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20 Stunden.

Die Auslieferung von Maja T.

Von Carla Winkler

8. November 2023
Haftbefehl.
Erlass eines Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts Buda (Ungarn) sowie Erlass eines in einem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ausgestellten Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden.

11. Dezember 2023
Festgesetzt.
Festnahme in Berlin. Verbringung in die Justizvollzugsanstalt Dresden.

12. Dezember 2023
Untersuchungshaft.
Vorführung vor den Ermittlungsrichter. Anordnung der Untersuchungshaft.

1. März 2024
Auslieferungshaft.
Beschluss des Vierten Strafsenats des Kammergerichts in Berlin: Anordnung der Auslieferungshaft.

15. März bis 17. Juni 2024
Auslieferung beschlossen.

Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass sie beabsichtigt, die Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung unter der Bedingung zu bewilligen, dass Maja T. im Fall einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe auf Wunsch an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt werde, um diese Strafe in Deutschland zu verbüßen.

Per Mail bittet die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die den Europäischen Haftbefehl ausstellende Justizbehörde in Ungarn, zuzusichern, dass Maja T. im Fall der Auslieferung während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft und der sich gegebenenfalls nach einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme anschließenden Strafvollstreckung – bis zum Zeitpunkt einer Rücküberstellung – in einer Haftanstalt untergebracht werden würde, die der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen genüge. Außerdem bittet sie um Auskünfte zu Übergriffen von Gefängnispersonal oder Mitgefangenen auf nicht-binäre, homosexuelle und trans Gefangene sowie zur Reaktion staatlicher Organe auf solche etwaigen Übergriffe und Maßnahmen zum Schutz.
Das ungarische Justizministerium sowie die Landeskommandantur des Justizvollzugs geben entsprechende Garantieerklärungen ab.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragt, die Überstellung für zulässig zu erklären. Die Bevollmächtigten von Maja T. beantragen, die Unzulässigkeit der Auslieferung festzustellen.

Verfügung des Kammergerichts: Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung komme es maßgeblich auf die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft – einschließlich der Umstände der Vorführung vor Gericht – an. Zudem dürfe es den ungarischen Behörden möglich sein, die maßgeblichen Haftanstalten konkret zu benennen und die Erklärungen spezifisch für diese abzugeben.

Bitte der Generalstaatsanwaltschaft Berlin an das ungarische Justizministerium, klarzustellen, ob die bisherigen Aussagen zu den Haftbedingungen in der Strafhaft auch die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft umfassen. Das ungarische Justizministerium bejaht dies.

27. Juni 2024
Auslieferung zulässig.
Beschluss des Kammergerichts Berlin: Die Auslieferung nach Ungarn ist zulässig. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Das Kammergericht reicht die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft zurück.

Auslieferung bewilligt.
Bewilligung der Auslieferung durch die Fachabteilung der Generalstaatsanwaltschaft.
13:50 Uhr: Übersendung des Beschlusses des Kammergerichts an den Generalbundesanwalt und die sächsische Polizei. Anordnung der Freilassung von Maja T. aus der für das eigene Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft durch den Generalbundesanwalt.

Auslieferung zugestimmt.
Einholung der notwendigen Zustimmung zum Zwecke der Überstellung nach Ungarn beim für das anhängige inländische Ermittlungsverfahren zuständigen Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch den Generalbundesanwalt.
Ca. 15 Uhr: Der Bundesgerichtshof erteilt mittels Beschluss die Zustimmung. Übermittlung des Beschlusses an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Justizvollzugsanstalt Dresden sowie die Rechtsbeistände von Maja T.

Rechtsschutz angekündigt.
Nach eigener Aussage wird Maja T. In der Justizvollzugsanstalt Dresden vom Abteilungsleiter in einem Gespräch der Beschluss ausgehändigt und angekündigt, Maja T. aus Sorge vor selbstverletzendem Verhalten in einer abgesonderten Zelle mit dauerhafter Überwachung unterzubringen.

Ca. 16:00 Uhr: Von einem der beiden Rechtsbeistände gibt es eine telefonische Rückfrage bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, weil in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs der Zulässigkeitsbeschluss des Kammergerichts, von dem Maja T. und die Rechtsbeistände bislang keine Kenntnis haben, als Voraussetzung erwähnt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt mit, die Versendung des (Zulässigkeits-)Beschlusses des Kammergerichts vorzubereiten.
Laut Generalstaatsanwaltschaft wurde hier seitens der Rechtsbeistände lediglich mitgeteilt, sich ‚bei der Justiz‘ beschweren zu wollen. Eine Ankündigung, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden solle, sei nicht übermittelt worden.

