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(Kein) Platz für Antisemitismus?!

Antisemitismus und Verwaltungsrecht

Von Christoph Schuch

Antisemitismus ist auf dem Vormarsch – auch auf der Straße und bei Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen. Relevant ist dabei häufig der israelbezogene Antisemitismus. Der Beitrag führt in diesen ein und stellt die Frage: Wie kann ein antisemitismuskritisches Verwaltungsrecht dem, insbesondere durch Versammlungsrecht und Kommunalrecht, beikommen?

Die häufig vom Strafrecht geprägten Diskussionen um die rechtliche Bekämpfung des Antisemitismus vernachlässigen in der Regel andere Rechtsgebiete, wie das Zivilrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Wenngleich auch bei Letzteren das Strafrecht oft maßgeblich ist, ist es notwendig diese auch für sich als Ausgangspunkte für ein „Recht gegen Antisemitismus“1 miteinzubeziehen. Neben zivilgesellschaftlichen, politischen und vor allem bildungsbezogenen Maßnahmen ist die Breite der rechtlichen Mobilisierungsmöglichkeiten gegen Antisemitismus in Betracht zu ziehen beziehungsweise zu nutzen – so auch das Verwaltungsrecht.

Im Rahmen dessen sind dabei verschiedene Teilrechtsbereiche relevant. Dazu gehören unter anderem das Waffenrecht, Beamtenrecht sowie Vereinsrecht, um gegen (unter anderem) antisemitisch eingestellte bzw. handelnde Personen oder Vereine vorzugehen. Hinzu kommen – und diese Fälle wurden in der Vergangenheit kontrovers diskutiert – auch das Versammlungsrecht sowie Nutzungsansprüche hinsichtlich kommunaler öffentlicher Einrichtungen. Diese Fälle sind sehr kompliziert, da einerseits mit Meinungs- und Versammlungsfreiheit essentielle Grundrechte der freiheitlichen Demokratie auf dem Spiel stehen und andererseits meist der israelbezogene Antisemitismus relevant ist, hinsichtlich dessen nur eine begrenzte Kenntnis in der Justiz, aber auch der Gesamtgesellschaft besteht.

Israelbezogener Antisemitismus – damals und heute

Israelbezogener Antisemitismus ist mittlerweile einer der am häufigsten auftretenden Erscheinungsformen des Antisemitismus. Sie wird etwa als die „dominierende Form des Antisemitismus in der Gegenwart“ bezeichnet.2 Von Jüdinnen:Juden wird der israelbezogene Antisemitismus als eine Art „Stimmungsbarometer“ und „Einfallstor“ für Antisemitismus in der Gesellschaft im Allgemeinen benannt.3 Blickt man nur schlaglichtartig auf die Antisemitismus-Kontroversen und antisemitischen Vorfälle der letzten Zeit, etwa die documenta fifteen, Diskussionen um die BDS-Kampagne (Boycott, Divestment, Sanctions) oder antisemitische Vorfälle auf Versammlungen nach dem 7. Oktober, fällt schnell auf, dass Anfeindungen gegen Israel dabei häufig im Mittelpunkt stehen:4 Israel ist zur „primären Projektionsfläche judenfeindlicher und verschwörungsbasierter Phantasien geworden“.5 Das „Chamäleon“6 des Antisemitismus scheint sich so nach, neben und in Verbindung mit unter anderem dem christlichen Antijudaismus, dem rassistisch-völkischen und dem postnazistischen Antisemitismus und den antisemitischen Verschwörungserzählungen nun im israelbezogenen Antisemitismus als neuem Gewand eingerichtet zu haben.7 Die Beschreibung und Klassifizierung als eigener Typus – das zeigt sich hier bereits – hat damit auch Grenzen.8

