In Zeiten des fossilen Backlashs kann die Forderung nach Vergesellschaftung die Klimagerechtigkeitsbewegung wieder in die Offensive bringen. Die Kampagne „RWE & Co enteignen“ will über Artikel 15 GG eine soziale und klimagerechte, demokratisierte Energieproduktion gestalten. Dabei stellen sich spannende verfassungs- und europarechtliche Fragen.
Wer auf die aktuellen klimapolitischen Diskussionen in Deutschland blickt, wird etwas erstaunt sein, hier von Vergesellschaftung zu lesen. Dass Klimaschutz (auch verfassungsrechtlich) notwendig ist, wird seit dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)1 kaum mehr offen geleugnet. In der Tagespolitik wirkt es stattdessen so, als würde nur noch über die Details der technischen Umsetzung des von allen Seiten geforderten Klimaschutzes gestritten: über Heizungen in Privathäusern, über die Genehmigung von Windenergieanlagen oder private Subventionen aus dem Klima- und Transformationsfonds, dessen Finanzierung aufgrund des Urteils des BVerfG zur Schuldenbremse gefährdet ist. Gleichzeitig wird aktuell neue, auf jahrelange Nutzung angelegte fossile Infrastruktur aufgebaut, der Ausbau von Autobahnen als „überragendes öffentliche Interesse“ festgelegt und das Klimaschutzgesetz so abgeschwächt, dass dessen Nichteinhaltung praktisch keine Konsequenzen mehr hat.2 Über sozial verträgliche Energiepreise wird derweil gar nicht mehr diskutiert. Stattdessen beschließt die Bundesregierung unter dem Paradigma der Schwarzen Null Sozialkürzungen. Trotzdem gelingt es der Klimagerechtigkeitsbewegung nicht, gegen das Narrativ der Ampel-Regierung anzukommen, dass Klimaschutz allein durch technische, für Bürger:innen nicht spürbare Lösungen für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft gelingen werde. Die Bewegung ist in Ermangelung einer eigenen Gegenerzählung in die Defensive geraten.
Genau hier setzt die Vergesellschaftungsforderung an. Wenn die Klimagerechtigkeitsbewegung die Eigentumsverhältnisse angreift, die der klimaschädlichen Produktion zugrunde liegen, und so die sich aufdrängende Systemfrage stellt, kann sie endlich wieder in die Offensive kommen.
Die Kampagne „RWE & Co enteignen“ will die Vergesellschaftung des Energiesektors vorantreiben. Da es auf Bundesebene keine direkt-demokratischen Mittel gibt, setzt die Kampagne auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen an, wo das größte Braunkohlerevier Europas und der Sitz der marktbeherrschenden RWE AG liegen. Dafür soll der Entwurf eines Landesvergesellschaftungsgesetzes erarbeitet werden, welcher dann gemäß Art. 68 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) zum Gegenstand eines Volksbegehrens und im Anschluss eines Volksentscheids wird. Neben der politischen Herausforderung, den hierfür nötigen Diskurswechsel herbeizuführen und für das Volksbegehren ca. 1 Million Unterschriften und für den Volksentscheid circa 2 Millionen Stimmen zu sammeln, stellen sich für die Erarbeitung des Gesetzentwurfs zahlreiche juristische Fragen.
