Antisemitismus ist in Deutschland immer noch weit verbreitet und lässt sich in allen gesellschaftlichen Schichten finden. Um Antisemitismus in all seinen Erscheinungsformen souverän entgegenzutreten, bedarf es einer antisemitismuskritischen Strafjustiz. Dass die Strafjustiz bisher im Umgang mit Antisemitismus erhebliche Defizite aufweist, zeigt dieser Beitrag am Beispiel des Tragens von „Ungeimpft“-Sternen auf.
Wir schreiben das Jahr 2020, die Geburtsstunde der „Ungeimpft“-Sterne. Die Restriktionen der Corona-Pandemie, wie die 2G-Plus-Regel, zahlreiche Freiheitsbeschränkungen, „social distancing“ und Diskussionen über eine Impfplicht, haben bei ungeimpften Menschen zu Wut auf Politik und Mehrheitsgesellschaft geführt. Um auf ihren Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben durch die für sie geltenden Restriktionen aufmerksam zu machen, trugen viele ungeimpfte Menschen unter anderem auf Demonstrationen den gelben „Judenstern“ mit der Inschrift „Ungeimpft“. Die von den Träger*innen beabsichtigte Message: Ungeimpfte würden in Zeiten der Corona-Pandemie genauso verfolgt werden, wie Jüdinnen_Juden zur Zeit des Nationalsozialismus. Neben der Verwendung durch das Tragen eines solchen Sterns bediente man sich auch bildlicher Vergleiche der für Ungeimpfte geltenden Restriktionen mit der Judenverfolgung in der NS-Zeit, wie beispielsweise dem Zeigen von Abbildungen von Torbögen nationalsozialistischer Konzentrations- bzw. Vernichtungslager mit der (gegenüber dem historischen Schriftzug „Arbeit macht frei“ abgewandelten) Losung „Impfen macht frei“. Obwohl die Relativierung des Holocausts im Einzelfall eine nach § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) strafbare Volksverhetzung sein kann, taten sich Polizei, Staatsanwaltschaften und Justiz bundesweit mit der Verfolgung des adaptierten „Judensterns“ bisher schwer.
Strafrechtliche Grenzen antisemitischer Äußerungen
Für den Kampf gegen Antisemitismus hält das Recht verschiedene Möglichkeiten bereit, wobei das Strafrecht bekanntlich das schärfste Schwert des Staates darstellt. Dass die Justiz bei der Bekämpfung von strafrechtlich relevantem Antisemitismus an ihre Grenzen kommt, weil sie den mit den Taten artikulierten Antisemitismus nicht erkennt und rechtlich würdigt, verdeutlichen einige vieldiskutierte gerichtliche Entscheidungen der letzten Jahre.1 Zentrale Probleme sind dabei zum einen die (alten, seit deren Inkrafttreten zumeist nicht mehr dem gesellschaftlichen Wandel angepassten) Straftatbestände selbst und zum anderen die konkrete Anwendung dieser auf strafrechtlich relevante antisemitische Vorfälle durch Ermittlungsbehörden und Strafgerichte. Dabei steht die Deutung streitiger Äußerungen, also das Erkennen des in den Äußerungen offen oder verdeckt enthaltenen Antisemitismus, sowie deren rechtliche Einordnung im Vordergrund.2
Allgemein muss bei der strafrechtlichen Bewertung von Äußerungen das bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit des*der Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Grundgesetz und dem Rechtsgüterschutz durch die jeweilige Strafnorm beachtet werden. Auf Grund der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft sind die jeweilige Strafnorm und die Äußerung im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. Das bedeutet, dass bei der rechtlichen Würdigung grundsätzlich derjenigen Auslegung der Äußerung Vorzug zu gewähren ist, die am meinungsfreundlichsten ist, so das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung.3 Eine inkriminierende Auslegung der Äußerung darf erst verfolgt werden, wenn straflose Deutungsalternativen aus nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden können. Dieser Grundsatz darf jedoch nicht bedeuten, dass eine strafbare Auslegung von Anfang an ausgeschlossen wird. Vielmehr ist antisemitismuskritisch zu prüfen, ob eine solche zugrunde gelegt werden kann. Bei antisemitischen Äußerungen erfordert dies ein Wissen über die Artikulationsformen von Antisemitismus – verschiedene antisemitische Codes und Methapern müssen erkannt und entsprechend gedeutet werden. Mit antisemitischen Codes, Chiffrierungen und Umwegkommunikationen – wie beispielsweise die Verwendung des Begriffs „Zionismus“ als Chiffre oder des Begriffs „Israel“ als Umwegkommunikation4 für judenfeindliche Ressentiments – beschäftigt sich seit Jahren die Antisemitismusforschung.5 Diese Erkenntnisse müssen in die Rechtswissenschaft und Rechtspraxis übersetzt werden, um eine antisemitismuskritische Strafjustiz zu gewährleisten, die in der Lage ist, sich den Herausforderungen des Antisemitismus souverän zu stellen. Dass dies eine besondere Herausforderung ist und hier Kenntnislücken bestehen, hat sich insbesondere im Kontext der Corona-Pandemie gezeigt.