Die antisemitische Feindschaft gegen Israel ist keinesfalls ein neues Phänomen. Bereits vor der Staatsgründung 1948 fand sich „Israel“ als Kristallisationspunkt antisemitischer Hetze und Gewalt.9 Neben dem nicht-antisemitischen Antizionismus des 19. Jahrhunderts entwickelte sich auch schnell ein Antisemitismus gegen „Israel“, gepaart mit Vernichtungsfantasien, etwa von Wilhelm Marr, Alfred Rosenberg und Adolf Hitler.10 Auch in der Bundesrepublik ist Antisemitismus gegen Israel nicht neu und insbesondere seit dem Sechs-Tage-Krieg 1967 und der 1968er-Bewegung gesellschaftlich weit verbreitet.11 Zahlreiche Schriften, die als „Antisemitismus von Links“ eingeordnet werden können, dokumentieren höchst feindliche Beschreibungen des jungen Staates.12 Jean Améry bemerkte 1977 im Vorwort zur Neuausgabe seines Werks ‚Jenseits von Schuld und Sühne‘: „Das sowohl politische wie jüdische Nazi-Opfer, das ich war und bin, kann nicht schweigen, wenn unter dem Banner des Anti-Zionismus der alte miserable Antisemitismus sich wieder hervorwagt.“13

Die Herausforderung dabei, den israelbezogenen Antisemitismus zu bekämpfen, ist vor allem, dass dieser so weit verbreitet und in allen gesellschaftlichen wie politischen Schichten und Bereichen anzutreffen ist.14 Dies führt auch zu häufigen Verzerrungen in öffentlichen Diskussionen, die in starker Diskrepanz zu Erkenntnissen der Antisemitismusforschung stehen.15 „Anders als es bisweilen in öffentlichen Debatten suggeriert wird, ist die Unterscheidung zwischen sachlicher Kritik von Politik oder Regierungshandeln und israelbezogenem Antisemitismus, der den jüdischen Staat und seine Bürger:innen diskriminiert und dämonisiert, relativ einfach“, schreibt Lars Rensmann.16

Was ist israelbezogener Antisemitismus?

Eine einheitliche Definition besteht für den israelbezogenen Antisemitismus nicht, dieser lässt sich allerdings als ressentimentgeladene Feindschaft gegen Israel unter die allgemeinen Definitionen, sei es die IHRA-Arbeitsdefinition, die Jerusalem-Declaration, das Nexus-Dokument oder auch die Antisemitismus-Definition Helen Feins subsumieren. Teilweise werden unterschiedliche Begriffe wie Antisemitismus gegen Israel, antiisraelischer Antisemitismus oder antizionistischer Antisemitismus verwendet.17 Die Rede in der Antisemitismusforschung ist von einem „bedeutende[n] Medium, gegenwärtigen Antisemitismus zu artikulieren und zu verbreiten, sowohl eine aggressive Feindschaft gegen den jüdischen Staat […] als auch gegen ‚die Zionisten‘“18 oder vom „Ausdruck desjenigen antisemitischen Ressentiments, das sich seine Projektionsfläche im Staat Israel, der Idee des Zionismus und/oder der Politik Israels sucht.“19

Überwiegend einig ist man sich in der Antisemitismusforschung in der Verbreitung und Wirkung des israelbezogenen Antisemitismus als „Vereinigungsideologie“20 und hinsichtlich des häufigen Auftretens in Kombination mit anderen Erscheinungsformen. Klaus Holz und Thomas Haury gehen deshalb davon aus, dass Antisemitismus gegen Israel nicht als eigener Typus beschrieben werden sollte und vielmehr – in hermeneutischer Analyse – auf die Grundmuster des Antisemitismus (dazu gehört etwa die Täter-Opfer-Umkehr und die Juden als Anti-Volk/Dritte in der nationalen Ordnung) rückführbar ist und deshalb in diversen Sphären auftaucht.21 Dass der Befund des fehlenden Bezug zur Realität, der allgemein für den Antisemitismus gilt, auch auf den israelbezogenen Antisemitismus – etwa in Bezug auf den Nahostkonflikt und dessen Geschichte – oft zutrifft, wird ebenfalls häufig benannt.22

Insbesondere Samuel Salzborn betont den ebenfalls dem Antisemitismus grundsätzlich eigenen Antimodernismus, der sich auch im israelbezogenen Antisemitismus widerspiegelt. So werden Erscheinungen moderner Gesellschaften, wie ihre Demokratie, Freiheit und Gleichheit, Pluralismus repräsentativ am Staat Israel kritisiert und abgelehnt.23 Hinzukommen antijüdische Stereotype und Ressentiments, die auf den jüdischen Staat Israel projiziert werden.24