Artikel 15 GG als Instrument zur Wirtschaftsgestaltung
Nach Art. 15 Grundgesetz (GG) können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Die genannten Vergesellschaftungsgegenstände werden der privatnützigen Bewirtschaftung entzogen und in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt. Das bedeutet, dass die Gegenstände auf Rechtsträger übertragen werden, die nicht als Private beliebige, eigennützige Zwecke verfolgen können, sondern die öffentliche Gemeinwohlzwecke verfolgen müssen. Ein mögliches Beispiel für einen solchen Rechtsträger wäre eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).3
Art. 15 GG ist kein Fremdkörper, sondern Ausdruck der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes. Dieses gibt nicht zwingend ein kapitalistisches Wirtschaftssystem vor. Vielmehr kann die Wirtschaftsordnung vom Gesetzgeber gestaltet werden. Art. 15 GG stellt ein Instrument bereit, um in die herrschende Eigentums- und Wirtschaftsordnung einzugreifen und ganze Wirtschaftszweige von Markt- in Gemeinwirtschaft zu überführen. Dieses Instrument wurde jedoch bis heute noch nie angewandt. Erst in den letzten Jahren, seit der Kampagne und dem erfolgreichen Volksentscheid im September 2021 zur Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen in Berlin („Deutsche Wohnen & Co enteignen“, im Folgenden: DWE), gibt es vermehrt einen juristischen Diskurs zu Art. 15 GG. Zentral für den gegenwärtigen Forschungsstand ist der Abschlussbericht der Expert:innenkommission zum Berliner Volksentscheid, auf dessen Grundlage sich weitreichende Möglichkeiten für die Anwendung von Art. 15 GG ergeben.
Was vergesellschaftet werden kann
Art. 15 GG ist kein Instrument zur Vergesellschaftung eines Unternehmens als solches (also beispielsweise der RWE AG), sondern nur der in Art. 15 GG genannten Güter. Unter Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel4 fällt die gesamte Infrastruktur von Energieproduktion und -übertragung. Bei einer Vergesellschaftung durch Landesgesetz in NRW bezieht sich die Gesetzgebungshoheit nur auf in NRW liegende Infrastruktur.
Hinsichtlich des Begriffs der Produktionsmittel ist umstritten, inwieweit hiervon nicht nur unmittelbar der Produktion dienende Anlagen, sondern überdies sämtliche Wirtschaftsunternehmen umfasst sind.5 Dem zugrunde liegt die in den 1970er Jahren diskutierte Frage, ob auch Handel, Banken und Versicherungen über Art. 15 GG vergesellschaftet werden können. Diese ist aus einer Perspektive globaler Klimagerechtigkeit auch für die Vergesellschaftung des Energiesektors höchst relevant. Denn Energiekonzerne emittieren nicht nur in Deutschland CO2, sondern sind auf Grundlage extraktivistischer und neokolonialer Ausbeutungsbeziehungen global tätig. Das gilt für fossile und erneuerbare Energieträger.6 Eine klimagerechte Vergesellschaftungskampagne sollte deshalb nicht nur Energieproduktionsanlagen in NRW in den Blick nehmen. Vielmehr gilt es zu fragen, ob und inwieweit über die Vergesellschaftung von sonstigem Vermögen wie zum Beispiel Firmenanteilen und Handelsverträgen ein Beitrag zur Überwindung von Extraktivismus und Neokolonialismus geleistet werden kann.
Nach Ansicht einiger Rechtswissenschaftler*innen können nur Unternehmen vergesellschaftet werden, die eine besondere Vergesellschaftungsreife, also eine Mindestgröße beziehungsweise eine besondere Marktmacht haben.7 Die Berliner Expert:innenkommission hält in ihrem Abschlussbericht dieses Kriterium dagegen nicht für erforderlich,8 sodass auch eine Vergesellschaftung des gesamten Energiesektors denkbar wäre. Unabhängig von der Frage der Vergesellschaftungsreife stellt sich die politische Frage, welche Gegenstände genau vergesellschaftet werden sollen: Sollen erneuerbare Energien und die fossile Infrastruktur vergesellschaftet werden oder sind beispielsweise Kohlekraftwerke angesichts des beschlossenen Kohleausstiegs 2038 nicht mehr interessant? Ist angesichts des nur für Braunkohle geltenden vorgezogenen Kohleausstiegs in NRW 2030 zwischen Braun- und Steinkohle zu differenzieren? Inwieweit ist es angezeigt, auch die Strom- und Gasnetze und Wärmeinfrastruktur zu vergesellschaften? Sollen nur besonders große Energieunternehmen oder die gesamte verfügbare Energieinfrastruktur von einer Vergesellschaftung erfasst sein? Soll es Ausnahmen für bestimmte Unternehmensformen geben, zum Beispiel für ohnehin gemeinwirtschaftlich ausgerichtete Energiegenoss:innenschaften oder Stadtwerke und landeseigene Unternehmen?
