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Klimafluch(t)

Prekarität in der Klimakrise und die politische Verantwortung des internationalen Flüchtlingsrechts

Von Linn Pfitzner

Während in Europa der internationale Flüchtlingsschutz zunehmend erodiert, warten Menschen, die klimabedingt ihre Heimat verlassen, weiterhin auf juristische Lösungen. Vor dem Hintergrund Europas historischer Verantwortung für die Klimakrise und daraus resultierenden Migrationsbewegungen ist dies kritisch. Die Entwicklung effektiver Schutzmechanismen jenseits strenger rechtlicher Kategorien sollte eine zentralere Rolle spielen.

In seinem Roman „The Nutmeg’s Curse: Parables for a Planet in Crisis“ beschreibt der indische Schriftsteller Amitav Ghosh die historische Wechselwirkung zwischen Klimakrise und Kolonialismus, basierend auf einer geopolitischen Weltordnung, die durch ein westliches Verständnis der Trennung von Mensch und Natur geprägt ist.1 Gemäß Ghoshs Erzählung muss die Klimakrise durch die Perspektive der kolonialen Ausbeutung indigener Völker sowie der Natur durch europäische Staaten verstanden werden. Im Englischen ist dieser Zusammenhang unter dem Begriff „carbon colonialism“ bekannt, wodurch die temporäre Verlagerung CO2-intensiver Herstellungsprozesse von Industriestaaten in Länder des globalen Südens beschrieben wird.2 Dies bezeichnet nicht nur die Ursachen der Klimakrise, sondern auch ihre Konsequenzen. Besonders erkennbar ist dies am Beispiel eines Phänomens, das wahlweise als „Klimaflucht“, „klimainduzierte Migration“ oder auch „klimabedingte Vertreibung“ bekannt ist. Da der Begriff „Klimaflucht“ aus juristischer Hinsicht irreführend ist, wird seine Verwendung in diesem Text weitgehend vermieden. Auch wenn die europäische Weigerung, Verantwortung für historische Geschehnisse zu übernehmen, nicht erst mit der Klimakrise begonnen hat, wird die Verknüpfung zwischen Ausbeutung und Verantwortungslosigkeit dadurch besonders gut illustriert.

Zur politisch-historischen Einordnung dieses Phänomens ist es hilfreich, ähnlich wie Ghosh mehrere Jahrhunderte in die Vergangenheit zu blicken und sich das Versprechen des westfälischen Friedens von 1648 in Erinnerung zu rufen. Als Grundstein des europäischen Nationalstaatssystems zementierte der westfälische Frieden die Idee der Gleichheit europäischer Staaten, demzufolge es keine übergeordnete Instanz gibt, die Gewalt über souveräne Nationalstaaten ausüben kann.3 Zwar entspricht das Prinzip der formalen Gleichheit keineswegs einer faktischen Gleichheit (z. B. hinsichtlich des politischen Systems, der Wirtschaftskraft oder des Bildungsstandards), jedoch verbietet es ein Eingreifen eines Staats in die Affären eines anderen (mit Ausnahme kriegerischer Auseinandersetzungen).4

Inwiefern Länder des globalen Nordens die staatliche Souveränität anderer Nationen im Kontext der Klimakrise achten, lässt sich diskutieren. Schließlich ist es kein Geheimnis, dass industrialisierte Staaten mit ihrem Handeln signifikant das Potenzial anderer Staaten eingeschränkt haben, eigenständig über ihre Staatsgeschäfte zu verfügen. Als Vorzeigebeispiel dienen hierfür pazifische Inselstaaten, welchen vom wissenschaftlichen Expertengremium, dem Weltklimarat, der physische Untergang prognostiziert wird.5 In Ermangelung eines rechtlichen Rahmens zum Schutz von Menschen, die klimabedingt aus ihrem Heimatland vertrieben werden, entziehen sich westliche Staaten weiterhin ihrer Verantwortung für ein weitgehend von ihnen verursachtes Problem. In diesem Kontext erscheint die Fiktion der westfälischen Staatengleichheit besonders perfide.

Die Flüchtlingskonvention – eine eurozentrische Geschichte 

Zur Erklärung dieses Zusammenhangs bedarf es eines kleinen Exkurses in die Historie des Flüchtlingsbegriffs. Gemäß Artikel 1 Abs. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gelten als Flüchtlinge jene Menschen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Meinung in ihrem Heimatland Verfolgung befürchten müssen. Einen Anspruch auf internationalen Schutz haben nur Personen, die nicht in der Lage sind, diesen auf nationaler Ebene einzufordern.