Als Maßstab zum Erkennen von israelbezogenem Antisemitismus wird häufig die 3D-Formel von Natan Sharansky herangezogen, die Dämonisierung, Delegitimierung und doppelte Standards als Kriterien festlegt, von denen eins erfüllt sein muss, um auf das Vorliegen des israelbezogenen Antisemitismus schließen zu können.25 Das ist etwa der Fall, wenn Israel als das absolut Böse („Jude unter den Staaten“ nach Leon Poliakov) dargestellt, das Existenzrecht des Staates schlicht verneint oder im Vergleich zu anderen Staaten anhand vollkommen überhöhter Standards gemessen wird. Die 3Ds dienen als Indiz, bedürfen aber der Ausdifferenzierung und genauen Prüfung im Einzelfall. Es bestehen auch andere Maßstäbe zur Prüfung, ob israelbezogener Antisemitismus vorliegt, wie etwa bei Julia Bernstein, die einen umfangreicheren Katalog vorgelegt hat.26 Darin kommen unter anderem noch Entkontextualisierung, Feindbildkonstruktion, Irrationalität sowie Vehemenz als Kriterien vor. Die verschiedenen Maßstäbe werden bei dieser und in anderen Publikationen auch durch Beispiele veranschaulicht und durch diverse pädagogische Ansätze zum Erkennen und Handeln ergänzt.27

Vehement vertreten wird in der öffentlichen Debatte oft die Möglichkeit einer legitimen „Israelkritik“.28 Während allerdings Kritik an der israelischen Regierungspolitik jederzeit möglich ist, praktiziert wird und häufig ohne Widerspruch bleibt, sind ressentimentgeladene Äußerungen ohne sachlichen Bezug und Kritikunfähigkeit der Äußernden als Reaktion auf Kritik in der Regel als antisemitisch einzuordnen – was im öffentlichen Diskurs allerdings auch teilweise unbedacht und vorschnell geschieht. Im Sinne von Sigmund Freuds „(präventiver) Verneinung“, die das verneint, was sie eigentlich meint, findet sich in entsprechenden Aussagen oft mehr Informationsgehalt über den:die Sprecher:in als über den Sinngehalt der Aussage.29

Die angesprochene Boykott-Kampagne BDS gegen Israel wird vor diesem Hintergrund in Zielen und Handlungen als strukturell (!) antisemitisch eingeordnet.30 In diesem sowie weiteren Fällen zeigt sich häufig, wie Kritik an Antisemitismus zum „Antisemitismusvorwurf“ stilisiert und damit Antisemitismus relativiert oder gar negiert wird. In der Folge wiegt der Antisemitismusvorwurf dann schwerer als der Antisemitismus selbst, was sich auch in Gerichtsprozessen zu Unterlassungsklagen widerspiegelt.31 Auch im Kontext von Versammlungsrecht und Nutzungsansprüchen kommunaler öffentlicher Einrichtungen ist die Bewertung des Antisemitismus relevant.

Versammlungsrecht – Antisemitismus an der frischen Luft

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit „gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens“. Nur unter hohen Voraussetzungen, namentlich einer (unmittelbaren) Gefahr für die öffentliche Sicherheit, also zum Schutz elementarer Rechtsgüter, sind Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen. Allenfalls als letztes Mittel kommen Verbote und Auflösungen von Versammlungen in Betracht, als milderes Mittel etwa auch Auflagen oder das Vorgehen gegen einzelne Störer:innen.32

Auf Versammlungen werden häufig israelfeindliche, antisemitische Parolen skandiert. Von Rechtsradikalen wird etwa „Israel ist unser Unglück“, „Palästina, hilf uns doch: Israel gibt’s immer noch“ oder „Nie, nie, nie wieder Israel“ skandiert.33 Auch auf pro-palästinensischen Versammlungen werden immer wieder Äußerungen wie „From the river to the sea – Palestine shall be free!” oder „Khaibar, Khaibar, ya yahud, jaish muhammad saya‘ud!“ gerufen – Referenzen, die in der Regel auf die Tilgung Israels von der Landkarte hinauslaufen beziehungsweise auf einen Feldzug Mohammeds Heeres gegen Jüdinnen:Juden im Jahr 628 verweisen und die Wiederkehr des Heeres Mohammeds androht. Die genannten Parolen können im Einzelfall bei Auslegung des objektiven Sinngehalts im konkreten Kontext sowie im Lichte der Meinungsfreiheit Straftatbestände erfüllen. In Betracht kommen etwa Volksverhetzung, das Billigen von Straftaten, das Verwenden verfassungsfeindlicher Symbole oder das Aufrufen zu Straftaten (§ 130 Abs. 1 Nr. 1, § 140 Nr. 2, § 86a sowie § 111 Strafgesetzbuch).34

