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Aufschwung der Vergesellschaftung

Von Luca Weidmann

In den vergangenen Wochen hat die stadtpolitische Berliner Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ (DWE) vermehrt bundesweite Aufmerksamkeit erhalten. Mitte Juni ließ Markus Söder im Bundesrat verkünden, dass den Ländern vorzuschreiben ist, wie sie zu vergesellschaften haben (BR-Drucks. 380/26). Die Bau- und Finanzminister*innen der Länder nickten ebenso die Vorschläge der Immobilienlobby ab und warnten vor den vermeintlich bevorstehenden Gefahren bei einer Überführung von Wohnraum in Gemeineigentum. Nebenbei fühlten sich noch vier Berliner Banken dazu berufen, gegen die Umsetzung von DWE ein Statement abzugeben, wobei sie sogar die Sorge vor Donald Trumps Strafzöllen bemühten. Und nun hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung beschlossen, dass „Vergesellschaftungsgesetze auf Länderebene nicht mehr möglich“ sein sollen (Reformprogramm v. 02.07.). Was alle Beteiligten eint, ist dass sie bauen wollen – und dafür darf das Kapital nicht abgeschreckt werden. Es gehe um nichts weniger als die die Investitionssicherheit ganz Deutschlands.

Der Hintergrund des ganzen Trubels ist, dass mit einer potentiellen Regierungsbeteiligung der Linken und der Grünen in Berlin ab September eine Umsetzung des erfolgreichen Volksentscheides von 2021 eine ernstzunehmende Option geworden ist. Um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, sollen die Wohnungsbestände großer Immobilienkonzerne in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt werden, bei der die Mieter*innen über ihre Wohnungen mitbestimmen sollen. Auch wenn es zu rot-grün-rot nicht kommen sollte, kann DWE durch einen weiteren Gesetzesvolksentscheid ihr Vorhaben ohne den Senat durchsetzen.

Um das zu verhindern, soll jetzt auf Bundesebene ein Gesetz erarbeitet werden, das von der (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 15 Grundgesetz (GG) Gebrauch machen will. Hierbei bedarf es, am Rande bemerkt, auch trotz des knackigen Klanges keines Rückgriffs auf den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG). Vielmehr finden die Kompetenznormen vorrangig Anwendung.

In Erwartung der konkreten Ausgestaltung kann das angestrebte Gesetz nur offensichtlich verfassungswidrig sein. Denn der Bundesgesetzgeber macht nur von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch, soweit er die zugrundeliegende Materie gestaltet, d.h. es ist nicht ausreichend, wenn ausschließlich dem Landesgesetzgeber seine Kompetenz entzogen wird (BVerfGE 34, 9 28; 157, 223, 258 Rn. 94). Vorliegend regelt der Bund aber gar nichts, da es sich um reines Verbotsgesetz handelt. Der Bund maßt sich also die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz an. Ein solches Gesetz wäre somit mangels Zuständigkeit formell verfassungswidrig und die Ländergesetze wären weiterhin gültig. Der Bundesgesetzgeber müsste ironischerweise selbst ein Vergesellschaftungsgesetz, das die Überführung von Wohnungsunternehmen in Gemeineigentum zum Inhalt hat, erarbeiten. Nur dadurch kann er von seiner Kompetenz Gebrauch machen. So spricht Timo Laven zutreffend von einer „binären“ Kompetenz (Verfassungsblog v. 06.07.).

Darüber hinaus würde ein solches Vorgehen gegen das Gebot der Bundestreue verstoßen. Der Bund hat eine Pflicht zum länderfreundlichen Verhalten. In Bezug auf kompetenzrechtliche Fragen verhindert diese Pflicht Missbrauch.

Man ist also insgesamt gut damit beraten, die ganze Nummer mit Rechtsanwalt Remo Klinger als eine „lustige Idee“ abzutun. Juristisch ist das wohl auch so. Allerdings ist es interessant, dass CDU und SPD sich zum Verfassungsgesetzgeber aufschwingen gegen ein Vorhaben, das demokratische Mitbestimmung und kollektive Selbstbestimmung ermöglicht (Art. 15 GG) und von einer außerordentlichen Mehrheit (57,6 %) in Berlin getragen wird (Art. 20 Abs. 1 GG). Natürlich enthält Art. 15 GG kein verfassungsrechtliches Gebot zur Sozialisierung, sondern ist Entscheidung des einfachen Gesetzgebers. Sofern diese jedoch ausnahmsweise positiv hinsichtlich einer Sozialisierung ausfällt, ist dies eben auf Bundesebene hinzunehmen. Neu ist die benannte Demokratiefeindlichkeit nicht, da auch schon der Volksentscheid in Berlin seit fast 5 Jahren verschleppt wird. Beschämend ist das vor allem für die Sozialdemokrat*innen, ohne die es Art. 15 GG gar nicht gegeben hätte und die sich nun von ihrem sozialen Erbe komplett verabschiedet haben. Was jedoch neuerdings gar nicht mehr probiert wird, sind ernstzunehmende Argumente. So wird nicht mehr die Legalität des Vorhabens angezweifelt oder sich überhaupt mit dem Anliegen von DWE auseinandergesetzt, sondern einfach auf die Präferenzen der Immobilienwirtschaft verwiesen und fertig.

Diesen Klasseninteressen muss gekonnt begegnet werden mit einer Bewegung, die Vergesellschaftung als Systemfrage versteht. Das vehemente und inhaltsleere Engagement der Vermieter*innenlobby ist somit ein positives Signal, weil es zeigt, dass die Forderung nach Vergesellschaftung über Berlin hinausgeht. Als Antwort auf die faschistischen Tendenzen unserer Zeit braucht es ein Verfassungsverständnis, das Wirtschaft und Eigentum als Teil von demokratischer Organisation begreift. Dafür braucht es eine vereinigte Linke, um die in Karlsruhe und Hörsälen viel beschworene wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes endlich in Verfassungswirklichkeit umzusetzen. Auch, wenn damit keine einzig neue Wohnung gebaut wird.

Luca Weidmann, Freiburg

Kategorien: PolJus

Luca Weidmann, Freiburg

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