Letztlich handelt es sich hierbei zunächst um politische Fragen. Der politische Gestaltungsspielraum dabei ist aber begrenzt, zum Beispiel durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (soweit dieser im Rahmen von Art. 15 GG Anwendung findet)9 und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, aber auch durch das Europarecht.
Soziale Strompreise im EU-Energiebinnenmarkt
Der weite Spielraum für Vergesellschaftungsvorhaben nach Art. 15 GG wird – bezogen auf den Energiesektor – durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts eingeschränkt. Dieses gibt weitreichende Regelungen über den Energiebinnenmarkt vor. Ein Landesvergesellschaftungsgesetz müsste zudem mit dem gesamten Bundesenergierecht, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), vereinbar sein.
Seit den 1990er Jahren wurden mittels EU-Recht die Märkte für Strom und Erdgas zunehmend liberalisiert. Ziel hiervon ist ein einheitlich geregelter Binnenmarkt, der Investitionen und Wettbewerb fördern soll. Deshalb sind die Funktionsweise des Energiemarkts detailliert europarechtlich geregelt. Das EU-Energiebinnenmarktrecht besteht aus verschiedenen Verordnungen und Richtlinien. Von zentraler Bedeutung für die Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte sind die unmittelbar geltende Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt (VO (EU) 2019/943)10 sowie die Richtlinie mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (RL (EU) 2019/944)11, welche in Deutschland insbesondere durch das EnWG umgesetzt wird.
Grundlegend müssen die Strompreise im EU-Energiemarkt auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet werden (Art. 3 a) der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung). Die Mitgliedstaaten müssen einen marktgestützten Preiswettbewerb zwischen den Versorgern garantieren, sodass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen (Art. 3 (1) der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie).
Eine unmittelbar gesetzliche Festlegung von Energiepreisen könnte hiergegen verstoßen. Andererseits steht es Stromversorgern frei, den Preis, zu dem sie ihre Kund:innen beliefern, selbst zu bestimmen (vgl. Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2019/944). Dementsprechend erscheint es als möglich, dass eine AöR als Versorgerin in ihrer Satzung sozial gerechte Strompreise festlegt. In Frankreich etwa, wo der Energiesektor größtenteils verstaatlicht ist, gibt es für Kund:innen des staatlichen Energiekonzerns EDF einen staatlich festgelegten Tarif.
Die AöR als Akteurin auf dem Energiebinnenmarkt
Auch eine vergesellschaftete Strom-AöR mit sozial gerechten Preisen müsste aber konkurrenzfähig sein. Nach Art. 3 n) der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung müssen die Marktvorschriften ermöglichen, dass Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- und Stromversorgungsunternehmen in den Markt ein- und austreten können. Art. 4 und 10 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie garantieren allen Kund:innen die freie Wahl eines Elektrizitätsversorgers.
Es darf nicht verhindert werden, dass neben dem vergesellschafteten Unternehmen, also der AöR, auch private Unternehmen Strom in NRW produzieren und anbieten können. Mit einer Vergesellschaftung kann die Konkurrenz zwischen Versorgern auf dem Energiemarkt also nicht aufgehoben werden, vielmehr wird die AöR selbst zu einer Marktakteurin. Die gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung und insbesondere die Preise müssen deshalb so gestaltet werden, dass sie mit privatwirtschaftlichen Versorgungsunternehmen, welche Strom von Produzent:innen oder an der Börse ankaufen und an Verbraucher:innen weiterverkaufen, mithalten kann.
