Holocaustleugnung ist in Deutschland seit 1994 strafbar. § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) legt das ausdrücklich fest. In der Systematik des Äußerungsstrafrechts kommt der Norm eine Ausnahmestellung zu. Schon der Gesetzgebungsprozess zu § 130 Abs. 3 StGB war langwierig und geprägt von Kontroversen. Angesichts aktueller Anwendungsfälle lohnt es sich, den Entstehungsprozess zu untersuchen.
Antisemitismus ist in Deutschland erschreckend aktuell. Das zeigte sich bei diversen Pro-Palästina Demonstrationen nach dem Hamas-Massaker vom 7. Oktober 2023, war aber auch in den vergangenen Jahren beispielsweise bei den „Corona-Demos“ zu sehen. Wie gering die Konsequenzen bei antisemitischen Vorfällen oft sind, wurde jüngst durch die Flugblatt-Affäre von Hubert Aiwanger deutlich. Den bayrischen Vizeministerpräsidenten trafen trotz seines unwürdigen Umgangs mit der antisemitischen Hetzschrift keine politischen Konsequenzen. Antisemitismus ist entgegen der Darstellung einer selbsternannten „Mitte“ also kein alleiniges Phänomen politischer und gesellschaftlicher „Ränder“, sondern durchdringt die gesamte Gesellschaft.1
Eine typische Form antisemitischer Äußerungen ist die Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts. § 130 Abs. 3 StGB stellt solche Äußerungen unter Strafe. Demnach wird bestraft, wer den nationalsozialistischen Völkermord öffentlich oder auf einer Versammlung in einer Art und Weise billigt, leugnet oder verharmlost, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Insbesondere das Verhältnis der Strafnorm zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) wirft Fragen auf, da mit ihr bestimmte Aussagen pönalisiert werden. Aber fällt Holocaustleugnung überhaupt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit? Klassisch wird zwischen Meinungen und Tatsachenbehauptungen unterschieden. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungen dadurch, dass sie dem Beweis zugänglich sind. Diese unterfallen grundsätzlich ebenfalls dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie als Grundlage für die Meinungsbildung dienen – auch wenn sie sich später als falsch erweisen sollten. Nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind Tatsachenbehauptungen nur dann, wenn es sich um bewusst unwahre Behauptungen handelt oder wenn die Unwahrheit der Tatsache bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Diese Äußerungen unterfallen dem Schutz der Meinungsfreiheit nur dann, wenn die sich äußernde Person nicht weiß, dass die Behauptung falsch ist. Die Aussage, es habe den Holocaust nicht oder nur in viel kleinerem Umfang gegeben, ist dem Beweis zugänglich und somit eine Tatsachenbehauptung. Da es sich beim Holocaust um eine unzweifelhaft erwiesene historische Tatsache handelt, stellt seine Leugnung eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt.2 Andere unwahre Tatsachenbehauptungen sind im Gegensatz zur Holocaustleugnung nicht zwangsläufig strafbar. Damit schafft § 130 Abs. 3 StGB einen außergewöhnlichen Straftatbestand.
Holocaustleugnung – Beleidigung oder Volksverhetzung?
