Die Neue Rechte ist bundesweit an den Hochschulen bis in die Ränge der Professor*innen vertreten. Doch einer gelungenen Demaskierung der extremen Rechten müssen keine Konsequenzen folgen, denn die Professor*innen wähnen ihre Aussagen von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt, während die Hochschulleitungen sich hinter einer vermeintlich bestehenden Fürsorgepflicht verstecken.
Extrem rechte Dozierende und Professor*innen sind auch in der Wissenschaft und an den Hochschulen keine Einzelfälle. Extrem rechts meint, dass die Akteur*innen „gesellschaftliche Hierarchien und Ungleichheit als unausweichlich und naturhaft gegeben“1 ansehen. Nicht gemeint ist hier die „Extremismustheorie“, die maßgeblich vom Verfassungsschutz vorangetrieben und die politischen Strömungen in Form eines Hufeisens darstellt. Dabei soll es eine „gemäßigte Mitte“ geben und zu den Seiten jeweils die linken und rechten „Extreme“. Sie wird aufgrund ihrer fehlenden analytischen Schärfe und aufgrund der fraglichen Gleichsetzung von links und rechts stark kritisiert. In die Rechtspraxis fand die „Theorie“ in Form der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung Einzug, wie der Politik- und Rechtswissenschaftler Maximilian Pichl herausarbeitete.2
An der Freien Universität Berlin unterrichtete etwa Michael Grünstäudl, der unter seinen Studierenden neofaschistische Inhalte empfahl, wogegen sich der lokale Allgemeine Studierendenauschuss (AStA FU Berlin) im Rahmen der Kampagne „Rechte Ideologie exmatrikulieren“ 2022 einsetzte. Als Reaktion darauf verkündete er nach seiner erfolgreichen Habilitation seinen Wechsel an eine andere Hochschule. An der Universität Köln ist Ulrich Vosgerau als Privatdozent beschäftigt. Er wurde bundesweit bekannt, da er am „Potsdamer-Treffen“ teilnahm, einem extrem rechten Vernetzungstreffen, das durch eine CORRECTIV-Recherche bekannt wurde.3 Zuvor ist er unter anderem an der Universität Passau angestellt gewesen, an der sich weitere rechte Akteur*innen noch immer in Beschäftigungsverhältnissen befinden. Einer von diesen ist der Historiker Professor Dr. Hans-Christof Kraus, der noch immer an der Universität Passau lehrt und der bereits 1999 der Neuen Rechten zugeordnet werden konnte.
Der Kampf um die Meinungsführerschaft ist erklärtes Ziel der sogenannten Neuen Rechten, der akademischen Strömung innerhalb der extremen Rechten. Die Neue Rechte nimmt Bezug auf die „Konservative Revolution“ in der Weimarer Republik, etablierte sich in Deutschland jedoch erst um 1980. Bezugspunkt hierfür war die „Nouvelle Droite“ aus Frankreich, als deren Vordenker Alain de Benoist gilt. Eine der Besonderheiten der Neuen Rechten ist nach de Benoist die Forderung einer „Kulturrevolution von rechts“, in der er sich auf die theoretischen Überlegungen des Marxisten Antonio Gramsci über die Hegemonie bezieht.4 Diese „Kulturrevolution“ versucht die Neue Rechte durch eigene Publikationen, Vorträge und Institutionen zu etablieren und stetig voranzutreiben. Zu den zentralen Einrichtungen der Neuen Rechten in Deutschland zählen das ehemalige Institut für Staatspolitik oder auch die Bibliothek des Konservatismus. Hinzu kommen Publikationen wie die Zeitschrift Sezession. Über eigene Publikationen und Veranstaltungen strebt die Neue Rechte eine kulturelle Hegemonie an. Dabei macht die Neue Rechte nicht vor den Toren der Hochschulen halt, sondern findet sich überall – bis in die Ränge der Professor*innen. Die Gefahr einer Etablierung extrem rechter Positionen an den Hochschulen darf nicht verkannt werden.
Professor Kraus und die Wissenschaftsfreiheit
Selten hat die Demaskierung der extrem rechte Professor*innen Konsequenzen für ihre (Lehr-)Tätigkeit, wie der bereits erwähnte Fall des Professors Hans-Christof Kraus zeigt. Der Historiker war bereits in den 1980er Jahren Mitautor und -herausgeber diverser rechter Publikationen, oft in Zusammenarbeit mit Karlheinz Weißmann. Diese Verstrickungen wurden bereits 1999 in dem Artikel „Notizen aus der Wissenschaftspolitik“ der Geschichtswerkstatt Göttingen kritisiert, dennoch erhielt er 2007 den Ruf an die Universität Passau auf den Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte.
