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Kriminalpolitik & Klimaproteste

Härtere Strafen als (ungeeignetes) Mittel gegen Klimaproteste

Von Tim Stephan

Die Forderung, Klimademonstrant*innen härter zu bestrafen, hat Konjunktur – und wird auch von Politiker*innen aufgegriffen. Dies reiht sich in einen Trend symbolisch-populistischer Gesetzgebung ein, der jeder Rationalität entbehrt.

Über die letzten Jahre gingen zunehmend Menschen auf die Straße, um gegen die für den Klimaschutz nicht ausreichende Handlungsweise der bisherigen Bundesregierungen zu protestieren. Während dies insbesondere in der breiten Öffentlichkeit viel Aufsehen erregte, häufen sich auch die Strafverfahren, bei denen Klimademonstrant*innen die Begehung von Straftaten durch Protestverhalten vorgeworfen wird. Dabei scheint die mediale Empörung zunehmend die Sichtweise der Strafverfolgung zu beeinflussen. Die justizielle Reaktion auf Aktionsformen wie Straßenblockaden oder Essenswürfe in Museen wird härter. Während Klimademonstrant*innen ursprünglich nur zu geringen Geldstrafen verurteilt wurden, wird nun häufiger mit hohen Geldstrafen bis hin zu unbedingten Freiheitsstrafen gegen Aktivist*innen vorgegangen. Angestachelt von der öffentlichen Stimmung in Bezug auf die Aktionen der Letzten Generation scheut auch die Politik nicht davor zurück, bei Delikten im Bagatellbereich unverhältnismäßig hohe Strafen zu fordern.

Letzte Generation vs. CDU

Diese Entwicklung belegt insbesondere der Gesetzgebungsvorschlag der Fraktion CDU/CSU, der am 8. November 2022 in den Bundestag eingebracht wurde.1 Wie die Antragsbegründung verdeutlicht, ist der Vorschlag speziell auf die Letzte Generation zugeschnitten. Unter dem Titel „Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen“ fordern die Antragssteller*innen vieles, aber insbesondere: härtere Strafen für Klimademonstrant*innen und eine „konsequente“ Antwort des Rechtsstaates.

Neben einzelnen strafverfahrensrechtlichen Änderungen sieht der Gesetzesentwurf vor, das Strafmaß des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu erhöhen. Derzeit kann eine Straftatbegehung gemäß § 315b Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die CDU/CSU will hierbei die Möglichkeit einer Geldstrafe eliminieren und fordert für eine Straftat nach § 315b Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zusätzlich soll der Tatbestand so verändert werden, dass Handelnde nicht erst bestraft werden, wenn eine konkrete Gefahr für ein in § 315b Abs. 1 StGB genanntes Schutzgut (Leib, Leben oder fremde Sache von bedeutendem Wert) besteht. Eine Tatbestandsverwirklichung soll nach Willen der CDU/CSU-Fraktion bereits vorliegen, wenn eine Blockade nur dazu geeignet ist, Leib und Leben eines Menschen zu gefährden und diese (abstrakte) Gefahr billigend in Kauf genommen wird.

Ähnliche Veränderungen sind für den Tatbestand der schweren Nötigung gemäß § 240 StGB vorgesehen. § 240 Abs. 4 StGB soll durch verschiedene, blockadespezifische Regelbeispiele ergänzt werden. Strafrechtliche Regelbeispiele zählen Fälle auf, die typischerweise schwereres Unrecht begründen. Liegen Regelbeispiele vor, so soll vom Gericht das erhöhte Unrecht im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Die CDU/CSU schlägt vor, dass (1) das Inkaufnehmen des Behinderns von Feuerwehr und Rettungsdienst und (2) das Nötigen einer großen Zahl an Menschen durch eine Blockade als Regelbeispiele eingeführt werden sollen.

Der Antrag offenbart jedoch Schwächen, die aus kriminologischer und verfassungsrechtlicher Sicht erheblich gegen die Änderungsvorschläge sprechen.