Holocaust-Verharmlosung durch Tragen eines „Ungeimpft“-Sterns?
Seit Beginn der Corona-Pandemie mussten sich Strafgerichte immer wieder mit der Frage befassen, ob das Tragen oder Posten eines „Judensterns“ mit der Inschrift „Ungeimpft“ eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB darstellt. Eines der Kernprobleme ist, ob in der Verwendung etwa durch Tragen oder Posten des „Judensterns“ mit der Inschrift „Ungeimpft“ eine Verharmlosung des Holocausts zu sehen ist oder ob es sich lediglich um eine „überspitzte Meinungsäußerung“ handelt, die „nur“ auf die Entrechtung von Jüdinnen_Juden im Nationalsozialismus Bezug nimmt. Maßgeblich für die Deutung der Äußerung ist die Erfassung ihres objektiven Sinngehalts, welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – auch dem sprachlichen und bildlichen Kontext6 – aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist.7 Zentral ist dabei die Einbeziehung der gesellschaftlichen Sichtweise, aber auch der Geschichtswissenschaften und Linguistik, um den Sinngehalt der Äußerung oder Symbolik vollumfänglich zu erfassen.
Dies gelang der Rechtsprechung bisher in Fällen der Verwendung des „Ungeimpft“-Sterns nicht überzeugend. So verneinte beispielsweise das Amtsgericht (AG) Clausthal-Zellerfeld mit Urteil vom 1. August 2022 eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB in einem Fall, in dem der Angeklagte auf seinem Facebook-Profil eine Abbildung mit einem gelben sechseckigen Stern mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ gepostet hatte. Das Verhalten des Angeklagten sei zweifelsohne unangebracht und geschmacklos, erfülle aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes, so das Gericht. Der Angeklagte habe mit seiner Veröffentlichung zwar die im nationalsozialistischen Unrechtsregime mit dem sogenannten „Judenstern“ bezweckte Ausgrenzung verharmlost, jedoch erfasse der Straftatbestand ausdrücklich nur Völkermordhandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Die Ausgrenzung und Stigmatisierung der jüdischen Bevölkerung sei zeitlich und räumlich der tatsächlichen Deportation und Vernichtung vorausgegangen, sodass diese nicht vom Wortlaut des § 6 VStGB erfasst werde.
Jeglicher Versuch, den „Judenstern“ vom Massenmord zu dissoziieren, muss jedoch scheitern. Denn ab dem 1. September 1941 bestand für Jüdinnen_Juden im Reichgebiet die Pflicht zum Tragen des „Judensterns“ durch die „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“. Diese Pflicht diente der öffentlichen Kenntlichmachung von Jüdinnen_Juden im Sinne des „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Nürnberger Rassegesetz). Jüdinnen_Juden mussten in der Öffentlichkeit jederzeit mit Schikanierungen und antisemitischen Angriffen rechnen. Viele verließen ihre Wohnungen daher nur noch selten. Im Oktober 1941 (also nur rund einen Monat nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung) begann die systematische Deportation der im Deutschen Reich lebenden Jüdinnen_Juden in die Konzentrationslager in Osteuropa. Der „Judenstern“ steht daher für die Ausgrenzung, Stigmatisierung, Deportation und Vernichtung von Jüdinnen_Juden in den Jahren 1933 bis 1945.