Die GFK ist im Kontext des Zweiten Weltkriegs entstanden und somit eng mit den politischen Geschehnissen des mittleren 20. Jahrhunderts verknüpft. Das ist nicht zuletzt am Text der Konvention selbst zu erkennen, die vor Inkrafttreten des 1967er „Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge“ anhand Artikel 1 Abs. A Nr. 2 GFK die Anwendung des Flüchtlingsbegriffs auf „Ereignisse in Europa vor dem 1. Januar 1951“ beschränkt hat. Da Fluchtgründe auch nach 1951 weiterhin bestanden, wurde die zeitliche und geographische Beschränkung durch das Protokoll aufgehoben. Der historische Ursprung des Begriffs im Kontext der Migration zwischen europäischen Nationalstaaten ist dennoch relevant für seine Bedeutung im 21. Jahrhundert, insofern er das Widerstreben dieser Staaten gegenüber konzeptionellen und geographischen Ausweitungen der Anwendung der GFK zu erklären vermag.

In den letzten Jahrzehnten ist die Anwendung des Flüchtlingsbegriffs erweitert worden und insbesondere die etwas undurchsichtige Kategorie „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ in Artikel 1 Abs. A Nr. 2 GFK wurde teils großzügig interpretiert, um Fluchthintergründe zu erfassen, die 1951 nicht mitgedacht wurden.6 So erkennen heute z.B. einige Staaten Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Genderidentität fliehen, als schutzbedürftig an.7 Obwohl solche Erweiterungen eine gewisse Flexibilität suggerieren, muss der Flüchtlingsbegriff als kritisch betrachtet werden: Ausschlaggebend ist nicht primär die konkrete Lebensrealität eines Individuums, sondern vielmehr die strikte Differenzierung zwischen Gründen, welche eine*n Antragsteller*in als schutzberechtigt oder nicht schutzberechtigt einstufen. Dies lässt eine gewisse Diskrepanz zwischen gelebten Realitäten und rechtlicher Kategorisierung vermuten.

Das Problem der Multikausalität 

Eine besondere Herausforderung, welche durch die Einengung des Flüchtlingsbegriffs entsteht, ist die Einordnung multikausaler Migrationsphänomene. Nicht selten verschärfen klimatische Herausforderungen bereits bestehende Situationen wie Armut, politisches Konfliktpotenzial, gesundheitliche Probleme oder Ähnliches. Nur in wenigen Fällen werden Migrationsbewegungen ausschließlich auf Klimaereignisse zurückzuführen sein.8 Aus einer menschenrechtlichen Perspektive ist jedoch noch wichtiger, dass nicht die Ursache, sondern die Konsequenzen einer potenziellen Rechtsverletzung im Fokus internationalen Schutzes stehen sollten.9

Sofern Schutzsuchende, die sich mit extremen klimatischen Bedingungen konfrontiert sehen, nicht ebenfalls politischer oder religiöser Verfolgung oder Ähnlichem ausgesetzt sind, ist es unwahrscheinlich, dass die GFK etwas beitragen kann. Dies spiegelt ein oben genanntes tiefgreifendes Problem im internationalen Flüchtlingsschutz wider, der versucht, individuelle Lebensrealitäten in rigide rechtliche Kategorien zu übersetzen. Nur selten geschieht dies mit Sensibilität für die Erfahrungen Einzelner – unter anderem, da es Staaten in der Praxis weiterhin weitgehend offensteht, ob sie Schutzsuchende als Flüchtlinge anerkennen. So erschweren vielschichtige Lebensrealitäten und Fluchtursachen die Einstufung individueller Situationen, insbesondere für solche Personen, deren Fluchtgrund bei der Verfassung der GFK Mitte des 20. Jahrhunderts nicht mitgedacht wurde oder deren Notsituation nicht auf menschliche Verfolgung zurückzuführen ist, wie von der GFK verlangt.10

Somit entsteht die juristische Fiktion der „Klimaflucht“: Indem manchen Menschen Schutz gewährt wird (das heißt, Antragstellenden, welche „konventionelle“ Verfolgungsgründe gemäß Artikel 1 Abs. A Nr. 2 GFK vorweisen können), können Staaten durch eine Selbstdarstellung als Menschenrechtsverfechter ihre liberale Reputation aufrechterhalten. Zeitgleich legitimieren sie dadurch den Ausschluss anderer, deren Situation nicht unter internationalem Recht erfasst wird. Im Kontext klimabedingter Migration führt dies dazu, dass sich Industriestaaten weiterhin ihrer historischen Verantwortung entziehen können, indem sie sich weigern, rechtliche Lücken für Schutzsuchende zu schließen.