Das Europarecht garantiert außerdem, dass in- und ausländische Unternehmen ohne Unterschied Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen erhalten müssen. Im Falle einer vergesellschafteten Netzinfrastruktur könnte die Netz-AöR also nicht beliebig darüber entscheiden, welche Unternehmen Netzzugang erhalten und welche nicht. Die Energiewende, also der Übergang von fossilen zu erneuerbaren Energien, bedeutet aber einen Übergang von Energiebeständen zu Energieflüssen. Sie ist keine rein technische Frage, sondern erfordert eine grundlegende Transformation der Organisation der Produktionsweise.12 Damit diese Transformation gelingen kann, muss demokratisch über die Verteilung von Energie entschieden werden können.
Das EU-Energiebinnenmarktrecht schreibt zur Schaffung von Investitionsanreizen seit 2009 außerdem eine sogenannte Entflechtung vor, also die eigentumsrechtliche Trennung der Energieversorgung, -erzeugung und -speicherung vom Betrieb der Übertragungs- und Verteilernetze. Damit müsste der Vergesellschaftungsträger für die Bereiche der Energieproduktion und -versorgung von den Trägern für die jeweiligen Netze getrennt sein, es müssten also mehrere AöRs geschaffen werden. Ähnliche Entflechtungsvorgaben finden sich in der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (RL 2009/73/EG) für Erdgas, LNG (Flüssigerdgas) und Biogas.
Geht Vergesellschaftung im EU-Recht überhaupt?
Die wenig überraschende Feststellung, dass ein Vergesellschaftungsvorhaben auf Landesebene den EU-Energiemarkt nicht aufheben kann, sondern in dessen regulatorischen Rahmen und Preislogiken funktionieren muss, wirft eine grundlegendere Frage auf: Verbietet das EU-Recht eine Vergesellschaftung womöglich komplett und schreibt einen profitorientierten, privatisierten Energiesektor vor?
Tatsächlich lesen sich viele Vorschriften des EU-Binnenmarktrechts konträr zur Idee eines gemeinnützig bewirtschafteten, demokratisierten Energiesektors. Nach der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung müssen die Mitgliedstaaten der EU mit Marktvorschriften die freie Preisbildung begünstigen und Maßnahmen vermeiden, mit denen eine Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage verhindert wird. Nach Art. 3 (1) der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch ihr nationales Recht der länderübergreifende Stromhandel sowie Investitionen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden. Das Ziel der Vergesellschaftung ist jedoch gerade die Überwindung der Marktlogik im Energiesektor. Dieser soll nicht der Entscheidungsmacht und dem Profitinteresse privater Investor:innen, sondern demokratischer Gestaltung im gesellschaftlichen Interesse unterliegen.
Die Mitgliedstaaten müssen zudem gewährleisten, dass Elektrizitätsunternehmen mit dem Ziel betrieben werden, einen wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkt zu errichten (Art. 9 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie). Eine vergesellschaftete Energie-AöR soll nicht wettbewerbs-, sondern bedürfnisbestimmt wirtschaften.
Andererseits lässt das Europarecht gerade vor dem Hintergrund der Verstaatlichung wichtiger Industriebereiche in Frankreich und Italien die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt (Art. 345 AEUV). Die EU hat also keine Kompetenz, um Mitgliedstaaten Privateigentum an Produktionsmitteln vorzuschreiben und Vergesellschaftungsvorhaben zu verbieten.13 Konsequenterweise sollte das EU-Energiebinnenmarktrecht so ausgelegt werden, dass es eine Vergesellschaftung im Energiebereich nicht grundsätzlich verhindert.
Tatsächlich erlaubt das EU-Recht auch Ausnahmen von den liberalen Marktlogiken. So dürfen nach Art. 16 der Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (VO (EU) 2019/94114) in Stromversorgungskrisen als letztes Mittel zur Sicherung der Versorgung auch nicht marktbasierte Maßnahmen eingesetzt werden.