Zunächst: Dem Antrag liegt die Prämisse zugrunde, dass drohende strafrechtliche Sanktionen eine starke Abschreckungswirkung aufweisen. Die kriminologische Forschung hat jedoch bereits während der 1980er anhand zahlreicher Studien festgestellt, dass das Androhen härterer Strafen kein probates Mittel ist, um die Verhaltensweise von Bürger*innen nachhaltig zu beeinflussen.2 Menschen beziehen in ihre Überlegungen zu den Vorteilen und Nachteilen einer Straftatbegehung die staatlichen Sanktionen, die typischerweise bei Begehung weit in der Ferne liegen, nicht mit ein. Dies gilt erst recht, wenn Personen aus einer tiefen Überzeugung für einen Zweck eintreten, den sie sie als wichtiger erachten als das Befolgen von Verboten.3 Die Letzte Generation ist aufgrund der von ihr wahrgenommenen Erfolgslosigkeit bisheriger Protestformen wie z. B. den Friday4Future-Demonstrationen in ihrer Überzeugung gefestigt, dass angemeldete Demonstrationen nicht zielführend seien. Die Begehung von Straftaten wird durch die Protestierenden sogar bewusst in Kauf genommen, um Aufmerksamkeit zu generieren. Eine abschreckende Wirkung durch die geforderten Strafrahmenerhöhungen ist stark zu bezweifeln.4

No Versammlungsrecht, no problem?

Nach der im Antrag vorzufindenden Ansicht der CDU/CSU folgt aus der bewussten Entscheidung zur Straftatenbegehung, dass die Protestaktionen der Letzten Generation nicht „durch das Demonstrationsrecht gedeckt [sind]“5. Dass Blockadeaktionen aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fallen, entspricht jedoch nicht der geltenden verfassungsrechtlichen Dogmatik. „Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt“6, schützt Art. 8 GG die Freiheit der Bürger, selbst zu entscheiden, unter welchen Umständen (Ort, Zeitpunkt, Inhalt, etc.) sie ihre kollektive Kritik am Status quo öffentlichkeitswirksam äußern – solange die Versammlung „friedlich und ohne Waffen“ stattfindet, vgl. Art. 8 Abs. 2 GG.

Angesichts der demokratisch-konstitutiven Bedeutung des Art. 8 GG wäre es jedoch verfehlt, bereits bei jeder (vermuteten) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine hinderliche Demonstration deren Unfriedlichkeit feststellen zu wollen. Versammlungen führen zwangsweise zu einer gewissen Störung der öffentlichen Ordnung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zum Friedlichkeitsverständnis klargestellt: Eine Versammlung ist erst dann unfriedlich, „wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt“7. Die Friedlichkeit einer Versammlung ist jedoch nicht bereits bei jedem einfachgesetzlichen Rechtsverstoß der Teilnehmer*innen, beispielsweise gegen die Vorschriften des StGB, ausgeschlossen.8 Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Gesetzgeber mittels einfachgesetzlicher Vorschriften den Kerngehalt der Versammlungsfreiheit verändert und das Grundrecht „im Ergebnis aushöhlt“9. Dass der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung überzeugt ist, dass Teilnehmer*innen einer Sitzblockade bereits durch das (passive) Verhindern des Fortbewegens von Verkehrsteilnehmer*innen Gewalt gemäß § 240 Abs. 1 StGB ausüben,10 begründet also nicht automatisch den Ausschluss der Friedlichkeit einer Versammlung – und damit zusammenhängend des (Grundrechts-)Schutzes ebendieser. Vielmehr bedarf es einer rein verfassungsrechtlichen Auslegung des Friedlichkeitsmerkmals.

Wie steht es nun um den Grundrechtsschutz der Proteste der Letzten Generation? Dass eine über die Behinderung Dritter hinausgehende Aggressivität der Mehrheit der Demonstrant*innen vorgesehen ist, lässt sich mit einem Blick auf den Aktionskonsens der Letzten Generation widerlegen.11 Das oberste Gebot der Gruppe ist absolute Gewaltfreiheit des Verhaltens und der Sprache. Sie „treten ruhig und respektvoll“12 auf. In Bezug auf ihren Protestkonsens „achten [sie] darauf, durch [ihren] Protest nicht den fließenden Verkehr zu gefährden“13. Dies entspricht auch grundsätzlich ihrem Protestauftreten, das durch eine Vermeidung körperlicher Verletzungen geprägt ist. Der Ansicht der CDU/CSU, die Proteste seien aggressiv und nicht durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt, ist entschieden entgegenzutreten.