Ein Gesetz, das es ausdrücklich unter Strafe stellt, den Holocaust zu leugnen, gab es lange Zeit nicht. 1960 war mit § 130 StGB der Volksverhetzungsparagraf als Reaktion auf fragwürdige gerichtliche Urteile zu antisemitischen Hetzschriften geschaffen worden.3 Angesichts verstärkter rechtsextremer Aktivitäten kam in den 1980er Jahren eine Reform auf die politische Tagesordnung, weil die bisherige Rechtslage als unzureichend empfunden wurde.4 Leugnete jemand den Holocaust, konnte dies als Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und eben als Volksverhetzung strafbar sein. Die Abgrenzung dieser Tatbestände war allerdings kompliziert. Für die Volksverhetzung kam es darauf an, dass die leugnende Aussage einen Angriff auf die Menschenwürde enthielt und zum Hass anstachelte.5 Von den Gerichten wurde dafür unterschieden zwischen der „einfachen“ und der „qualifizierten Auschwitzlüge“. Nur zweitere wurde unter die Volksverhetzung subsumiert.6 Eine solche „qualifizierte“ Holocaustleugnung lag vor, wenn über das reine Bestreiten der historischen Tatsachen hinaus gegen Jüdinnen_Juden gehetzt wurde, beispielsweise durch die Behauptung, „die Juden“ hätten den Holocaust erfunden, um Deutschland finanziell zu erpressen.7 Damit war Holocaustleugnung nicht immer als Volksverhetzung strafbar. In vielen Fällen blieb zwar eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Dennoch wurde die fehlende Strafbarkeit wegen Volksverhetzung als Gesetzeslücke wahrgenommen.8
Wegweisendes BGH-Urteil
Für die Strafbarkeit der Holocaustleugnung auf Grundlage der Ehrschutzdelikte, also der §§ 185 ff. StGB, war ein Urteil des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1979 prägend.9 In dem Fall, der dem Urteil zu Grunde lag, war festzustellen, ob ein Flugblatt, das die Ermordung von sechs Millionen Jüdinnen_Juden als „zionistischen Schwindel“ bezeichnete, den Kläger in seiner Ehre verletzte. Dieser hatte einen jüdischen Großvater, der in Auschwitz ermordet worden war. Insofern musste, wenn auch in zivilrechtlichem Gewand, entschieden werden, wer durch eine Holocaustleugnung beleidigt wird. Der BGH stellte zunächst fest, dass Jüdinnen_Juden ein beleidigungsfähiges Kollektiv sind. Da § 185 StGB, der die Beleidigung unter Strafe stellt, ein Ehrschutzdelikt ist, muss sich die Norm hinreichend auf die Ehre eines Individuums beziehen. Bei sogenannten Kollektivbeleidigungen ist das häufig gerade nicht der Fall, weil eine so große Gruppe angesprochen wird, dass sich die Aussage nicht auf individualisierbare Personen beziehen lässt.10 Bei Jüdinnen_Juden wurde aber bereits seit längerer Zeit anerkannt, dass sich beleidigende Äußerungen auch auf die Einzelperson beziehen können und damit die persönliche Ehre betreffen.11 Daran anknüpfend stellte sich aber die Frage, ob eine Holocaustleugnung die Ehre aller Jüdinnen_Juden angreift oder ob nur die Ehre derer betroffen ist, die tatsächlich persönlich verfolgt wurden. Der BGH urteilte, dass die Bedeutung der staatlichen Verfolgung von Jüdinnen_Juden im Nationalsozialismus „über das persönlich Erlebte“ hinausgehe. Wer diese Vorgänge leugne, greife „das personale Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden“ an, dass „eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der BRD“ sei.12 Anders gewendet: Den Holocaust zu leugnen greife alle Jüdinnen_Juden an. Obwohl es sich um ein zivilrechtliches Urteil handelte, strahlte es auf die Lage im Strafrecht aus. § 185 StGB konnte damit gegenüber allen Jüdinnen_Juden als erfüllt gelten, wenn der Holocaust geleugnet wurde.
Verfolgung der Holocaustleugnung nur auf Antrag?
