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Schutz für Klimaflüchtlinge

Analyse von Schutzlücken und Suche nach Lösungsansätzen

Von Noël Jörissen, Johanna Mederer und Felix Reiter

Der Klimawandel beeinträchtigt die Menschenrechte aller. Besonders betroffen sind aber diejenigen Menschen, die aufgrund der Umweltveränderungen ihr Herkunftsland verlassen müssen. Der Schutz dieser Menschen ist eine hochaktuelle Frage, auf die bislang nur wenige Antworten gefunden werden. Dieser Artikel soll die rechtliche Situation erörtern und Lösungen aufzeigen.

Laut Berechnungen der Weltbank könnten bis 2050 über 200 Millionen Menschen vor drastischen Umweltveränderungen aufgrund des menschengemachten Klimawandels fliehen.1 Insbesondere Menschen aus dem Globalen Süden sind besonders schwer von den Folgen des Klimawandels (bspw. Hitzewellen, Dürren, Überflutungen, Stürme) betroffen und zur Flucht gezwungen.2 Zwar verläuft ein Großteil der Klimaflucht als Binnenmigration innerhalb der Grenzen der Heimatstaaten, sobald Menschen jedoch grenzüberschreitend fliehen, stellt sich die Frage, welchen Schutz sie im Zielstaat erlangen können.3 Spätestens der Fall Teitiota v. Neuseeland aus dem Jahr 2019 hat die rechtliche und politische Diskussion über den Schutz von „Klimaflüchtlingen“ in den Fokus gerückt.4

Ionae Teitiota versuchte, gegenüber Neuseeland einzuklagen, als erster „Klimaflüchtling“ der Welt anerkannt zu werden, weil seine Heimat Kiribati langfristig dem Untergang geweiht ist und sich bereits jetzt die Lebensbedingungen stetig verschlechtern. Neuseeland lehnte dies ab, weil die Situation nach Ansicht des Gerichts noch tragbar wäre.5

Die hohe Relevanz des Themas wird im Jahresgutachten 2023 des Sachverständigenrates für Integration und Migration und im Bericht des UN-Sonderberichterstatters Ian Fry zum Schutz der Menschenrechte im Kontext des Klimawandels erneut deutlich.6 Immer mehr Menschen müssen wegen Umweltkatastrophen aufgrund des menschengemachten Klimawandels ihre Heimat verlassen. Wegen dieser wachsenden Anzahl an „Klimaflüchtlingen“ muss über rechtliche Schutzmöglichkeiten nachgedacht werden.

Man könnte annehmen, dass für solche Situationen bereits vorgesorgt sein könnte, beispielsweise durch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die bekannteste Regelung im Flüchtlingsrecht. Diese – und damit nahezu das gesamte Flüchtlingsrecht – ist allerdings darauf ausgelegt, dass ein*e Verfolgungsakteur*in die Menschen aus ihrer Heimat vertreibt. Flucht vor lebensfeindlichen Bedingungen wegen des Klimawandels passen nicht in diese altbekannten Schemata. Deswegen ist es an der Zeit, alle bestehenden rechtlichen Schutzmöglichkeiten näher unter die Lupe zu nehmen.

Schutzansprüche für „Klimaflüchtlinge” im geltenden Recht

Ein Schutzanspruch kann möglicherweise aus konventionellen Instrumenten des Flüchtlings- und Asylrechts abgeleitet werden. Infrage kommen hierfür vor allem die GFK, der subsidiäre Schutz und der Grundsatz des Non-Refoulement.

Gemäß Art. 1 GFK wird eine Person unter bestimmten Voraussetzungen als Flüchtling anerkannt und erhält eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis vom Aufnahmestaat. Ausschlaggebendes Kriterium dafür ist, dass eine Person aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer „Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ außerhalb des Herkunftslandes befindet und daher nicht unter dessen Schutz steht.

Grundlegend lässt sich jedoch keine Konstellation denken, in welcher „Klimaflüchtlinge“ nach der GFK aufgrund eines der genannten Merkmale aktiv verfolgt werden. Sie fliehen vor Umweltveränderungen, die auf den Klimawandel zurückzuführen sind. Der Klimawandel ist zwar durch menschliches Handeln verursacht, aber nicht zielgerichtet und einzelnen Akteur*innen nicht unmittelbar zurechenbar. Es wird deutlich: Kommen keine Verfolgungsaspekte im Sinne der GFK dazu, wird es auch nichts mit dem entsprechenden Schutz.