Ähnlich wie das AG Clausthal-Zellerfeld argumentierte das Landgericht (LG) Aachen im Beschluss vom 18. August 2022, in welchem es eine Verharmlosung des Holocaust durch die Verwendung eines „Judensterns“ als Bild einer Facebook-Gruppe verneinte. Eine Verharmlosung sei nicht gegeben, weil eine Deutung des „Judensterns“ „als allgemeines Symbol für eine staatlich veranlasste Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen aus der Sicht eines verständigen Zuhörers nicht ausgeschlossen“ werden könne. Das Gericht flüchtet sich in die mögliche Mehrdeutigkeit der Verwendung des „Judensterns“, indem es unter Bezugnahme auf die Konstruktion des „objektiven Dritten“ betont, dass der Stern nicht zwangsläufig nur für den Völkermord an sechs Millionen Jüdinnen_Juden während des Nationalsozialismus stehe, sondern auch als allgemeines Symbol der Stigmatisierung verwendet werden könne, was noch keine Verharmlosung des Holocaust sei.
Als explizites Kennzeichen für im Reichsgebiet lebende Jüdinnen_Juden und für den Völkermord an sechs Millionen Jüdinnen_Juden stehendes Symbol kann der „Judenstern“ aber gerade nicht als allgemeines Symbol für Stigmatisierungen jeglicher Art gesehen und verwendet werden. Weiter argumentiert das LG Aachen, die Verwendung des „Judensterns“ müsse deshalb „nicht zwangsläufig eine Verharmlosung des Holocausts bedeuten, sondern kann auch als bloße Überdramatisierung der Situation der Ungeimpften während der Coronapandemie interpretiert werden.“ Das Problematische an dieser Argumentation: Sie öffnet Tür und Tor zur ambivalenten und straflosen Verwendung des gelben „Judensterns“ ungeachtet des historischen und insbesondere nationalsozialistischen Kontextes.
In diese doch sehr befremdliche Argumentation reihte sich nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig ein, das am 7. September 2023 in seiner Entscheidung deutlich machte, dass ihm jegliches Verständnis für die Äußerung des Angeklagten fehle, die das unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus mit den Beschränkungen in der Corona-Pandemie gleichsetze und damit verharmlose; dies sei „zweifelsohne unangebracht und geschmacklos“. Jedoch sei davon die Frage der Strafbarkeit zu trennen. Das Paradoxe an dieser Spruchpraxis: Das Gericht erkennt in der Äußerung des Angeklagten ein Verharmlosen (im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB?) des unermesslichen Leids der jüdischen Bevölkerung (des Holocausts), labelt es im gleichen Zuge sogar als unangebracht und geschmacklos, hält es aber sodann nicht für strafrechtlich relevant (!). Denn der Gesetzgeber habe in dem Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der Gesetzessystematik nicht jedwede Verharmlosung des NS-Unrechts unter Strafe gestellt. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung beziehe. Das AG Clausthal-Zellerfeld habe in seiner Entscheidung vom 1. August 2022 daher zutreffend entschieden, dass die mit dem Stern bezweckte Ausgrenzung als Vorbereitungshandlung nicht mit einer in dem Gesetz bezeichneten Völkermordhandlungen gleichgesetzt werden könne. Ob eine Bezeichnung der Tathandlung als Geschmacklosigkeit weiterführend ist, sei dahingestellt. Jedoch irritiert – ja schockiert – der Versuch der Trennung der Pflicht des Tragens des „Judensterns“ im Nationalsozialismus von den Völkermordhandlungen der Nationalsozialisten durch die Einordnung als (reine) Vorbereitungshandlung.
Insgesamt sind diese Argumentationen mehr als verwunderlich, verkennen sie allesamt, dass durch die Verwendung des „Judensterns“ mit der Inschrift „Ungeimpft“ die Verfolgung und der Massenmord an Jüdinnen_Juden im Nationalsozialismus auf eine Stufe gestellt wird mit einem legitimen Zweck dienenden Grundrechtsbeschränkungen im Zuge der Bekämpfung einer tödlichen Pandemie.