Für eine Strafbarkeit wegen Beleidigung bedurfte es aber schon damals eines Strafantrags. Damit stellte sich die Frage, wer diesen eigentlich stellen konnte bzw. musste. Wegen der persönlichen Betroffenheit waren alle Jüdinnen_Juden bei der Holocaustleugnung potenzielle Antragsteller_innen. Das führte gleich zu mehreren Absurditäten. Zum einen bedeutete es, dass die Strafverfolgung der „einfachen“ Holocaustleugnung faktisch in die Hände von Jüdinnen_Juden gelegt war, die einen Strafantrag stellen und sich dadurch exponieren mussten. Zum anderen hatten die Gerichte zu prüfen, ob der_die Antragsteller_in auch wirklich dazu berechtigt war, ob er_sie also Jüdin_Jude war. Der 6. Zivilsenat des BGH hatte in der oben genannten Entscheidung vorgemacht, wie das funktionierte. Die Eigenschaft als Jude wurde anhand der Nürnberger Rassegesetze geprüft. Weil der Großvater des Klägers unstreitig „Volljude“ gewesen sei, hätte der Kläger unter den Nürnberger Rassegesetzen zumindest als „Mischling 2. Grades“ gegolten, weshalb er durch die Leugnung betroffen sei.13 Wie skurril sich diese Prüfung liest, bringt Sebastian Cobler in einer zynischen Bemerkung auf den Punkt: „Der „Ariernachweis“ wurde umgekehrt“.14 Insgesamt war die Rechtslage unbefriedigend. Die Differenzierung zwischen „einfacher“ und „qualifizierter Auschwitzlüge“ führte dazu, dass die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung unter Umständen entfiel. Dann war die Strafverfolgung nur noch wegen Beleidigung möglich, was wiederum in der Regel den Antrag einer_eines Jüdin_Juden voraussetzte, der_die als solche_r vom Gericht bestätigt werden musste. Die sozial-liberale Koalition brachte deshalb 1982 einen Gesetzentwurf ein, der durch einen geänderten § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von Straftaten pönalisiert, eine ausdrückliche und deutlich schärfere strafrechtliche Verfolgung der „einfachen“ Holocaustleugnung im Blick hatte.15 Die Überzeugung, das erkannte Problem über eine Strafrechtsreform zu lösen, teilten aber nicht alle. Sebastian Cobler stellte beispielsweise in Frage, ob ausgerechnet der Staat, der wenige Jahrzehnte zuvor Jüdinnen_Juden verfolgt hatte, nun als Schutzgarant auftreten solle.16 Er befürchtete außerdem, dass entsprechende Strafprozesse Täter_innen helfen würden, ihre Ideologie öffentlichkeitswirksam darzustellen.17
Ein fragwürdiger Kopplungsversuch
Während die Debatte darum, ob eine Reform des Strafrechts hinsichtlich der Holocaustleugnung nötig sei, lief, schwenkte die FDP zur CDU über und beendete die sozial-liberale Koalition. Der Gesetzentwurf aus dem Jahr 1982 wurde von der neuen Koalition aus CDU und FDP dennoch weitgehend übernommen. Im Bundesrat stieß das Vorhaben aber auf Ablehnung, weshalb die Regierung einen neuen Gesetzentwurf erarbeitete.18 Dort sollte plötzlich nicht mehr nur die Holocaustleugnung, sondern daneben das Leugnen von „unter einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft gegen Deutsche begangenen“ Taten strafbar sein. Worum es der CDU dabei ging, machte der Abgeordnete Eicke Götz deutlich: Das Schicksal vertriebener Deutscher zu verharmlosen sei das Gleiche, wie „die Hitler-Gräuel zu rechtfertigen.“19 Die Strafbarkeit der Holocaustleugnung sollte also mit der Strafbarkeit verharmlosender Aussagen über Vertreibungen verknüpft werden. Damit wurde im Gesetzgebungsverfahren das getan, was das Gesetz verhindern sollte: Durch politische Aufrechnung wurde der Verharmlosung des Holocausts Vorschub geleistet.20 Schließlich machte die Regierung bei der Gesetzesnovelle einen Rückzieher.21 Stattdessen entschied man sich für eine prozessuale Lösung: Da angesichts des BGH-Urteils davon ausgegangen werden könne, dass auch die „einfache Auschwitzlüge“ unter Strafe stehe, reiche es aus, das Erfordernis eines Strafantrags entfallen zu lassen.22 Deshalb wurde § 194 StGB geändert, der festlegt, dass bei Beleidigungsdelikten ein Strafantrag einer_eines Betroffenen nötig ist. Fortan entfiel das Strafantragserfordernis, wenn „der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt“. Die Staatsanwaltschaften konnten also unabhängig von einem Strafantrag tätig werden. Die Verknüpfung des Schicksals der Vertriebenen mit dem der Opfer des Holocausts blieb bestehen, wenn auch nicht in einer strafbegründenden Regelung. Das Verfahren musste „gerade von denen als Demütigung empfunden werden, deren Identität als Verfolgte das Gesetz angeblich besser schützen“ sollte.23