Nach seiner Berufung konnte Hans-Christof Kraus seinen neurechten Tätigkeiten ohne Schwierigkeiten nachgehen, beispielsweise in Form von Vorträgen in der Bibliothek des Konservatismus. Durch Pressearbeit des AStA/Sprecher:innen-Rates im Juni 2022 konnten Kraus‘ rechte Umtriebe zwar offengelegt werden, jedoch zog es keinerlei Konsequenzen nach sich. Stattdessen bedauerte der Universitätspräsident Ulrich Bartosch die Form des öffentlichen Angriffs auf Kraus und sprach davon, dass Kraus durch die im Grundgesetz festgeschriebene Wissenschaftsfreiheit geschützt sei.5
Um eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) festzustellen, braucht es einen Eingriff in den Schutzbereich. Dabei reicht es nicht, wenn sich Professor*innen verletzt fühlen, es muss auch eine faktische Verletzung des Schutzbereichs vorliegen. Der Schutzbereich erstreckt sich auch auf Minderheitsmeinungen, jedoch nur, wenn diese im Bezug zur Forschung stehen. Nur weil eine Aussage von einem*einer Wissenschaftler*in geäußert wurde, fällt sie nicht direkt in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit fällt.
Der Wissenschaftsfreiheit wohnt aufgrund ihrer hohen Stellung im demokratischen Staat eine Schlüsselfunktion inne, an der der Stand der Wissenschaft innerhalb der Gesellschaft bestimmt werden kann. Je besser die Wissenschaft geschützt wird, desto höher ist ihr gesellschaftlicher Stand, so der Soziologe Peter Weingart.6 Im Zusammenspiel mit den zuvor angeführten extrem rechten Umtrieben ist die Frage „Wessen Freiheit soll geschützt werden?“ zu stellen, die Jiré Emine Gözen, Professorin für Medien- und Kulturtheorie, in einem Essay erörterte.7 Sie hebt hervor, dass auch die Rechtswissenschaft eine Geisteswissenschaft ist, und versteht die Wissenschaftsfreiheit als einen politischen Begriff. Dieser ist demzufolge ständig Gegenstand von Aushandlungsprozessen und kann immer wieder neu besetzt werden. Die Wissenschaftsfreiheit ist also immer Gegenstand politischer Interessen.8
Die Wissenschaftsfreiheit muss folglich nicht nur als rechtliches Schutzgut betrachtet werden, sondern auch in seiner Relevanz als politischer Begriff verstanden und interpretiert werden. Die Annahme, dass jegliche Aussagen von Wissenschaftler*innen durch die Wissenschaftsfreiheit geschützt sind, mag naheliegen, ist jedoch falsch. Viel eher ist die Wissenschaftsfreiheit hoch umkämpft und sollte klar gegen extrem rechtes Gedankengut verstanden werden. Denn nur in einer klaren Positionierung kann eine Etablierung extrem rechter Positionen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre verhindert werden. Auch vor dem Hintergrund der Entstehung des Grundgesetzes, bei dem Lehren aus dem Scheitern der Weimarer Republik gezogen werden sollten, ist es unabdingbar, dass extrem rechte Positionen nicht als legitime Äußerungen im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit verstanden werden.