Die Verwerflichkeit von Protestverhalten

Die verfassungsrechtliche Dimension der Demonstrationen – der eröffnete Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG – spielt auch für die individuelle strafrechtliche Bewertung des Protestverhaltens eine entscheidende Rolle – konkret, ob dieses „verwerflich“ ist. Ein Nötigungsverhalten ist nur dann als strafrechtswidrig – und damit strafbar (!) – einzustufen, wenn gemäß § 240 Abs. 2 StGB die Verwerflichkeit der Tat festgestellt wird. Eine Tat ist verwerflich, wenn diese bei einer Gesamtwürdigung der Umstände sozial unerträglich ist,14 d.h. soweit sich ein Verhalten bei Betrachtung aller betroffenen Rechte und Interessen als abschließend strafwürdig erweist.15 In der dritten Blockadeentscheidung des BVerfG stellte dieses wegweisend klar, dass die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG bei der Bewertung der Verwerflichkeit einer Nötigung, wenn nicht zumindest bei der (später zu prüfenden) Strafzumessung, berücksichtigt werden muss.16 In der gleichen Entscheidung konkretisierte das BVerfG diese bedeutsame Leitlinie und postulierte, dass nicht nur die Grundrechtsausübung selbst, sondern sogar die über die unmittelbare Nötigung hinausgehenden und mit der Blockade verfolgten Kommunikationsziele bei der Auslegung und Anwendung des Nötigungstatbestandes zu beachten sind.17 Konkret bedeutet dies: Bei der Bewertung der (strafrechtlichen) Verwerflichkeit von Sitzblockaden muss auch die soziale Gewichtigkeit des Anliegens der Demonstrant*innen berücksichtigt werden.

Die Letzte Generation will durch ihre Aktionen der Forderung nach effektivem Klimaschutz Nachdruck verleihen. Es ist ihr Anliegen, auf die Nichteinhaltung des Verfassungszieles des Art. 20a GG aufmerksam zu machen, wonach der Staat „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung [schützt] […]“. Sie leisten einen Beitrag zu dieser für die Öffentlichkeit bedeutsamen Frage und tun dies, indem sie ihr Recht auf Versammlungsfreiheit ausüben. Die genutzte Protestform – das Behindern des umweltschädlichen Straßenverkehrs – weist einen klaren inhaltlichen Konnex zu dem klimagerechtigkeitsbezogenen Protestziel auf. Diese Umstände führen dazu, dass Demonstrant*innen, die vielbefahrene Straßen blockieren, sich nicht rechtswidrig verhalten und damit nicht strafrechtlich belangt werden sollten.18 Die Forderung der CDU/CSU steht also auch nicht im Einklang mit der (gefestigten) Rechtsprechung des BVerfG und dessen Folgen für die strafrechtliche Bewertung der Klimaproteste.

Rationale Kriminalpolitik

Gesetzesvorschläge sollten auf aktuelle Ereignisse reagieren und die gesellschaftliche Realität abbilden. Hierbei steht den politischen Akteur*innen grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, was diese als notwendige (gesetzliche) Veränderungen erachten. Jedoch ist dieser Beurteilungsspielraum keinesfalls uferlos. Nach dem BVerfG darf das Strafrecht nur dann zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes genutzt werden, wenn eine Kriminalisierung bestimmten Verhaltens für das geordnete Zusammenleben besonders wichtig ist.19 Diese Grenze muss bei politischen Entscheidungen beachtet werden.

In einem demokratischen Rechtsstaat kann eine solche Entscheidung hinsichtlich der Strafwürdigkeit von Verhaltensweisen also nicht allein an politische oder moralische Vorstellungen geknüpft werden. Die Gesetzgebung muss sich an (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben messen lassen. Verhaltensweisen dürfen demnach nur als strafwürdig eingestuft werden, wenn die gesetzliche Strafbestimmung einem eng bestimmten, legitimen Zweck (Schutz eines Rechtsguts) dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist.20 Kriminalpolitische Projekte müssen besonders berücksichtigen, ob bei einer Kriminalisierung möglicherweise Verfassungsgüter besonders beeinträchtigt werden, und die Art und Intensität der möglichen Sanktionen entsprechend anpassen.