Denkbar ist nur eine Situation, in der die Verfolgung durch den Herkunftsstaat im Rahmen der Reaktion auf Umweltkatastrophen stattfindet. Das hat auch der Fall der Dalit, der ehemals untersten Kaste Indiens, gezeigt, bei dem die zuständigen staatlichen Stellen es unterlassen haben, der Minderheit nach einem Tsunami im Jahr 2004 adäquat Hilfe zu leisten.7 Hier kann die GFK dann anwendbar sein, weil das Unterlassen von Hilfeleistungen eine explizite Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sein kann.

Darüber hinaus lässt sich jedoch leider nicht an der Realität rütteln: Die GFK kann in den meisten Fällen nicht direkt angewendet werden, um „Klimaflüchtlingen“ einen Schutzstatus zu verschaffen.

Ein weiteres Rechtsinstrument ist der subsidiäre Schutz, der seinen Ursprung in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU hat. Ziel ist es, Menschen vor Menschenrechtsverletzungen in deren Herkunftsland zu schützen, auch wenn das Gefährdungsniveau der GFK noch nicht erreicht ist.8 Leider kommt auch hier die Rechtsprechung zu dem Schluss, dass Verfolgung eine Voraussetzung für den subsidiären Schutz ist, auch wenn die Qualifikationsrichtlinie das gar nicht fordert. 9

Im ersten Moment frustriert diese Rechtsanwendung. Man kann allerdings auch hoffen, denn die Rechtsprechung kann sich grundsätzlich leichter ändern als die Rechtsgrundlage. So könnte der subsidiäre Schutz zumindest in Europa „Klimaflüchtlingen“ eine Perspektive bieten.

Wichtig ist auch der Grundsatz des Non-Refoulement, auch Grundsatz der Nichtzurückweisung genannt, demzufolge keine Rückführung in einen Staat stattfinden darf, sofern der Person dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht.10 Dieser Grundsatz gilt dabei für Flüchtende unabhängig von ihrem rechtlichen Status, sondern richtet sich an die Staaten selbst, die dadurch zumindest zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet sind. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist auch jetzt schon möglich, wenn die Bedingungen im Herkunftsland entsprechend schlecht sind, jedoch sind die Hürden hierfür hoch: Fluchtalternativen müssen ausgeschöpft und die Fluchtgründe außergewöhnlich sein.11 Dieser Grundsatz setzt keine Verfolgungsakteur*in voraus, ist aber wegen seiner hohen Anforderungen und unbestimmten Natur für Betroffene sehr unbefriedigend. Bei Zugrundelegung dieser Rechtslage und -auslegung kann ein ausreichender Schutz für „Klimaflüchtlinge“ also noch nicht durch die existenten asylrechtlichen Rechtsinstitute gewährleistet werden.

Deutschland als Mitverursacher des Klimawandels

Im Rahmen der Prüfung nach einem möglichen Schutzstatus für „Klimaflüchtlinge” muss aus deutscher Perspektive die Frage gestellt werden, ob die konkrete Mitverursachung des Klimawandels durch Deutschland eine Verpflichtung zur Aufnahme von „Klimaflüchtlingen” konstituieren könnte.12 Kernaspekt ist dabei die Verantwortlichkeit des deutschen Staates für dessen Emissionsausstoß – wobei der Ausstoß der Emissionen, die durch Unternehmen und Privatpersonen auf deutschem Staatsgebiet akkumuliert werden, unzweifelhaft dem deutschen Staat zugerechnet werden kann.13 Der Emissionsausstoß Deutschlands lag im Jahr 2021 bei 1,76 % (bei einem Anteil von 1,1 % an der Weltbevölkerung) der weltweiten Emissionen bzw. 8,06 Tonnen Kohlenstoffdioxid (CO2) pro Einwohner*in. Verglichen mit dem EU-Durchschnitt (6,25 Tonnen CO2 pro Einwohner*in) steht Deutschland schlecht da.14 Aus diesem Emissionsausstoß lässt sich eine moralische Verpflichtung Deutschlands zur Wahrnehmung von Schutzpflichten gegenüber „Klimaflüchtlingen” ableiten.