Auch wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale des „Judensterns“ in den oben benannten Fällen variieren, kann für einen verständigen Betrachter kein Zweifel daran bestehen, worauf sich die Darstellung eines sechszackigen gelben Sterns mit einer Inschrift in der Mitte beziehen soll. Auch die Ansicht, der Vergleich beziehe sich nicht auf die Ermordung von sechs Millionen Jüdinnen_Juden, sondern lediglich auf deren Entrechtung und damit verbundene Diskriminierung in der Zeit des Nationalsozialismus, kann auf Grund der Untrennbarkeit beider nicht überzeugen. Dies gilt nicht nur einzelfallbezogen, sondern generell und es gilt nicht nur vom subjektiven Empfängerhorizont her, sondern auch objektiv-historisch.8
Die Störung des öffentlichen Friedens als entscheidendes Tatbestandsmerkmal
Das Erkennen der Holocaust-Verharmlosung durch die Verwendung des „Ungeimpft“-Sterns ist jedoch nicht die einzige Herausforderung. Wird ein Verharmlosen in der Verwendung des „Ungeimpft“-Sterns erkannt, muss zusätzlich eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens vorliegen. Die Äußerung muss also nach Art und Inhalt derart beschaffen sein, dass durch Apelle oder Emotionalisierungen bei den Angesprochenen eine Handlungsbereitschaft ausgelöst wird, Hemmschwellen herabgesetzt werden oder Dritte durch diese Äußerung unmittelbar eingeschüchtert werden. Dies sahen einige Gerichte in Fällen des Tragens oder Postens des „Ungeimpft“-Sterns als nicht gegeben an. So lehnte beispielsweise das Saarländische OLG mit Urteil vom 8. März 2021 die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in einem Fall ab, in welchem der Angeklagte den „Judenstern“ unter Ersetzung des Wortes „Jude“ durch die Wörter „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“ in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil postete. Auch die Stimmungslage der Bevölkerung und die vorherrschende politische Situation führe nicht zur Annahme der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, da die Berücksichtigung dieser Umstände lediglich dazu führen könne, in der Äußerung des Angeklagten einen weiteren Beitrag zur Vergiftung des politischen Klimas zu sehen, nicht aber dazu, ihr einen unfriedlichen Charakter zu verleihen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände erfülle diese Handlung daher nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB.
Auch das LG Aachen lehnte in der oben bereits erwähnten Entscheidung eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens mit dem Argument ab, dass die tatsächlichen Auswirkungen der Meinungsäußerung in diesem Fall gering seien. Außerdem komme der Meinungsfreiheit auf Grund der vorherrschenden Debatte um eine generelle Impfpflicht gerade in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu, sodass sich eine pauschale Kriminalisierung aller Konstellationen, in denen ein „Judenstern“ zur Meinungsäußerung und Stimmungsmache verwendet wird, verbiete.
Im Rahmen der Eignung zur Friedensstörung muss neben dem Adressatenkreis aber auch der Wirkkreis mitbetrachtet werden. Hat die Äußerung beispielsweise durch das Posten auf einem öffentlichen Facebook-Profil eine große Breitenwirkung, weil jede*r Facebook-Nutzer*in Zugriff auf den Post hat, ist diese eher geeignet, Hemmschwellen herabzusetzen und zu Aggressionen anzustacheln, als eine Äußerung, die keine große Breitenwirkung hat, also nur eine geringere Zahl von Menschen erreicht – beispielsweise in geschlossenen Chatgruppen. Dies verkannte das LG Aachen.
Ein Lichtblick am Horizont der Irrungen und Wirrungen der Rechtsprechung ist jedoch ein Urteil des Amtsgerichts Berlin Tiergarten, welches am 29. September 2021 in einem Fall des Postens des „Ungeimpft“-Sterns auf Facebook eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens annahm und den Angeklagten wegen Holocaust-Verharmlosung nach § 130 Abs. 3 StGB verurteilte. Es entschied, dass es für eine Eignung zur Friedensstörung ausreiche, dass der Tat eine allgemeine zu Gewalttaten aufwiegelnde Tendenz innewohnt. Im vorliegenden Fall sei es angesichts der Gewaltbereitschaft zahlreicher „Querdenker“ nahliegend, dass der ungeheuerliche Vergleich der staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung mit dem Massenmord an jüdischen Menschen die Gewaltbereitschaft der Maßnahmegegner*innen gegenüber Vertreter*innen des Staates oder Befürworte*innen strenger Corona-Maßnahmen noch anstacheln könne.
Dieser Rechtsprechung schloss sich das Bayerische OLG im März 2023 an. Es verurteilte den Angeklagten wegen Holocaust-Verharmlosung nach § 130 Abs. 3 StGB, weil er ein Bild postete, welches ein Konzentrationslager mit der Impfung verglich, indem die untere Bildhälfte die Tore eines Konzentrationslagers mit dem Slogan „Arbeit macht frei“ und die obere Bildhälfte die Tore eines Konzentrationslagers mit dem Slogan „Impfen macht frei“ und zwei überdimensionierte Spritzen zeigte. Kommentiert hatte der Angeklagte das Bild mit „alles schon mal dagewesen“. Das Gericht argumentierte, ein derartiges, auf Breitenwirkung angelegtes Verharmlosen von Völkermordhandlungen gefährde den öffentlichen Frieden und erfülle daher den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB.
