgl. schon Fn. 33. Zum Aspekt der „normativen Ausgestaltung der Zukunft“ siehe Samira Akbarian, Gesetz ist Gesetz? Zur Diskreditierung des „zivilen Ungehorsams“, in: Maxim Bönnemann (Hrsg.), Kleben und Haften, 62; Samira Akbarian, Ziviler Ungehorsam als Verfassungsinterpretation, 2023, 97 f. Auch mit Blick hierauf lässt sich für die Protestierenden klar von einer altruistischen Motivlage ausgehen, so schon Marc Weller / Camilla Seemann, Deliktshaftung bei Flughafenblockaden der „Letzten Generation“, LTO v. 19.12.2022, abrufbar unter: https://t1p.de/b6ncv.
36 So Jürgen Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat, in: Peter Glotz (Hrsg.), Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, 43.
37 LG Hamburg (Zivilkammer 25), Urt. v 20.11.2025 – 325 O 168/24, Rn. 46.