Als Restitution des entstandenen Schadens in Bezug auf den Lebensraum kommt eine Erfüllung der moralischen Schutzpflichten in Form der Aufnahme von „Klimaflüchtlingen“ in Betracht. Damit die moralischen Schutzpflichten praktisch ihre Wirkung entfalten, müssten sie im Rahmen eines rechtlichen Instruments festgesetzt sein. Eine konkrete rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme besteht zurzeit noch nicht. Jedoch zeigt die Betrachtung des Klimaschutz-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. März 2021, dass extraterritoriale Schutzpflichten seitens Deutschlands nach dem Grundgesetz denkbar sind.15 Wie diese aussehen können, ist allerdings noch unklar. Die Verantwortlichkeit Deutschlands für die Folgen des Klimawandels und eine daraus erwachsene Schutzpflicht werden anerkannt.16 Laut BVerfG werden diese Schutzpflichten jedoch bereits durch die Teilhabe am Pariser Klimaschutzabkommen und der Einführung konkreter Regelungen zur Emissionsminderung innerhalb des Bundes-Klimaschutzgesetzes eingehalten.17 Weitergehende extraterritoriale Schutzpflichten würden in ihrer Konfiguration an praktischen und territorialen Hürden scheitern. Praktisch kollidiert das jedoch maßgeblich mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip, das die Nichteinmischung auf fremdem Staatsgebiet gewährleistet.

Folglich bleiben die Schutzlücken für „Klimaflüchtlinge“ bestehen.

Schließung der Rechtsschutzlücken

Die aufgezeigten Rechtsschutzlücken für „Klimaflüchtlinge“ lassen sich auf zwei Weisen schließen: Einerseits könnten neue rechtliche Instrumente geschaffen werden, um die spezifischen Probleme der Klimaflucht gezielt zu adressieren. Andererseits könnte das geltende Recht anders ausgelegt werden.

Man könnte überlegen, einfach neue rechtliche Instrumente zu schaffen. Hier gibt es einige Vorschläge: die Einführung von UN-Guiding Principles oder einer verbindlichen Konvention, wie auch die Erweiterung der GFK oder der United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC) mittels eines Zusatzprotokolls.18

Hier fassen wir uns kurz: Die aktuelle politische Stimmung lässt wenig Hoffnung auf verbindliche Werkzeuge zu. Wer aufmerksam das politische Geschehen verfolgt, sieht schnell, dass viele Länder lieber ein restriktives Flüchtlingsrecht wollen, sich nicht an geltende Vorschriften halten, sich auf Abschiebungen konzentrieren und am liebsten einfach die Grenzen schließen wollen.

Das ist ziemlich demotivierend, darf aber nicht dazu führen, nicht weiterhin für Lösungen einzutreten. Wir plädieren für die Schaffung neuer rechtlicher Instrumente zum Schutz von „Klimaflüchtlingen“. Ohne den Willen dazu seitens der verschiedenen Akteur*innen wird das allerdings ziemlich schwer, einmal ganz abgesehen davon, wie lange es dauern würde, neue Gesetze und Verträge auf den Weg zu bringen. Man sollte also besser nicht darauf vertrauen, dass das eine realistische Lösung ist. Pragmatischer ist also eine entsprechende Auslegung existierender rechtlicher Instrumente, um „Klimaflüchtlinge“ ausreichend zu schützen. Das geltende Recht kann schon jetzt „Klimaflüchtlingen” einen umfassenden Schutz bieten, sofern sich die Auslegung ändert.19 Das zeigt sich zuallererst in der Möglichkeit der Staaten, humanitäre Visa und humanitäre Aufnahme- bzw. Resettlement-Programme anzuordnen. Deutschland kann die §§ 22, 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme und Umsiedlung von „Klimaflüchtlingen” anwenden. Die Europäische Union (EU) hat Resettlement-Programme, durch die eine Umsiedlung ganzer Gruppen koordiniert zu den Mitgliedstaaten abläuft.20 Denkbar wäre, dass mit der fortschreitenden Zahl an „Klimaflüchtlingen” ein Verteilungsmechanismus unter den Mitgliedstaaten in einem solchen Programm verbindlich verankert wird. Unter Wahrung der Souveränität und angepasst an die jeweiligen Aufnahme-Ressourcen der Staaten könnten so ganze Gruppen an „Klimaflüchtlingen” regulär, koordiniert und geordnet aufgenommen werden, was Betroffenen und Aufnahmestaaten sehr entgegenkommen würde.