Neuauflage des Gesetzgebungsverfahrens
Im Jahr 1994 kam es dann aber mit der Schaffung des § 130 Abs. 3 StGB doch noch zu einer Reform des materiellen Strafrechts. Dass es diese Änderung gab, hängt eng mit einem Strafverfahren aus dem Jahr 1992 gegen den damaligen NPD-Vorsitzenden Günther Deckert zusammen. Deckert hatte eine Veranstaltung mit dem amerikanischen Holocaustleugner Fred Leuchter organisiert. Dabei trat Deckert als Leuchters Übersetzer auf. Leuchter behauptete, dass in Auschwitz keine Jüdinnen_Juden vergast worden seien.24 Wegen der Übersetzung wurde Deckert vom Landgericht Mannheim unter anderem wegen Beleidigung und Volksverhetzung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung, sowie einer Geldstrafe verurteilt.25 Die Revision Deckerts gegen dieses Urteil vor dem BGH hatte Erfolg.26 Das LG Mannheim habe, so der BGH, nicht ausreichend dargelegt, dass über „das bloße Bestreiten der Gaskammermorde“ hinaus ein Angriff auf die Menschenwürde stattgefunden habe. Dem LG Mannheim wurde also aufgegeben darzulegen, warum die Aussagen Deckerts im Gesamtkontext über das bloße Leugnen des Holocausts hinausgingen. Der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe ging eine mündliche Begründung voraus, die wohl unglücklich verlief. Jedenfalls rief sie einen Sturm der Entrüstung hervor.27 Heribert Prantl unterstellte auf Grundlage der Presseerklärung, der BGH habe „eine Gebrauchsanweisung für braune Agitatoren: Wie ich mich wie über Judenverfolgung lustig machen darf, ohne mich strafbar zu machen“ abgegeben.28 Sicherlich ist der in seinem Artikel geäußerte Vorwurf der Pedanterie gerechtfertigt. Der BGH verlangte sehr genaue Darlegungen, damit Deckerts Äußerungen als eine Verhöhnung der Opfer des Holocaust interpretiert werden konnten, obwohl dieser in einem Raum voller Neonazis gesprochen hatte, die seine Aussagen einzuordnen wussten. Kritik entlud sich auch daran, dass in dem Urteil die Auffassung vertreten wurde, das „einfache Leugnen des Holocausts“ weise keinen Bezug zur Menschenwürde auf.29 Tatsächlich hatte der BGH damit seine Rechtsprechung zur „einfachen und qualifizierten Auschwitzlüge“ fortgesetzt. Das Urteil wurde aber wie eine Änderung der Rechtsprechung wahrgenommen. Den Gesetzgeber hat das zum Handeln veranlasst.30
Milde Strafe für Deckert
Auch das zweite Urteil des LG Mannheim, nach der Zurückverweisung durch den BGH, dürfte der Reform Vorschub geleistet haben. Zwar wurde Deckert erneut zu exakt derselben Strafe verurteilt. Die Urteilsbegründung war aber eine konsequente Verharmlosung des Neonazis.31 Man möge zwar „der Auffassung sein, dass der Angeklagte ein berechtigtes Interesse wahrgenommen hat, indem er bestrebt war, die nach Ablauf fast eines halben Jahrhunderts immer noch aus dem Holocaust gegen Deutschland erhobenen Ansprüche abzuwehren.“ Für dieses Ziel sei Deckert aber über „das erforderliche und angemessene Mittel“ weit hinausgegangen. Für die Abwehr der Ansprüche hätte es nämlich gereicht, auf die „seit der nationalsozialistischen Judenverfolgung verstrichenen Zeit […] hinzuweisen.“ Zudem müsse man Milde bei der Strafe walten lassen, da „Deutschland, auch heute noch, rund fünfzig Jahre nach Kriegsende, weitreichende[n] Ansprüche[n] politischer, moralischer und finanzieller Art aus der Judenverfolgung ausgesetzt ist, während die Massenverbrechen anderer Völker ungesühnt blieben“. Tenor: Schuldabwehr ist verständlich, ja ein „berechtigtes Interesse“ – aber eben nicht so. Die Freiheitsstrafe sei außerdem zur Bewährung auszusetzen, weil Decker, „eine charakterstarke, verantwortungsbewusste Persönlichkeit“ und ein echter Familienmensch sei, dem man „das Bekenntnis zur Rechtstreue“ glauben könne. Ein wirklich netter Nazi eben. Angesichts mehrerer nachfolgender Haftstrafen, darunter eine von fünfjähriger Dauer,32 ist diese Prognose schlecht gealtert. Deckert wurde am Ende nach erneuter Revision durch den BGH noch zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt.33 Im Fokus der Debatte stand nach dem Mannheimer Urteil daher nicht die strafrechtliche Verurteilung Deckerts. Vielmehr ging es völlig zurecht um den Urteilstext selbst. Dieser hätte Anlass geboten, den Worten Adolf Arndts aus der Debatte zur Änderung des Volksverhetzungsparagrafen 1959 endlich Gehör zu schenken: „Es fehlen Richter, nicht Gesetze.“34 Infrage gestellt wurden erneut die Gesetze.