Keine Fürsorgepflicht gegenüber der extremen Rechten
Dass Hochschulen gegenüber den extrem rechten Universitätsangehörigen kaum (öffentlich) vorgehen, wird unter anderem mit der Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigen begründet. So könnten Hochschulleitungen argumentieren, dass sie sich in der Öffentlichkeit nicht negativ über ihre Beschäftigten äußern dürften, da dies die Fürsorgepflicht verletzen würde.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beruht im Grundsatz auf § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und wird in §§ 617 ff. BGB weiter ausgeführt. Die Pflicht umfasst zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes, der die Beschäftigten gegen Gefahren für Gesundheit und Leben schützt. Weitere Verpflichtungen gegenüber Professor*innen und Beamt*innen an den Hochschulen ergeben sich zudem aus dem Beamtenverhältnis, insbesondere dem § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der den Dienstherren zum Schutz der Beamt*innen und ihrer Familien verpflichtet. Hinzu kommen gegebenenfalls konkretisierende Regelungen aus den Beamtengesetzen der Länder.9 Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann unter anderem Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB nach sich ziehen.10
Schaut man sich die Rechtsprechung an, so ist fraglich, wie weit die Fürsorgepflicht der Hochschulen reicht. Ein Professor klagte gegen eine niedersächsische Fachhochschule respektive das Land Niedersachsen, da es ihm gegenüber die Fürsorgepflicht verletzt hätte. Einer der zwei Streitpunkte war fehlender Rückhalt der Hochschulleitung in einem Konflikt mit einer Studentin, die ihm mit einer Flugblattaktion auf dem Campus öffentlich wissenschaftliches Fehlverhalten vorwarf. Zudem fühlte er sich durch eine Distanzierung der Hochschulleitung ihm gegenüber „schikaniert und in seiner Reputation beschädigt“. Die Klage blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.11
Während der Professor die Fürsorgepflicht verletzt sah, nutzte die Hochschulleitung ihren Handlungs- und Entscheidungsspielraum, um sich von den extrem rechten Aussagen des Professors zu distanzieren. Damit zeigt sie exemplarisch, dass Hochschulen einen weiten Handlungsspielraum haben, der auch öffentliche Distanzierungen von extrem rechten Professor*innen beinhalten kann. Das Argument der Fürsorgepflicht mag also zutreffen, jedoch nicht dann, wenn die beschäftigte Person eindeutig extrem rechte Äußerungen tätigt. Zudem ist fraglich, inwieweit die Hochschulleitungen gegenüber ihren Studierenden in der Verantwortung stehen, ein diskriminierungsfreies Studium zu ermöglichen.
Wie gezeigt wurde, müssen weder Wissenschaftsfreiheit noch die Fürsorgepflicht als Schutzschilder extrem rechter Professor*innen verstanden werden. Bei der Wissenschaftsfreiheit handelt es sich um einen politischen und gesellschaftlich höchst streitbaren Begriff, der stets Gegenstand von Aushandlungsprozessen ist und demzufolge auch klar gegen die extreme Rechte verstanden werden kann. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hingegen ist endlich und kann im Fall von extrem rechten Aussagen erschöpft sein. Damit Hochschulen nicht zum Spielplatz der Neuen Rechten verkommen sollten Hochschulleitungen ihre Entscheidungs- und Handlungsspielräume nutzen um sich klar gegen extrem rechte Akteur*innen abzugrenzen und in der Diskussion um das Verständnis von Wissenschaftsfreiheit sollte eine antifaschistische Perspektive gestärkt werden.
Weiterführende Literatur
- Jiré Emine Gözen, Identitätspolitik mit anderen Mitteln. Wessen Freiheit soll geschützt werden?, Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), 2021, 46, 22-25.
- Christoph Haker / Lukas Otterspeer, Wissenschaftsbezogener Rechtspopulismus/-extremismus an Hochschulen – Perspektiven von Betroffenen, ZRex – Zeitschrift für Rechtsextremismusforschung, 2023, 3(1), 102-117.
- Maximilian Pichl, Im Recht, in: Eva Berendsen / Katharina Rhein / Tom David Uhlig (Hrsg.), Extrem unbrauchbar. Über Gleichsetzung von links und rechts, 2020, 169-180.
1 Fabian Virchow, „Rechtsextremismus“: Begriffe – Forschungsfelder – Kontroversen, in: Fabian Virchow / Martin Langebach / Alexander Häusler: Handbuch Rechtsextremismus, 2017, 17.
2 Pichl 2020, 177.
3 Marcus Bensmann / Justus von Daniels / Anette Dowideit / Jean Peters / Gabriela Keller, Geheimplan gegen Deutschland, CORRECTIV, 2024.
4 Stefan Müller, Strategische Lektüre(n) von Rechts? Die Rezeption gramscianischer Hegemonietheorie durch die „Neue Rechte“, Kritische Justiz 2020, 338 f.
5 Stephan Hörhammer, Konservativ oder rechts? Gesinnungsstreit um Passauer Prof, Da Hog’n, 2022.
6 Peter Weingart, Die Stellung der Wissenschaft im demokratischen Staat: Freiheit der Wissenschaft und Recht auf Forschung im Verfassungsrecht, Zeitschrift für Theoretische Soziologie, 2014, 305–329.
7 Gözen 2021, 22.
8 Gözen 2021, 24 f.
9 Christian Kallos, Fürsorgepflicht, in: Klaus Weber, Weber Rechtswörterbuch, 2024.
10 Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB § 611a, 2023.
11 Timm Ole Trapp, Entscheidung im Verfahren über Entschädigungsklage eines Fachhochschulprofessors, Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 2024.