Ein weiterer kniffliger Punkt ist, dass der*dem Täter*in im Einzelfall vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden muss. Dabei muss sich der Vorsatz im Rahmen des § 130 Abs. 3 StGB letztlich nur darauf beziehen, dass der*dem Täter*in bewusst ist, dass das als Vergleich gewählte Beispiel nicht annähernd so schwer wiegt wie der Genozid an sechs Millionen Jüdinnen_Juden. Irrelevant ist, dass der*die Täter*in sich ebenso zum Opfer stilisieren will. Dies kann jedoch im Rahmen der Schuldprüfung durch die Heranziehung eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB relevant werden.
Fazit: Die Strafjustiz zwischen Irrungen und Wirrungen
Die dargestellten Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte sich mit irritierenden Argumentationen in eine vermeintliche Mehrdeutigkeit der Verwendung des „Judensterns“ flüchten, indem sie es für möglich halten, dass sich der „Ungeimpft“-Stern nur auf die Entrechtung von Jüdinnen_Juden im Nationalsozialismus beziehe und somit kein Bezug zu einer in § 6 VStGB bezeichneten Völkermordhandlung vorliege. Eine solche Argumentation stellt selbst eine Bagatellisierung der Shoa dar und ermöglicht eine ambivalente Nutzung des „Judensterns“, um auf das eigene Leid aufmerksam zu machen. Insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte ist hier eine gesicherte Rechtsprechung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens des Holocausts durch die Verwendung des „Judensterns“ erforderlich. Vom Einzelfall abhängig ist und bleibt jedoch die Eignung zur Friedensstörung durch das Verwenden des „Judensterns“, sodass eine pauschale Kriminalisierung der Verwendung des „Judensterns“ – so nachvollziehbar das Verlangen nach einer pauschalen Antwort auf die Frage der Strafbarkeit von Gesellschaft und medialer Öffentlichkeit auch ist – ausscheidet. Eine pauschale Kriminalisierung verbietet sich außerdem wegen des im Strafrecht vorherrschenden Schuldprinzips aus § 46Abs. 1 S. 1 StGB, wonach die individuelle Vorwerfbarkeit (Schuld) die Grundlage und Grenze staatlicher Strafgewalt darstellt und daher eine Einzelfallentscheidung erforderlich macht.
Weiterführende Literatur:
- Sergey Lagodinsky, Kontexte des Antisemitismus, 2013.
- Doris Liebscher, Sind Juden weiß?, in: Stefanie Schüler-Springorum (Hrsg.), Jahrbuch für Antisemitismusforschung 29, 2020, 422.
- Alexander Roth, Hasskriminalität – ein neues Konzept in der Strafverfolgungswirklichkeit, GSZ 2022, 123.
1 Z.B. die Entscheidung zum Brandanschlag auf die Wuppertaler Synagoge im Jahr 2015 (AG Wuppertal, Urteil vom 05.02.2015 – 84 Ls 50 Js – 156/14 – 22/14), die Verfahren gegen die Partei „Die Rechte“ auf Grund antisemitischer Wahlplakatierung in den Jahren 2019, 2020, 2022 (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2020 – 1 Ws 285/19) und der disparate rechtliche Umgang mit dem Tragen von „Judensternen“ mit der Inschrift „ungeimpft“ (beispielhaft OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021 – Ss 72/2020 (2/21), Ss 72/20 (2/21); LG Aachen, Beschluss vom 18.08.2022 – 60 Qs 16/22).
2 Liebscher, 2020, 422 (424).
3 Vgl. statt vieler BVerfG, NJW 2010, 2193 (2194).
4 Vgl. Lars Rensmann, Zion als Chiffre, in: Monika Schwarz-Friesel (Hrsg.), Gebildeter Antisemitismus, 2015, 93 ff.; Markus Weiß, Implizierter Antisemitismus, in: Christoph Schuch (Hrsg.), Antisemitismus und Recht, 2024, i. E.
5 Monika Schwarz-Friesel, Judenhass im Internet, 2019; Samuel Salzborn, Antisemitismus als negative Leitidee der Moderne, 2010; Wolfgang Benz, Antisemitismus, 3. Aufl., 2020.
6 BVerfG, NJW 2008, 2907 (2908).
7 Vgl. statt vieler BVerfG, NJW 2010, 2193 (2194); BVerfGE 114, 339 (348).
8 Roth GSZ 2022, 123.