Notwendigkeit einer Entschädigungsregelung
Doch auch wenn man die Hindernisse des Europarechts überwindet, ist für eine Vergesellschaftung auch eine verfassungskonforme Entschädigungsregelung notwendig. Nach Art. 15 S. 2 GG muss das Vergesellschaftungsgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regeln, wobei auf die Regelung zur Enteignungsentschädigung in Art. 14 Abs. 3 S. 3, 4 GG verwiesen wird.
Führt man ein Vergesellschaftungsgesetz in NRW durch Volksbegehren und Volksentscheid ein, muss die Entschädigungsregelung über die Vorgaben der Art. 14, 15 GG hinaus auch mit der Landesverfassung NRW vereinbar sein. Diese sieht in Art. 68 Abs. 1 S. 4 vor, dass Volksbegehren über „Finanzfragen“ nicht zulässig sind. Nach einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW von 1981 ist dieses sogenannte „Finanztabu“ berührt durch ein Gesetz, „dessen Schwerpunkt in der Anordnung von Einnahmen oder Ausgaben liegt, die den Staatshaushalt wesentlich beeinflussen.“15 Dementsprechend bedarf es einer Regelung der Entschädigungsart, die nicht zu einer wesentlichen Belastung des Landeshaushalts führt. Wenn die Entschädigung statt vom Land NRW von der AöR, in welche die vergesellschafteten Güter überführt werden, und aus ihren Einnahmen bezahlt werden würde, wäre der Landeshaushalt unmittelbar nicht belastet.16
Zur Höhe der Entschädigung sind viele Berechnungsansätze denkbar.17 Die Berliner Expert:innenkommission kommt zum Ergebnis, dass im Rahmen von Art. 15 GG anders als bei der Enteignungsentschädigung eine Entschädigung zum Verkehrswert nicht grundsätzlich geboten sei. Andernfalls bliebe die wirtschaftliche Macht der betroffenen Unternehmen durch die Entschädigungszahlung erhalten, obwohl Art. 15 GG diese gerade aufheben solle.18
Ein eigenes Entschädigungsmodell für den Energiebereich
Ein viel beachtetes Modell ist die Entschädigung nach dem Ertragswert, die dem Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes von DWE19 zugrunde liegt. Die Idee dahinter ist, nur den Betrag als Entschädigung zu zahlen, der im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Nutzung finanzierbar ist. Dieser ergibt sich aus der Differenz der Einnahmen aus der gemeinwirtschaftlichen Nutzung und den laufenden Bewirtschaftungskosten, zusammengerechnet für die zu erwartende Gesamtnutzungsdauer der vergesellschafteten Güter.20
Die Übertragung dieses für Wohnungen entwickelten Modells auf den Energiesektor bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Bei dem Berliner Modell sind die Einnahmen aus der gemeinwirtschaftlichen Nutzung genau planbar, indem die Mieten gesetzlich festgelegt werden. Im Energiebereich begegnet eine gesetzliche Preisvorgabe europarechtlichen Problemen. Auch fallen die laufenden Bewirtschaftungskosten für die Energieproduktion deutlich höher aus als die bloße Verwaltung eines Immobilienbestands. Gleichzeitig soll die Vergesellschaftung des Energiesektors idealerweise zu niedrigeren Energiepreisen und einem Ausbau erneuerbarer Energien führen. Das wäre nicht der Fall, wenn die AöR ihre Erträge nicht selbst nutzen, sondern vollständig als Entschädigung abgegeben müsste. Es bedarf also für den Energiesektor wohl der Entwicklung eines neuen Modells zur Berechnung der Entschädigungshöhe.