Hinzu kommt, dass der Global Compact for Migration (GCM), der von 2016 bis 2018 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen konzipiert wurde, in seinen Leitprinzipien nicht nur explizit Klimawandel und Umweltkatastrophen als Fluchtursachen anerkennt, sondern auch humanitäre Visa sowie Aufnahme- und Resettlement-Programme für „Klimaflüchtlinge” vorsieht.21 Mit der Unterzeichnung des GCM haben über 180 Staaten – darunter Deutschland – seinen Leitprinzipien zugestimmt. Auch wenn der GCM rechtlich nicht-bindend ist, besteht doch die politische Verpflichtung für die Staaten zur Aufnahme von „Klimaflüchtlingen”.

Zudem könnten internationale und nationale Gerichte die Menschenrechte so auslegen, dass ein Anspruch auf humanitäre Visa oder humanitäre Aufnahme- und Umsiedlungsprogramme besteht – auch im Fall der Klimaflucht. Auf diese Weise wären Länder zur Aufnahme und Umsiedlung verpflichtet.22 Die restriktive Auslegung der Gerichte sollte angesichts der verheerenden Folgen des Klimawandels und der Verantwortung der Industriestaaten enden. Die so in der rechtlichen Verpflichtung stehenden Staaten würden für reguläre, geordnete und sichere Umsiedlungen – ganz im Sinne des GCM – verbindlich sorgen.

Häufig ist Verfolgung auch nicht der Grund dafür, dass Menschen anderswo Schutz suchen, wie beispielsweise die Fallgruppen des Abschiebeschutzes bei Krankheit und Verarmung zeigen.23 Das gibt Anlass, darüber nachzudenken, das Akteur*innenerfordernis aufzugeben, wofür insbesondere beim unionsrechtlichen subsidiären Schutz der nötige Auslegungsspielraum bestünde. Zwar erfordert der subsidiäre Schutz das Kriterium einer Verfolgungsakteur*in, die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist jedoch keineswegs zwingend. Durch eine andere Auslegung des geltenden Rechts könnte der EuGH durchaus das Akteur*innenerfordernis aufgeben, sodass „Klimaflüchtlinge” unter den subsidiären Schutz fielen. Der Wegfall der Verfolgungsakteur*in entspricht dabei dem Sinne des GCM, der den Schutz für „Klimaflüchtlinge” nicht an ein solches Erfordernis knüpft. Diese extensivere Auslegungsmöglichkeit der Qualifikationsrichtlinie zeigt also die Vermeidbarkeit des Auseinanderfallens des subsidiären Schutzes und des darüberhinausgehenden menschenrechtlichen Refoulement-Verbots.24 Hier zeigt sich eine generelle Lücke im Flüchtlings- und Asylrecht, die über den Fall der Klimaflucht hinausweist. Von einer geänderten Auslegung hinsichtlich des Akteur*innenerfordernisses würden auch „Nicht-Klimaflüchtlinge” profitieren.25

Zum Schluss ist hervorzuheben, dass die Industriestaaten als Klimawandel-Treiber in der moralischen Verantwortung stehen, für Folgeschäden wie der Klimaflucht finanziell aufzukommen.

Die Werkzeuge gibt es also, aber an Bewegung mangelt es noch. Das liegt auch hier an der politischen Stimmung und der Rechtsprechung, die an der bisherigen Trägheit und ablehnenden Haltung festhält. Hier muss sich dringend etwas ändern.

Frust und Hoffnung

Man sieht: Möglichkeiten gäbe es bereits jetzt, auch wenn sie noch nicht ausreichen, um einen idealen Schutz zu gewährleisten. Aber auch wenn man mit dem arbeitet, was man hat, wird es bisher schwer, weil die Politik, die Gesellschaft und die Rechtsprechung aktuell eher gegensteuern und im schlimmsten Fall sogar an Verschlechterungen als Verbesserungen arbeiten. Trotzdem besteht Grund zur Hoffnung. Gerade im Klimaaktivismus ist viel Bewegung und immer mehr Menschen sehen die große und vorhersehbare Not derjenigen, die vom Klimawandel besonders stark betroffen sind. Wichtig ist, sich mit aller Kraft gegen den Klimawandel zu stemmen. Um alle Katastrophen abzuwenden, ist es natürlich zu spät. Deswegen appellieren wir an die Politik und an die Rechtsprechung, den Kurs zu ändern und von übertrieben hohen Hürden und dem Erfordernis eines Verfolgungsakteurs abzuweichen. Wir müssen uns bewegen, um mit der Situation Schritt zu halten. Für Stillstand ist es schon zu spät.