Das Strafrecht bildet stets auch die Schwelle für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und damit die Eingriffsschwelle in die Versammlungsfreiheit, werden durch die Straftatbestände Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum etc. berührt. Dazu gehören selbstverständlich auch die Rechte von Jüdinnen:Juden wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG, unter Umständen sogar die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG.

Wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, können Versammlungen im konkreten Einzelfall auf Grundlage einer antisemitismuskritischen (und rassismuskritischen!) Gefahrenprognose als letztes Mittel verboten oder aufgelöst werden. Als mildere Mittel kommen Auflagen in Form des Verbots bestimmter, etwa der genannten, Parolen, um antisemitische Straftaten zu verhindern, in Betracht. Grundlage ist in jedem Fall eine hinreichende Wissensgrundlage, was (israelbezogener) Antisemitismus ist, wie dieser auftritt und welche Bedeutung dieser hat.

Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

Vor allem bekannt im Hinblick auf die Fälle um die NPD (nun: Die Heimat) und andere rechtsradikale Parteien und Gruppen sind die Konstellationen um den Zugang zu öffentlichen kommunalen Einrichtungen. In diesen machen Parteien und Gruppen ihren kommunalrechtlichen Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen geltend, der auch auf der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fußt. Parteien können sich zudem auf die Chancengleichheit politischer Parteien berufen. Neue Wellen geschlagen und Diskussionen hervorgerufen hat der Umgang der Kommunen mit BDS(-nahen)-Veranstaltungen, die infolge des BDS-Beschlusses des Deutschen Bundestages verboten wurden.35 Darin findet sich neben dem Bekenntnis zum Kampf gegen Antisemitismus eine Verurteilung der BDS-Kampagne und die Forderung: „Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundestagsverwaltung stehen, keinen Organisationen, die sich antisemitisch äußern oder das Existenzrecht Israels in Frage stellen, zur Verfügung zu stellen.“, wozu auch Länder und Kommunen aufgefordert werden. Der Bundestagsbeschluss fällt allerdings in die Kategorie „gut gemeint, schlecht gemacht“, ist er einerseits nicht rechtsverbindlich und stellt andererseits nach überwiegend vertretener Auffassung ein – nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht zulässiges – nicht-allgemeines Gesetz dar, da es sich gegen bestimmte Meinungen als solche stellt.36

Obwohl die BDS-Kampagne strukturell antisemitisch ist, hat man dem (rechtlichen) Kampf gegen Antisemitismus damit also keinen Gefallen getan. Die Entscheidungen wurden überwiegend aufgehoben und Anfang 2022 vom Bundesverwaltungsgericht höchstinstanzlich bestätigt, in diesem Fall in Bezug auf die vergleichbare BDS-Resolution der Stadt München – diese untersagte bereits die Nutzung öffentlicher Räume allein bei Befassung mit Themen der BDS-Kampagne.37 So stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: „Danach stellt der Stadtratsbeschluss kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Ihm fehlt schon die hierfür erforderliche Rechtssatzqualität. Zudem trifft er keine allgemeine Regelung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Er ist nicht meinungsneutral, sondern richtet sich gegen jedwede Meinung zum Thema BDS-Kampagne und schließt damit alle Meinungsäußerungen zu einem bestimmten Thema aus.“38

Möchte man in Zukunft den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen einschränken, um antisemitische, rassistische, frauenfeindliche etc. Veranstaltungen (in staatlichen Räumen!) zu verhindern, bedarf es einer verbindlichen, allgemeinen Rechtsgrundlage, die der Meinungsfreiheit gerecht wird. Maßgeblich mobilisiert werden dürfte hier das Schutzgut der freiheitlich demokratischen Grundordnung, vor allem die Menschenwürde der Betroffenen von Antisemitismus, Rassismus usw. Das Missbrauchspotential derartiger Einschränkungen sollte dabei stets mitgedacht werden. Jedoch sollte gerade im Angesicht des aktuellen Rechtstrends überlegt werden, ob hier nicht rechtlich nachgeschärft werden müsste, um klar zu machen: Antisemitismus und Rassismus haben hier keinen Platz!