Das Non-Refoulement-Prinzip im Klimakontext 

Trotz der Limitationen der Flüchtlingsdefinition der GFK für klimainduzierte Migration schafft Artikel 33 Abs. 1 GFK einen weiteren wichtigen Schutzmechanismus für Verfolgte. Sofern ein Staat eine Person als Flüchtling anerkennt, ist diese vor Rückführung in ihr Heimatland oder einen Drittstaat, wo ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet wäre, geschützt. Dieses sogenannte „Non-Refoulement-Prinzip“ (oder nicht-Zurückweisung auf Deutsch) verbietet es Staaten, internationales Völkerrecht durch die Abschiebung Geflüchteter auszuhebeln. Es verbietet Staaten die Ausweisung Geflüchteter in Situationen, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit durch Rückführung in ihr Heimatland in Gefahr geraten würde. Das Prinzip schützt allerdings qua Definition nicht vor signifikanten Menschenrechtsverletzungen, sofern diese nicht auch ein Risiko für Leben oder Freiheit darstellen.

Obwohl das Non-Refoulement-Prinzip gemäß der GFK ausschließlich für Flüchtlinge greift, die auf Basis einer der fünf anerkannten Verfolgungsgründe geschützt sind, erweitert es diese gewissermaßen, da es auch unter relevanten Menschenrechtskonventionen anwendbar ist. Sollte einer Person zum Beispiel Gefahr für ihr Leben, Folter oder unmenschliche Behandlung in ihrem Heimatland drohen, verbieten Artikel 6 und 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte es einem Staat, die*den Antragsteller*in dorthin zurückzuführen. 11 In Teitiota v. New Zealand debattierte der UN-Menschenrechtsausschuss, inwiefern Artikel 6 und 7 auf klimabedingte Notlagen anwendbar sind. Ioane Teitiota hatte 2014 in Neuseeland einen Asylantrag gestellt, basierend auf der Argumentation, dass sein Heimatstaat Kiribati aufgrund des klimabedingten Meeresspiegelanstiegs unbewohnbar sei. Wenngleich die Mehrheit in diesem Fall nicht der Ansicht war, dass die Menschenrechtsverletzungen drastisch genug waren, um das Non-Refoulement-Prinzip auszulösen, erkannte der Ausschuss dennoch an, dass Artikel 6 und 7 in zukünftigen Fällen für Auswirkungen der Klimakrise greifen könnten.12

Die potenzielle zukünftige Anwendung dieser Provisionen auf ähnliche Situationen wie die Teitiotas sorgte dafür, dass die Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses als Meilenstein im Schutz vor klimainduzierter Migration gefeiert wurde. Dennoch ist weiterhin unklar, unter welchen Umständen ein klimabedingter Härtefall die Schwelle einer Verletzung von Artikel 6 und 7 erreichen würde. In Teitiotas Fall wurde sie offensichtlich nicht erreicht: Trinkwasserknappheit, Infektionsrisiko und Ähnliches reichten nicht aus, um das Entscheidungsgremium von der Schwere der Bedrohung der Menschenrechte des Antragsstellers zu überzeugen.

Ioane Teitiota und seine Familie werden nicht die Letzten gewesen sein, die sich um internationalen Schutz bemüht haben, als ihr Heimatstaat diesen nicht länger garantieren konnte. Sie werden nicht die letzten gewesen sein, deren Situation nicht in den Anwendungsbereich der GFK fällt. Und sie werden nicht die Letzten gewesen sein, denen Schutz vor den Folgen der Klimakrise in Ermangelung eines passenden internationalen rechtlichen Rahmens verwehrt wurde. Vor diesem Hintergrund argumentierte Ausschussmitglied Duncan Laki Muhumuza, dass solch eine hohe Schwelle suggeriere, dass sich Todesfälle häufen müssten, bevor Antragstellenden Schutz geboten würde.13 Unabhängig davon, ob dies mit internationalen Menschenrechtverträgen vereinbar ist, ist eindeutig, dass das aktuelle System keinen umfassenden Schutz für klimabedingte Migration bietet.