Zwischen 17 und 18 Uhr: Zustellung des Beschlusses des Kammergericht Berlin zur Zulässigkeit der Auslieferung bei den Rechtsbeiständen per Fax. Auch Maja T. wird der Beschluss durch eine Abteilungsleiterin übergeben.

28. Juni 2024
Vollstreckt.

02:30 Uhr: Maja T. wird von mehreren Justizbeamt*innen und Beamt*innen des sächsischen Landeskriminalamts geweckt und über die Überstellung nach Ungarn informiert.

02:47 Uhr: Maja T. kann wenige Minuten mit seinem*ihrem Verteidiger sprechen. Dieser informiert einen Maja T. begleitenden Beamten des Landeskriminalamt Sachsen telefonisch, die Entscheidung des Kammergerichts verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen.

03:12 Uhr: Das Landeskriminalamt Sachen hält daraufhin Rücksprache mit der Fachabteilung der Generalstaatsanwaltschaft. Nach Aussagen der Leitenden Oberstaatsanwältin und Ständigen Vertreterin der Generalstaatsanwältin Berlin sei das hier Gesprochene nicht mehr nachzuvollziehen. Es sei aber unzutreffend, dass es bei diesem Gespräch um die Absicht gegangen sei, verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Ob sich Maja T.s Bevollmächtigter in dieser Weise gegenüber der sächsischen Polizei geäußert habe, könne nicht überprüft werden.
Nach Rückruf durch eine Kollegin des Landeskriminalamts ruft der Maja T. begleitende Beamte den Rechtsbeistand zurück und informiert, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mitgeteilt habe, eine Verfassungsbeschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Nach Aussagen des Rechtsbeistands sei diesem mitgeteilt worden, dass er zu den Geschäftszeiten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit dem zuständigen Sachbearbeiter sprechen könne. Die Generalstaatsanwaltschaft sagt, der Rechtsbeistand hätte bei direktem Anruf sofort mit dem zuständigen Sachbearbeiter sprechen können.
Anschließend wird die Auslieferung fortgesetzt. Nach eigenen Aussagen soll sich Maja T. anziehen und hat wenige Minuten Zeit einige Sachen zu packen, bevor Maja T. mit angelegten Handschellen in einem großen Lastwagen mit sechs bis sieben schwer bewaffneten Polizist*innen in einer Polizeikolonne über gesperrte Straßen transportiert wird.

Nach 04:00 Uhr: Maja T. wird begleitet von zwei Beamten des Landeskriminalamts im Helikopter zum Flugplatz Vilshofen geflogen. Laut eigener Schilderung wird Maja T. dort umzingelt von vermummten Beamt*innen mit Maschinengewehren in einen vergitterten Van gesetzt und mit Blaulicht erneut in einer Polizeikolonne durch Bundespolizist*innen unter Zuständigkeit der Bundespolizeiinspektion Passau zur deutsch-österreichischen Grenze gebracht.

06:50 Uhr: Übergabe Maja T.s an die österreichischen Behörden zwecks Durchlieferung nach Ungarn. Hoheitsgebiet verlassen, Rechtsschutz verlassen. Laut Aussagen der Leitenden Oberstaatsanwältin und Ständigen Vertreterin der Generalstaatsanwältin Berlin sei auch zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt worden.
Maja T. beschreibt unter Rückgriff auf Sicherheitsmaßnahmen, die Maja T. nur schlecht atmen lassen, räumlich einengen und keine Sicht ermöglichen, und ohne Trinken durch Österreich gefahren worden zu sein.

Eingelegt.
7:38 Uhr: Zugang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht durch den Bevollmächtigten gegen die Auslieferung per Fax.

8:32 Uhr: Unterrichtung des Generalstaatsanwaltschaft Berlin über den Antrag durch das Bundesverfassungsgericht sowie Kommunikation einer „Halteaufforderung“ (so Wortlaut taz). Die Generalstaatsanwaltschaft habe das Bundesverfassungsgericht hierauf daraufhin gewiesen, dass die Auslieferung von deutscher Seite schon abgeschlossen sei, da die Durchlieferung durch Österreich vom ungarischen Justizministerium bei den österreichischen Behörden erbeten worden war. Schon mit Passieren der österreichischen Grenze habe sich Maja T. nicht mehr unter deutscher Staatsgewalt befunden.

8:41 Uhr: Nun soll das Bundesministerium der Justiz durch einen Bericht des Bundesgeneralanwalts von der erfolgten Überstellung erfahren haben.