Fazit und Ausblick

Der Kampf gegen Antisemitismus ist eine Herausforderung, vor allem der rechtliche. Dabei ist häufig eine Gratwanderung zwischen Freiheit und Repression zu vollziehen. Entscheidungen sind stets Einzelfall- und Abwägungsfragen. Grundlage für das (rechtliche) Vorgehen gegen Antisemitismus, auch außerhalb des Strafrechts, ist jedenfalls eine fundierte Kenntnis des Antisemitismus als Teil einer „antisemitismuskritischen Rechtswissenschaft“.39 In der Rechtspraxis sollte dies etwa durch antisemitismuskritische Prognosen im Versammlungsrecht geschehen. In Bezug auf Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen scheinen wiederum neue rechtliche Grundlagen angezeigt.

Neben dem Recht bleibt die gesamtgesellschaftliche Aufgabe, Antisemitismus zu bekämpfen, zu betonen, die auch Politik und Zivilgesellschaft in die Verantwortung nimmt. Bildung gegen Antisemitismus – auch in der juristischen Ausbildung – ist bei der Bekämpfung des Antisemitismus ein weiterer wichtiger Baustein. Der Hinweis des Historikers Christoph Jahr jedoch, dass Antisemit:innen dem Recht immer einen Schritt voraus sind und das Recht „Teillösung und ein Teil des Problems“ ist, gilt auch heute.40 Die (provokante) Frage bleibt also: (Wie) Lässt sich Antisemitismus im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung verwalten?

Christoph Schuch ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsprojekt „AS Just – Antisemitismus als justizielle Herausforderung“ an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Weiterführende Literatur:

  • Julia Bernstein, Israelbezogener Antisemitismus, 2021.
  • Klaus Holz / Thomas Haury, Antisemitismus gegen Israel, 2021.
  • Dana Ionescu, BDS-Bewegung / Antisemitische Boykottkampagnen gegen Israel, 2020.
  • Christoph Schuch (Hrsg.), Antisemitismus und Recht – Interdisziplinäre Annäherungen, 2024.

1 Nach Greta Göbel, Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht als Recht gegen Antisemitismus?, in: Schuch 2024, 205-225.

2 Bernstein 2021, 7; RIAS Bund, Antisemitische Vorfälle in Deutschland 2022, 23 f. RIAS Bayern, „From the river to the sea“ – Israelbezogener Antisemitismus in Bayern 2021, https://report-antisemitism.de/publications/ (Stand aller Links 6.7.2023).

3 RIAS Bund, Jüdische Perspektiven auf Antisemitismus in Deutschland 2017-2020, 2023, 37.

4 Zum 7.10. vgl. RIAS Bund, Antisemitische Reaktionen auf den 07. Oktober, 2023, 6.

5 Monika Schwarz-Friesel, Judenhass im Internet: Antisemitismus als kulturelle Konstante und kollektives Gefühl, 2019, 31.

6 Monika Schwarz-Friesel, Toxische Sprache und geistige Gewalt, 2022, 30 f.

7 Samuel Salzborn / Alexandra Kurth, Antisemitismus in der Schule – Erkenntnisstand und Handlungsperspektiven, in: Samuel Salzborn (Hrsg.), Schule und Antisemitismus, 2021, 11 ff.