Migrationspolitik für wen? 

Der Fall Teitiota zeigt, dass Ansätze für klimainduzierte Migration, die auf die Bedürfnisse Betroffener eingehen, bisher fehlen. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) könnten bis 2050 etwa 200 Millionen Menschen aus Umwelt- oder Klimagründen auf der Flucht sein, darunter grenzüberschreitende Migration und Binnenflüchtlinge.14

Um die rechtliche Lücke zu schließen, bedarf es Lösungen, die nicht auf formale Trennungen verschiedener Migrationsgründe setzen. Der Fall von „versinkenden“ Inselstaaten verdeutlicht, dass nationale Grenzen keinen ausreichenden Schutzanspruch für „Klimaflüchtlinge“ bieten. Was, wenn ein Staat nur noch auf dem Papier existiert? Wie können Lösungen in einem internationalen System gefunden werden, das von nationalstaatlichen Grenzen geprägt ist?

Die Antwort könnte in der Geschichte liegen: Wie die GFK ein Produkt ihrer Zeit ist, könnte das westfälische Modell von 1648 überholt sein. Die kolonialen Ursprünge der Klimakrise zeigen, dass formelle Staatengleichheit nicht mehr zeitgemäß ist. Menschenwürdige Lösungen im internationalen Recht sind notwendig, besonders angesichts einer polarisierten europäischen Gemeinschaft, die sich einer restriktiven Migrationspolitik zuwendet, wie die Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) zeigt. 

 In einem solchen gesellschaftspolitischen Klima sind kritische Auseinandersetzungen mit Migrationsdiskursen umso relevanter. Angesichts klaffender rechtlicher Lücken im Umgang mit klimainduzierter Migration müssen nationalstaatszentrierte Diskurse unter die Lupe genommen und potenzielle Alternativen diskutiert werden. Ein möglicher Ansatz könnte ein verstärkter Fokus auf kumulative Fluchtgründe sein, der gegenüber einer Einteilung gelebter Erfahrungen in rigide rechtliche Kategorien zu bevorzugen wäre. Auch ein solches System kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn industrialisierte Staaten bereitwillig Verantwortung für ihre historischen Emissionen und daraus resultierende Problematiken übernehmen. Ob dies rechtzeitig geschieht, bevor eine Vielzahl an Betroffenen ohne rechtliche Perspektive dasteht, bleibt weiterhin zu bezweifeln. 

Linn Pfitzner

Weiterführende Literatur 

  • Amitav Ghosh, The Nutmeg’s Curse: Parables for a Planet in Crisis, University of Chicago Press 2021. 
  • Ioane Teitiota v. New Zealand, Views adopted by the Committee under article 5 (4) of the Optional Protocol concerning communication No. 2728/2016, CCPR/C/127/D/2728/2016, 2019. 
  • Jane McAdam, Climate Change and Displacement: Multidisciplinary Perspectives, Hart Publishing 2010. 

1 Amitav Ghosh 2021. 

2 Laurie Parsons, Carbon colonialism. How rich countries export climate breakdown, 2023. 

3 Ulrich Menzel, Die Ordnung der Welt, Jahrbuch 2012 der Braunschweigischen Wissenschaftlichen Gesellschaft, 2012, 166 f. 

4 Ebenda. 

5 Intergovernmental Panel on Climate Change, Sixth Assessment Report https://www.ipcc.ch/report/ar6/wg2/chapter/chapter-15/ https://www.ipcc.ch/report/ar6/wg2/chapter/chapter-15/ (Stand: 15.02.2024), 2022, 2048. 

6 Siehe auch Guidelines on International Protection No. 2: „ Membership of a particular social group” within the context of Article 1 A (2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/02/02. 

7 Siehe zum Beispiel Artikel 10 Abs. 1 d der Richtlinie 2011/95/EU, OJ L 337/14. 

8 Jane McAdam, Climate-Change Related Displacement of Persons, The Oxford Handbook of International Climate Change Law, 2016, 531 f. 

9 Ebenda, 532. 

10 Ebenda, 522 f. 

11 Ioane Teitiota v. New Zealand, 9.3. 

12 Ebenda, 9.11. 

13 Ebenda, Individual opinion of Committee member Duncan Laki Muhumuza (dissenting), 5. 

14 https://www.iom.int/complex-nexus (Stand: 15.02.2024). 

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