Ausgeliefert.
10:00 Uhr: Übergabe Maja T.s an die ungarischen Behörden an der österreichisch-ungarischen Grenze. Von dort aus wird Maja T. in einem Auto nach Budapest gefahren. Hier erhält Maja T. etwas zu essen und zu trinken.

10:25 Uhr: Nun soll das Bundesministerium der Justiz von einem Bundestagsabgeordneten von einem Rechtsmittel beim Bundesverfassungsgericht erfahren haben. Zu diesem Zeitpunkt soll unklar gewesen sein, ob das Rechtsmittel bereits eingelegt worden war.

10:30 Uhr: Der Rechtsbeistand wendet sich an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, um Maja T.s derzeitigen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Diese Information sei ihm und der Familie unter Verweis auf Sicherheitsgründe verwehrt worden.

Untersagt.
10:50 Uhr: „Die Übergabe [der antragstellenden Person] an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe [der antragstellenden Person] an die ungarischen Behörden zu verhindern und [die] Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.“

Gegen 11:00 Uhr: Telefonisch informiert das Bundesverfassungsgericht die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und die Bevollmächtigten von Maja T. über den Erlass der einstweiligen Anordnung.

11:47 Uhr: Bundesverfassungsgericht wird von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin per E-Mail informiert, dass Maja T. bereits um 10 Uhr an die ungarischen Behörden übergeben worden sei.

13:11 Uhr: Nun soll das Bundesministerium der Justiz vom eingelegten Eilantrag durch Eingang der vom Bundesverfassungsgericht versandten Pressemitteilung erfahren haben.

Das Auswärtige Amt soll erst im Laufe dieses Vormittags überhaupt von der Bewilligung der Auslieferung durch das Kammergericht Berlin sowie der Auslieferung erfahren haben, ausschließlich aus Medienberichten.

Zwischen der Übersendung des Beschlusses des Kammergerichts Berlin zur Zulässigkeit der Abschiebung am 27. Juni um 13:50 Uhr und der Übergabe an ungarische Behörden um 10:00 Uhr vergingen 20 Stunden. Bis zur Entlassung Maja T.s aus dem Hoheitsbereich Deutschlands um 6:50 Uhr sogar nur 17 Stunden.
In anderen Fällen dauert es Tage bis Monate zwischen Zulässigkeitsentscheidung und tatsächlicher Übergabe. Die Verfassungsbeschwerde ist das einzig mögliche Rechtsmittel gegen die Zulässigkeitsentscheidung. Sie wird daher immer eingelegt, ist mithin üblich und erwartbar und damit in einem Rechtsstaat abzuwarten.

29. Juni 2024
Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Gefoltert.
Seitdem befindet sich Maja T. in einem Budapester Gefängnis.

Maja T. sowie Familienangehörige schildern: Isolationshaft. Künstliches Licht. Nur eine Stunde pro Tag Aufenthalt im Hof, gefesselt, manchmal auch völlig verweigert. Verweigerung jeglicher Freizeit- und Sportaktivitäten. 24-Stunden-Videoüberwachung. Ungeziefer in der Zelle. Chemisches Vorgehen dagegen ohne Durchlüftung. Vollkommen unzureichende Schädlingsbekämpfung. Rötungen und rote Stiche am Körper. Sprachbarriere zum Arzt. Tabletten ohne Aufklärung. Auch sonst schlechte hygienische Bedingungen. Verschimmeltes Essen. Nur zwei Mahlzeiten am Tag. Körperabtastungen und Zellendurchsuchungen mehrmals am Tag. Gegenstände werden auf den Boden geworfen. Nacktkontrollen. Militärischer Tonfall. Vorgaben zur Ordnung und Druck. Akustisch muss Maja T. miterleben wie andere Gefangene geschlagen werden.
Menschlicher Kontakt und Kommunikationsmöglichkeiten werden für Maja T. stark eingeschränkt. Kein Kontakt zu anderen Inhaftierten. Sprechen kann Maja T. gelegentlich mit einer Betreuerin. Besuch ist nur durch registrierte Angehörige zwei Mal im Monat für 60 Minuten gestattet – mit Trennscheiben. Briefe durfte zunächst nur Maja T.s Vater von einer registrierten Budapester Adresse schicken.
Fehlende Übersetzungen. Befragungen ohne Rechtsbeistand. Die deutschen Anwälte hatten zunächst keinen Zugang zu ihrer Mandant*in; nur der ungarische Kollege. Erst im Dezember wurde ein Besuch durch die deutschen Anwälte nach gerichtlicher Durchsetzung möglich. Anträge werden nicht bearbeitet.
Nach einiger Zeit gibt es Verbesserungen. So wurde die 24-Stunden-Überwachung beendet. Maja T. bekommt außerdem die Möglichkeit eine Stunde pro Woche an einem Ungarisch-Unterricht teilzunehmen. Auch ein Briefverkehr ist nun möglich.