Als Ansatzpunkt für ein solches Modell könnte die von der Berliner Expert:innenkommission für zulässig erachtete Entschädigung nach dem hypothetischen Verkehrswert auf Basis potentieller Schrankenbestimmung21 sein. Der Gedanke dieses Ansatzes liegt darin, dass der Gesetzgeber als milderes Mittel zu einer Vergesellschaftung privaten Unternehmen das Eigentum an Produktionsmitteln belassen könnte, aber gesetzliche Vorgaben für die Bewirtschaftung ihres Eigentums machen kann. Diese wären als gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Solche Bewirtschaftungsvorgaben würden die freie Nutzung des Eigentums an den Vergesellschaftungsgegenständen einschränken und dadurch deren Wert mindern. Da Bewirtschaftungsvorgaben nicht zu entschädigen wären, soll nur der hypothetische Marktwert bei unterstellter Geltung der für das vergesellschaftete Unternehmen vorgesehenen Bewirtschaftungsvorgaben entschädigt werden. Denn nur dieser verbleibende Wert repräsentiert den Rechtsverlust gerade zum Zwecke der Vergesellschaftung und nicht für die daneben mit der Vergesellschaftung verfolgten Zwecke.
Das könnte in etwa bedeuten: Es wird unterstellt, dass das betreffende Energieunternehmen all die gesetzlichen Vorgaben erfüllen müsste, die für die AöR gelten würden (beispielsweise der Ausstieg aus der fossilen Energieproduktion und sozial gerechte Energiepreise) und berechnet, wie hoch dann noch der Marktwert des Unternehmens wäre. Die Entschädigungshöhe würde dann diesem hypothetischen Marktwert entsprechen. Gerade bei fossiler Infrastruktur ergäbe sich so eine Entschädigung weit unter Marktwert, da unterstellt würde, dass diese nicht für die fossile Energieproduktion weitergenutzt werden könnte.
Für eine demokratisierte und gerechte Energieproduktion
Die Vergesellschaftung des Energiesektors bietet politisch die Chance für eine zukunftsgerichtete Erzählung, die Klimagerechtigkeits- und soziale Kämpfe endlich verbindet. Wer es ernst meint mit der auch vom Grundgesetz geforderten globalen Klimagerechtigkeit, muss die kapitalistische Produktionsweise und deren Eigentumsverhältnisse in Frage stellen. Das gilt insbesondere für die auf Extraktivismus und Umweltzerstörung basierende Energieproduktion, welche schon lange Gegenstand antikolonialer, emanzipatorischer Kämpfe ist.22 Wir werden den zwingend nötigen schnellstmöglichen Ausstieg aus fossilen Energieträgern und eine gerechte Energiewende nicht von fossilen Energiekonzernen kriegen, die weiterhin Milliardengewinne mit der Klimazerstörung machen. Wir brauchen eine demokratisch gestaltete, gemeinwirtschaftliche Energieproduktion.
Art. 15 GG bietet hierzu ein starkes, Hoffnung stiftendes Instrument für eine demokratische Vergesellschaftung. Im Energiebereich wird diese grundgesetzliche Möglichkeit zur Überwindung der kapitalistischen Produktion dadurch eingeschränkt, dass das neoliberale Europarecht einen auf Wettbewerb und Angebot und Nachfrage basierenden Energiebinnenmarkt vorgibt. Darin liegt aber auch eine Chance, Vergesellschaftung über nationale Grenzen hinweg zu denken und die Kämpfe gegen RWE, ÖMV, Total & Co zu verknüpfen. Der EU-Energiebinnenmarkt ist nicht in Stein gemeißelt, sondern veränderbares Produkt neoliberaler Politik. Vergesellschaftungsvorhaben können zeigen, wie eine demokratisch organisierte, klima- und sozial gerechte Energieproduktion in Abgrenzung zu dieser Politik aussehen kann. Die Vergesellschaftung ist nicht die alleinige Lösung für die Klimakrise, kann aber ein Schritt zu globaler Klimagerechtigkeit sein.