Noël Jörissen, Johanna Mederer und Felix Reiter haben im Rahmen der Human Rights Clinic an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Fürth für das Deutsche Institut für Menschenrechte (Berlin) eine Expert Opinion zum Thema Klimawandel und Flucht verfasst. Die Ergebnisse der Studie werden im Artikel zusammengefasst.

Weiterführende Literatur:

  • Tina Brosi / Yannick Fiedler / Noël A. Jörissen / Johanna Marie Mederer / Felix Reiter, Schutz für“Klimaflüchtlinge“ – rechtliche Spielräume und innovative Lösungsansätze. Expert Opinion der FAU Human Rights Clinic 2022/23 in Kooperation mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte, 2024.
  • Ian Fry, Providing legal options to protect the human rights of persons displaced across international borders due to climate change, Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights in the context of climate change, Ian Fry, Human Rights Council, 18.04.2023, https://docs.un.org/en/A/HRC/53/34.
  • Jane McAdam, Moving beyond Refugee Law: Putting Principles on Climate Mobility into Practice, International Journal of Refugee Law 2022, 440-448.

1 Brosi / Fiedler / Jörissen / Mederer / Reiter 2024, 5; Benjamin Schraven, Der Zusammenhang zwischen Klimawandel und Migration, Bundeszentrale für politische Bildung, 2019, Der Zusammenhang zwischen Klimawandel und Migration | Migration und Klimawandel | bpb.de (Stand: 07.02.2024); ZEIT ONLINE v. 21.09.2021, Weltbank: Über 200 Millionen Klimaflüchtlinge bis 2050, Klimakatastrophe: Weltbank: Über 200 Millionen Klimaflüchtlinge bis 2050 | ZEIT ONLINE (Stand: 07.02.2024).

2 Brosi / Fiedler / Jörissen / Mederer / Reiter 2024, 5.

3 Ebd., 7.

4 Teitiota v. Neuseeland, UN-Menschenrechtsausschuss, 24.10.2019, CCPR/C/127/D/2728/2016.

5 Ebd.

6 Sachverständigenrat für Integration und Migration, Jahresgutachten 2023, Klimawandel und Migration. Zudem Fry 2023.

7 UN Flüchtlingskommissariat, The state of the world’s refugees 2006, 21.

8 Winfried Kluth, in: Winfried Kluth / Andreas Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG, Rn. 2.

9 M’Bodj v. Belgien, 18.12.2014, EuGH, C-542/13, Rn. 35; BVerwG, 20.05.2020, 1C 11.19, Rn. 12 ff.

10 Simon Letsche / Julian Rössler, in: Andreas Decker / Johann Bader / Peter Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Art. 3 EMRK, Rn. 1.

11 B. L. v. Australien, UN-Menschenrechtsausschuss, 16.10.2014, CCPR/C/112/D/2053/2011, Rn. 7.4; Başak Calı / Cathryn Costello / Stewart Cunningham, Hard Protection through Soft Courts? Non-Refoulement before the United Nations Treaty Bodies, German Law Journal 2020, 355 (374).

12 Brosi / Fiedler / Jörissen/ Mederer / Reiter 2024, 59.

13 Ebd.

14 Crippa / Guizzardi / Banja / Solazzo / Muntean / Schaaf / Pagani / Monforti-Ferrario / Olivier / Quadrelli / Risquez Martin / Taghavi-Moharamli / Grassi / Rossi / Jacome Felix Oom / Branco / San-Miguel-Ayanz / Vignati, CO2 emissions of all world countries – 2022 Report, EUR 31182 EN, Publications Office of the European Union,  2022, https://edgar.jrc.ec.europa.eu/report_2022.

15 BVerfG, Urt. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18.

16 Brosi / Fiedler / Jörissen / Mederer / Reiter 2024, 69.

17 Ebd.

18 Siehe dazu Brosi / Fiedler / Jörissen / Mederer / Reiter 2024, 131-142.

19 Brosi / Fiedler / Jörissen / Mederer / Reiter 2024, 127.

20 Ebd., 127 f.

21 Ebd.

22 Ebd.

23 Brosi / Fiedler / Jörissen / Mederer / Reiter 2024, 129.

24 Ebd.

25 Ebd.

Kategorien: Forum

Noël Jörissen, Johanna Mederer und Felix Reiter haben im Rahmen der Human Rights Clinic an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Fürth für das Deutsche Institut für Menschenrechte (Berlin) eine Expert Opinion zum Thema Klimawandel und Flucht verfasst. Die Ergebnisse der Studie werden im Artikel zusammengefasst.

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