Januar 2024
Die Staatsanwaltschaft Budapest beendet ihre Ermittlungen gegen Maja T. und erhebt Anklage. Im Gegenzug für ein Geständnis wird Maja T. ein Deal angeboten: 14 Jahre Haft unter besonders strengen Haftbedingungen. Lehnt Maja T. den Deal ab, erfolgt in Budapest das Gerichtsverfahren. Hierbei steht eine Haftstrafe von 24 Jahren im Raum.
Die Rechtsbeistände befürchten einen Schauprozess und mahnen erhebliche rechtsstaatliche Verfahrensmängel an. Der Prozessbeginn ist für Ende Februar angesetzt.

24. Januar 2025
Auslieferung rechtswidrig.

Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts:
„Die überwiegend zulässige Verfassungsbeschwerde ist im tenorierten Umfang offensichtlich begründet. […] Nach diesen Maßstäben hält die Zulässigkeitsentscheidung vom 27. Juni 2024 einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Kammergericht ist seiner aus Art. 4 GRCh fließenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des für die Überstellung erheblichen Sachverhalts nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Zwar hat es sich vermittels der Einholung entsprechender Zusicherungen um eine Aufklärung der Haftbedingungen bemüht. Es hat sich allerdings mit den ihm zugegangenen, sehr allgemein gehaltenen Erklärungen der ungarischen Behörden zufriedengegeben, obwohl der ausführliche und substantiierte Vortrag der beschwerdeführenden Person und insbesondere die Verweise auf Berichte von NGOs und ehemals in ungarischen Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen eine weitere Aufklärung geboten erscheinen ließen. […] Der Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juni 2024 verletzt die beschwerdeführende Person in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh. Die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht kommen indes nicht mehr in Betracht, da die Überstellung bereits vollzogen worden ist.“

Art. 4 GRCh: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Eine Nacht. Ein Mensch. Drei Staaten. Kein Halt.
Gewaltenteilung: umgangen. Rechtsstaat: ausgehebelt und damit wirkungslos.

Kein Raum für Rechtsschutz. Kein Raum für Rechtsstaat.

Carla Winkler ist Jurastudentin.

Dieser zeitliche Ablauf und alle Informationen ergibt sich aus einer Zusammenschau unterschiedlicher zugänglicher Quellen [jeweils zuletzt abgerufen am 28.07.2026].

Insbesondere:
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2025 – 2 BvR 1103/24. (online abrufbar: www.bverfg.de/e/rk20250124_2bvr110324)
Inhaltsprotokoll Recht 19/42, 42. Sitzung des Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz des Abgeordnetenhaus von Berlin der 9. Wahlperiode vom 03. Juli 2024, S. 1-5. (online abrufbar: www.parlament-berlin.de/ados/19/Recht/protokoll/r19-042-ip.pdf)
Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, u.a. Zur Beteiligung von Bundesbehörden an Ermittlungen gegen die Person Maja T. und an deren Auslieferung nach Ungarn, BT-Drucks. 20/12684. (online abrufbar: dserver.bundestag.de/btd/20/124/2012452.pdf)
Sowie die Antwort: BT-Drucks. 20/12452. (online abrufbar: dserver.bundestag.de/btd/20/126/2012684.pdf)

Außerdem:

Zur Auslieferung:
www.welt.de/politik/deutschland/article255354096/Maja-T-Wenige-Stunden-entschieden-ueber-die-Auslieferung.html
www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/linksextremismus-maja-t-auslieferung-ungarn-sachsen-102.html
verfassungsblog.de/maja-t-auslieferung-ungarn-eilrechtsschutz-bverfg-gewaltenteilung/
taz.de/Auslieferung-von-Maja-T-nach-Ungarn/!6018070/
www.basc.news/majas-auslieferung-alles-was-wir-bisher-wissen/

Zur Haftsituation:
www.basc.news/info-zur-aktuellen-situation-von-maja-in-ungarischer-haft/
www.basc.news/maja-t-sofortige-beendigung-grundrechtsverletzender-haft-und-aufklaerung-der-rechtswidrigen-auslieferung/
www.basc.news/statement-zu-aktuellen-situation-maja-stand-23-12-2024/
www.nd-aktuell.de/artikel/1188184.maja-t-budapest-komplex-bei-gestaendnis-geht-es-jahre-ins-gefaengnis.html

Zum Deal:
www.basc.news/anklage-gegen-maja-erhoben-staatsanwaltsch

Kategorien: Schwerpunkt

Carla Winkler ist Jurastudentin.

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