War eine Gesetzesreform nötig?
Das Gesetzgebungsverfahren des § 130 Abs. 3 StGB stand unter dem Eindruck der Verfahren gegen Deckert. Die bisherigen Mittel des Strafrechts würden nicht ausreichen, hieß es in der Begründung.35 Aber war eine Reform wirklich nötig? Die Rechtslage ermöglichte eine Bestrafung, wobei die anwendbaren Straftatbestände aber wegen der Unterscheidung der Rechtsprechung zwischen „einfacher und qualifizierter Auschwitzleugnung“ variierten. Wurde über das Bestreiten der historischen Tatsache des Holocaust hinaus gegen Jüdinnen_Juden gehetzt, war eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gegeben. Wenn „nur“ der Holocaust geleugnet wurde, blieb es bei einer Strafbarkeit wegen Beleidigung. Durch die Einführung des § 130 Abs. 3 StGB konnte nunmehr auch die „einfache Auschwitzleugnung“ als Volksverhetzung bestraft werden. Das Bedürfnis danach ist nachvollziehbar: Es macht einen Unterschied, ob eine Person, die den Holocaust leugnet, wegen Volksverhetzung oder „nur“ wegen Beleidigung verurteilt wird. So rückt die alleinige Strafbarkeit auf Grundlage der Beleidigungsdelikte die Tat in einen privaten Kontext. Auch wenn das Erfordernis eines Strafantrags entfällt, bedeutet das nicht, dass die Staatsanwaltschaften immer entsprechend reagieren.36 Somit gab es gute Gründe für die Einführung des § 130 Abs. 3 StGB. Beim Kampf gegen Rassismus und Antisemitismus sollte man sich aber nicht zu sehr auf den Staat oder Strafrechtsreformen verlassen. Das zeigt sich durch die von unwürdigen parlamentarischen Initiativen und verharmlosenden gerichtlichen Urteilen begleitete Verfahren, welche zu § 130 Abs. 3 StGB führten. Sebastian Cobler schrieb dazu: „Die Fixierung auf staatliche Institutionen und Interventionen im Kampf gegen Antisemitismus und Rassismus schlechthin ist nicht nur naiv oder vermessen; sie verweist auch auf jene spezifische Geschichtsblindheit, die eine radikale Aufarbeitung des Faschismus hierzulande verhindert hat.“37 Diese Worte sollten zu denken geben.
Weiterführende Literatur:
- Sebastian Cobler, Das Gesetz gegen die „Auschwitzlüge“ – Anmerkungen zu einem rechtspolitischen Ablasshandel, Kritische Justiz (KJ) 1985, 159.
- Simone Dietz, Die Lüge von der Auschwitzlüge – Wie weit reicht das Recht auf freie Meinungsäußerung?, Kritische Justiz (KJ) 1995, 210.