Weiterführende Literatur:
- Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ (Hg.), Abschlussbericht, Juni 2023, abrufbar unter: https://www.berlin.de/kommission-vergesellschaftung/_assets/abschlussbericht_vergesellschaftung-grosser-wohnungsunternehmen-230627.pdf?ts=1704987610
- Georg Freiß, Eigentumsverhältnisse sind antastbar, Verfassungsblog, 26.1.2023, abrufbar unter https://verfassungsblog.de/eigentumsverhaltnisse-sind-antastbar/
- communia e.V. (Hg.), Neue Energie für Vergesellschaftung für neue Energie. Vergesellschaftungsperspektiven im Energiesektor, 2023, abrufbar unter https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/Vergesellschaftung_Broschur_Web.pdf
1 Vgl. hierzu auch Gesa Lemke, in diesem Heft.
2 Vgl. hierzu unter anderem den Aufruf von Feichtner; Fischer-Lescano; Groß; Klinger; Krämer-Hoppe; Krajewski; Markard; Thiele; von Bernstorff auf dem Verfassungsblog vom 31.08.2023: „Für eine völker- und verfassungsrechtskonforme Klimaschutzpolitik: Effektive Maßnahmen gegen die Erderwärmung statt Verwässerung des Klimaschutzgesetzes“, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/fur-eine-volker-und-verfassungsrechtskonforme-klimaschutzpolitik/ (Stand aller Links: 14.5.2024.).
3 Für den Bereich des Wohnens hat die Berliner Kampagne Deutsche Wohnen & Co Enteignen eine solche „Gemeingut Wohnen“ AöR entworfen, Broschüre abrufbar unter https://content.dwenteignen.de/uploads/Gemeingut_Wohnen_3a03fa4c87.pdf.
4 Vgl. zu den Begriffen im Einzelnen Peter Axer, in: Volker Epping / Christian Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 56. Edition, 15.08.2023, Art. 15 Rn. 15 ff.
5 Vgl. dazu Wolfgang Durner, in: Günter Dürig / Roman Herzog / Rupert Scholz (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 102. EL, August 2023, Art. 15 Rn. 36 ff.
6 Vgl. zu erneuerbaren Energien beispielsweise Hamza Hamouchene, Die Energiewende in Nordafrika, abrufbar unter https://www.rosalux.de/news/id/50586. Vgl. zu Steinkohle Oliver Pieper, Energiewende in Deutschland mit Kolumbiens schmutziger Kohle, abrufbar unter https://www.dw.com/de/energiewende-in-deutschland-mit-kolumbiens-schmutziger-kohle/a-67564962.
7 Nachweise bei Durner (Fn. 5), Art. 15 Rn. 93.
8 Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ 2023, Rn. 108 f.
9 Vgl. dazu umfassend Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ 2023, Rn. 110 ff.
10 Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0943-20220623.
11 Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019L0944-20220623.
12 Vgl. dazu Verena Kreilinger, Warum die Energiepreise hoch bleiben, erschienen bei: emanzipation, 30.03.2023, abrufbar unter: https://emanzipation.org/2023/03/warum-die-energiepreise-hoch-bleiben/.
13 Vgl. dazu Thorsten Kingreen, in: Christian Calliess, Matthias Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV Kommentar, 6. Aufl. 2022, Art. 345 AEUV Rn. 2 f.
14 Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32019R0941.
15 VerfGH NRW, Beschl. v. 26.06.1981 – VerfGH 19/80 = NVwZ 1982, 188.
16 Dies entspräche dem Entschädigungsmodell von DW&Co Enteignen, vgl. Initiative Deutsche Wohnen & Co Enteignen, Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes, Mai 2021, S. 8 f., abrufbar unter https://content.dwenteignen.de/uploads/202105_Vergesellschaftungsgesetz_a9fd1e119c.pdf.
17 Vgl. dazu Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ 2023, Rn. 230 ff.
18 Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ 2023, Rn. 229.
19 Initiative Deutsche Wohnen & Co Enteignen 2021 (Fn. 12), S. 14.
20 Vgl. Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ 2023, Rn. 231 ff.
21 Expertenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ 2023, Rn. 241 ff.
22 Vgl. z.B. zur Ölproduktion im Iran Katajun Amirpur, Iran und die Religion: 70 Jahre Putsch gegen Mossadegh, »Blätter« 8/2023, S. 103-110, abrufbar unter https://www.blaetter.de/ausgabe/2023/august/iran-und-die-religion-70-jahre-putsch-gegen-mossadegh.