8 Holz / Haury 2021, 66 ff., 351 ff.

9 Bernstein (Fn. 2), 28 f.

10 Holz / Haury (Fn. 8), 66 ff. (73 ff.).

11 Werner Bergmann, Geschichte des Antisemitismus, 6. Auflage, 2020, 126 ff.

12 Zit. Holz / Haury (Fn. 8), 143 ff. (148 f.).

13 Jean Améry, Jenseits von Schuld und Sühne, 12. Auflage, 2021, 12.

14 Vgl. für viele Bernstein (Fn. 2), 79 ff.; Holz / Haury (Fn. 8), 85 ff., 113 ff.

15 Samuel Salzborn, Israelkritik oder Antisemitismus – Kriterien für eine Unterscheidung, in: ders. (Hrsg.), Geschichte, Theorie, Empirie, 2014, 103.

16 Lars Rensmann, Israelbezogener Antisemitismus, bpb vom 11.2.2021, https://www.bpb.de/326790/israelbezogener-antisemitismus/.

17 Mit den Begriffen arbeiten jeweils Holz / Haury (Fn. 8); Samuel Salzborn, Globaler Antisemitismus, 2019; Rensmann (Fn. 16).

18 Ebd.

19 Salzborn (Fn. 17), 145.

20 Salzborn (Fn. 17), 139.; S. a. Bernstein (Fn. 2), 79 ff.

21 Holz / Haury (Fn. 8).

22 So wiederum Salzborn (Fn. 17), 139 ff. Vgl. auch die historische wie aktuelle Übersicht bei Bernstein (Fn. 2), 98 ff.

23 Salzborn (Fn. 17), 139, 143.

24 Rensmann (Fn. 16).

25 Natan Sharansky, Antisemitismus in 3-D. Die Differenzierung zwischen legitimer Kritik an Israel und dem sogenannten neuen Antisemitismus, https://www.hagalil.com/antisemitismus/europa/sharansky.htm.

26 Bernstein (Fn. 2), 39 ff. Weitere Klassifizierungen finden sich etwa bei Rensmann (Fn. 16), Salzborn (Fn. 17), 146.

27 Amadeo Antonio Stiftung, „Man wird ja wohl Israel noch kritisieren dürfen…?“ – Eine pädagogische Handreichung zum Umgang mit israelbezogenem Antisemitismus, 2017; Bernstein (Fn. 2), 149 ff.

28 Vgl. für viele Peter Ullrich, Gutachten zur „Arbeitsdefinition Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Allicance, 2019, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/rls_papers/Papers_2-2019_Antisemitismus.pdf.

29 Salzborn (Fn. 17), 144.

30 Vgl. dazu Ionescu 2020; s. auch Alex Feuerherdt / Florian Markl, Die Israel-Boykottbewegung, 2020. Ferner Natascha Müller, Menschenrechte und Antisemitismus, 2022.

31 Salzborn (Fn. 17), 145; Nina Keller-Kemmerer / Nike Löbrich, Antisemitismuskritik vor Gericht: Die Paradoxie der Normalisierung judenfeindlicher Ressentiments, ASJust-Working Paper 2023-2.

32 Grundlegend BVerfGE 69, 315 ff.

33 Thorsten Attendorn / Maren Schnell, Die Untersagung von Parolen zum Schutz der öffentlichen Ordnung bei rechtsextremistischen Aufzügen, NVwZ 2020, 1224.

34 Vgl. dazu und zum Folgenden Till Hendlmeier / Christoph Schuch / Laura Schwarz, Antisemitismus – eine Gefahr, verfassungsblog vom 11.11.2023, https://verfassungsblog.de/antisemitismus-eine-gefahr/.

35 BT-Drs. 19/10191.

36 Uwe Schulz, Die Anti-BDS-Beschlüsse im Lichte des kommunalrechtlichen Anspruchs auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, KommJur 2020, 245.

37 BVerwG, 20. Januar 2022 – BVerwG 8 C 35.20.

38 Ebd., Rn. 21.

39 Nach Nina Keller-Kemmerer, Antisemitische Werke – Kunst oder Nichtkunst?, verfassungsblog vom 25.3.2023, https://verfassungsblog.de/antisemitische-werke-kunst-oder-nichtkunst/.

40 Christoph Jahr, Kodierungen des Antisemitismus, Aschkenas 2/2022, 374 f.

Kategorien: Schwerpunkt

Christoph Schuch ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsprojekt „AS Just – Antisemitismus als justizielle Herausforderung“ an der Humboldt-Universität zu Berlin.

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