Zusätzlich sollte auf empirische Forschung zurückgegriffen werden. Eine an empirisches Wissen gebundene Kriminalpolitik verpflichtet den Gesetzgeber dazu, sich nicht nur an den im eigenen politischen Lager vorherrschenden Wertevorstellungen zu orientieren, sondern gleichzeitig auch den Einfluss des (Straf-)Rechts auf die Lebenswirklichkeit zu beachten. „Kriminalpolitik darf sich nicht an Gefühlen und Sicherheitsbedürfnissen, sondern muss sich so weit wie möglich an mess- und nachweisbaren Risiken und Gefährdungslagen orientieren“21. Berücksichtigen kriminalpolitische Vorschläge empirische Forschung, so werden diese für die Bevölkerung nachvollziehbarer und transparenter – und schaffen Vertrauen in politische Entscheidungen. Zeigen empirische Belege jedoch, dass härtere Strafen im konkreten Fall nicht zur Verhaltensbeeinflussung geeignet sind, so muss nach alternativen Wegen zur Erreichung gesellschaftlich-politischer Ziele gesucht werden.

Wird in Zukunft weiter auf symbolische Strafgesetzgebung anstatt auf rationale Kriminalpolitik gesetzt, entwickelt sich das Strafrecht von einem Mittel des Rechtsgüterschutzes zu einem Weg für die (politische) Mehrheit, unangenehme Positionen zu beseitigen und die gesellschaftliche Konformität zu fördern. Das ist gefährlich. Eine pluralistische, demokratische Gesellschaft lebt von Meinungsmehrheit. Demokratien dürfen Proteste nicht ignorieren oder übermäßig kriminalisieren, sondern müssen diese ernst nehmen – insbesondere, wenn Demonstrant*innen schlicht eine konsequente Verfolgung verfassungsrechtlicher Staatsziele fordern. Gerade in Zeiten verhärteter gesellschaftlicher Fronten ist es umso wichtiger, sich für die Achtung der Verfassung einzusetzen und Gesetzesänderungen, die die Bedeutung von Grundrechten missachten, entschieden entgegenzutreten.

Tim Stephan ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität zu Köln und zugleich im Arbeitskreis kritischer Jurist*innen Köln aktiv.

Weiterführende Literatur:

  • Monika Frommel, Symbolisches Strafrecht, Vorgänge 212 (4/2015), 107-114.
  • Carolin Kaufmann, Kurze Freiheitsstrafen für Umweltaktivist*innen, Kritische Justiz 2023, 354-360.

 

1 Antrag der CDU/CSU-Fraktion vom 8.11.2022, BT-Drs. 20/4310, https://dserver.bundestag.de/btd/20/043/2004310.pdf (Stand aller Links: 16.02.2024).

2 Allgemein hierzu Bernd-Dieter Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 5. Auflage 2019, 2.3.3.1.

3 Kathrin Höffler, Stellungnahme in der Öffentlichen Anhörung zu dem Antrag, 15. Januar 2023, 4, abrufbar unter: https://is.gd/eiiW20.

4 Ebenda.

5 Antrag der CDU/CSU-Fraktion vom 8.11.2022, BT-Drs. 20/4310, 1.

6 BVerfGE 69, 315 (343).

7 BVerfGE 104, 92 (106).

8 Lutz Eidam, in: Holger Matt/Joachim Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 240 Rn. 63.

9 Volker Epping, Grundrechte, 9. Aufl. 2021, Kapitel 2 Rn. 38.

10 Sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung, siehe BGHSt 41, 182 ff.; 41, 231 ff.

11 Vgl. https://letztegeneration.org/mitmachen/werte-protestkonsens/.

12 Ebenda.

13 Ebenda.

14 BGH, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 401 (403 Rn. 58).

15 Vgl. BGHSt 17, 328 (331 f.).

16 BVerfGE 104, 92 (113).

17 BVerfGE 104, 92 (109); BVerfGE 73, 206 (260).

18 Siehe hierzu Till Zimmermann/Fabio Griesar, Die Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten gem. § 240 StGB, Juristische Schulung 2023, 401 (407).

19 Vgl. BVerfGE 96, 245 (249).

20 Vgl. BVerfGE 92, 277 (325 f.).

21 Bernd-Dieter Meier, Herausforderungen und Hindernisse einer evidenzbasierten Kriminalpolitik, Kriminalpolitische Zeitschrift 2020, 1 (6).

Kategorien: Schwerpunkt

Tim Stephan ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität zu Köln und zugleich im Arbeitskreis kritischer Jurist*innen Köln aktiv.

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