1 Samuel Salzborn, Kollektive Unschuld, 2020.
2 BVerfG, Beschluss vom 09.06.1992 – 1 BvR 824/90; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 673/1; kritisch Daniel Beisel, Die Strafbarkeit der Auschwitzlüge, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 997 (1000).
3 Kritisch Cobler KJ 1985, 159 (161 ff.); positiv Josef Schafheutle, Das sechste Strafrechtsänderungsgesetz, Juristenzeitung 1960, 470. Schafheutle war Funktionär im NS-Staat. Ab 1933 arbeitete er als Referent im Reichsjustizministerium und wirkte dort an der Ausarbeitung des politischen Sonderstrafrechts mit.
4 Bundestagsdrucksache 9/2090, 5.
5 Schafheutle (Fn. 3), 473.
6 Bundestagsdrucksache 9/2090, 6 f.; BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S).
7 Philipp Daum, Alles über Paragraf 130 III StGB, tageszeitung, 03.11.2017, https://taz.de/Gesetz-gegen-Holocaustleugnung/!5457020/ (Stand aller Links: 05.12.2023).
8 Bundestagsdrucksache 9/2090, 5.
9 BGH, Urteil vom 18.09.1979 – VI ZR 140/78.
10 Klaus Geppert, Zur Frage der strafbaren Kollektivbeleidigung der Polizei oder einzelner Polizeibeamter durch Verwendung des Kürzels „a.c.a.b.“, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2013, 553.
11 BGH, Beschluss vom 28.02.1958 – 1 StR 387/57, BGH, Urteil vom 25.07.1963 – 3 StR 4/63.
12 BGH, Urteil vom 18.09.1979 – VI ZR 140/78.
13 BGH, Urteil vom 18.09.1979 – VI ZR 140/78.
14 Cobler (Fn. 3), 165.
15 Bundestagsdrucksache 9/2090, 3.
16 Cobler (Fn. 3), 160; Dietz KJ 1995, 210 (219 ff.).
17 Cobler (Fn. 3), 168 f.
18 Bundestagsdrucksache 10/1286, Anlage 3.
19 Stenographischer Bericht des 10. Bundestags, 67. Sitzung, 12.04.1984, 4759.
20 Heribert Ostendorf, Im Streit: Die strafrechtliche Verfolgung der „Auschwitzlüge“, NJW 1985, 1062 (1065).
21 Stenographischer Bericht des 10. Bundestags, 126. Sitzung, 14.03.1985, 9316 ff.
22 Bundestagsdrucksache 10/3232, 9.
23 Cobler (Fn. 3), 160.
24 Susanne Wolf, Ein Jahr auf Bewährung für NPD-Chef, tageszeitung, 17.11.1992, 5, https://taz.de/!1643263/.
25 LG Mannheim, Urteil vom 13.11.1992 – (4) 5 KLs 2/92.
26 BGH, Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93.
27 Andreas Stegbauer, Der Straftatbestand gegen die Auschwitzleugnung – eine Zwischenbilanz, NStZ 2000, 281 (282).
28 Heribert Prantl, Gnadenlose Gleichgültigkeit der Richter, Süddeutsche Zeitung, 19.03.1994, 9.
29 Dietz (Fn. 16), 211.
30 Beisel (Fn. 2), 999; Dietz (Fn. 16), 210.
31 LG Mannheim, Urteil vom 22.06.1994 – (6) 5 KLs 2/92.
32 Legal Tribune Online, Erneute Gefängnisstrafe für ehemaligen NPD-Politiker Deckert, 03.02.2012, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-mannheim-erneute-gefaengnisstrafe-fuer-ehemaligen-npd-politiker-deckert/.
33 LG Karlsruhe, Urteil vom 21.04.1995 – 503 Js 9/92.
34 Zitiert nach Sebastian Cobler, Die Strafjustiz als Selbstbedienungsladen, Der Spiegel, 28.04.1985, https://www.spiegel.de/politik/die-strafjustiz-als-selbstbedienungsladen-a-23855945-0002-0001-0000-000013513951.
35 Bundestagsdrucksache 12/7421, 1.
36 Ostendorf (Fn. 20), 1063.
37 Cobler (Fn. 3), 160.