Nachdem Jüdinnen*Juden ab 1933 von den Nazis systematisch enteignet worden waren, um sie in ihrer ökonomischen und sozialen Existenz zu vernichten, begann im Westdeutschland der Nachkriegszeit der Versuch eines Aufarbeitungsprozesses. Das „arisierte“ Eigentum der Jüdinnen*Juden bzw. ihrer Nachfahr*innen sollte restituiert werden. Doch der Rückgabeprozess verlief insgesamt unzureichend.
Was passiert mit Eigentum nach dem Tod? Es wird meistens vererbt. Das Erbrecht soll das Privateigentum mit dem Tod der Eigentümer*innen nicht untergehen lassen, sondern seinen Fortbestand sichern, heißt es.1 Die massenhaften Zwangsenteignungen jüdischer Menschen durch die Nationalsozialisten stellten die ursprüngliche Eigentumsordnung auf den Kopf. Mithilfe von Restitutionen sollten im Westdeutschland der Nachkriegszeit die vormaligen Eigentumsverhältnisse wiederhergestellt werden. Doch die geplanten Rückübertragungen des Eigentums auf zwangsenteignete Jüdinnen*Juden bzw. deren Erb*innen führte zu Konflikten mit den Profiteur*innen der Enteignungen. Die westdeutschen Behörden stellten sich oftmals auf die Seite der nutznießenden Bevölkerung und erschwerten die Durchführung von Restitutionen. Hatten also wirklich alle in der Bundesrepublik Deutschland ein Recht zu erben?
Die ersten Rückerstattungsgesetze
Der Versuch in der BRD, die Übergriffe auf das Privateigentum von verfolgten Minderheiten rückgängig zu machen, war ein Novum in der Geschichte. Das allgemeine Zivilrecht war hierfür meistens ungeeignet: Gemäß § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die rechtmäßigen Eigentümer*innen eigentlich einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber den unberechtigten Besitzer*innen.2 Allerdings könnten die Eigentümer*innen das Eigentum verloren haben, indem jemand die Sache gutgläubig erworben hat. Die Erwerber*innen dürften dafür nicht gewusst haben, dass die Sache einem jüdischen Menschen unter Zwang entzogen wurde. Zudem konnte der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach 30 Jahren verjährt oder verwirkt sein, wenn die Schuldner*innen nicht mehr mit der Forderung von den Gläubiger*innen rechnen mussten.3
Die ersten Rückerstattungsgesetze wurden 1947 als Militärgesetze der amerikanischen Besatzer*innen verabschiedet. Obwohl deutsche Vertreter*innen im Stuttgarter Landtag zuvor mit der Ausarbeitung eines Gesetzes beauftragt worden waren, konnte mit den amerikanischen Besatzer*innen kein Kompromiss gefunden werden. So hatte die deutsche Delegation einige Änderungswünsche, denen der amerikanische Ausschuss seine Zustimmung verweigerte. Es sollte zum Beispiel eine Härteklausel für „loyale Arisierungen“ vor dem 16.04.1938, dem Tag der Verordnung über die Anmeldung jüdischen Vermögens, eingeführt werden. Das hätte für den Prozess bedeutet, dass die Rückerstattungsrichter*innen bei Eigentumsübertragungen vor diesem Stichtag statt einer Rückerstattung eine andere Ausgleichsleistung hätten anordnen können. Doch diese Änderung hätte verkannt, dass jüdische Menschen schon vor dem 16.04.1938 diskriminiert und so aus dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben verdrängt wurden. Der zuvor diskutierte Stichtag war der 15.09.1935, also der Tag, an dem die Nürnberger Gesetze erlassen worden waren.4 Unter dem Druck der Nürnberger Gesetze vom 15.09.1935 sahen sich immer mehr Juden*Jüdinnen noch stärker gezwungen, ihren Betrieb, ihr Geschäft oder persönliches Vermögen weit unter Wert zu verkaufen, um von dem Erlös zu leben oder auswandern zu können. Die Diskussion um den relevanten Stichtag macht deutlich, dass die deutschen Ländervertreter doch nicht bereit waren, politische Verantwortung für eine vollständige, schnelle Durchführung der Restitutionen zu übernehmen. Die amerikanische Militärregierung ging auf die Vorschläge der Länder letztlich ein und erließ für ihre Besatzungszone das Rückerstattungsgesetz, zum Glück ohne besagte Härteklausel.
Reaktionen in Westdeutschland
In Deutschland wurden diese Militärgesetze als Teil einer „Siegerjustiz“ empfunden. Die in Verbänden von sogenannten „Arisierungs- und Judengeschädigten“ organisierten Nutznießer*innen der NS-Verfolgungspolitik stilisierten sich als Opfer einer zweiten Enteignung. Der FDP-Landtagsabgeordnete Alfred Steger setzte etwa als Vorsitzender des „Bundesverbands der Rückerstattungsgeschädigten“ die Rückübereignung ohne Weiteres mit dem Unrecht der „Arisierung“ gleich und erklärte in einem offenen Brief an den Bundestag, durch die Gesetze der alliierten Militärregierungen sei das Recht gebeugt worden, man müsse es nun wieder aufrichten.5 Die Forderungen nach einer Entschädigung dieser Nutznießer*innen sollte 1969 im Rahmen des Reparationsschädengesetzes umgesetzt werden. Beim Vergleich der beiden Anspruchsgruppen erkennt man erhebliche Unterschiede im Umgang des Staates mit deren Anliegen: Während das Finanzministerium die Ansprüche der Verfolgten und ihrer Nachfahr*innen vehement ablehnte und zu reduzieren versuchte, konnten die Vertreter*innen der „Rückerstattungsgeschädigten“ in regelmäßigen Treffen mit den Spitzen der Ministerialbürokratie in einem freundlichen Klima ihre Pläne für eine Entschädigung vorstellen.6 Dass diese Nutznießer*innen der NS-Enteignungspolitik als „Rückerstattungsgeschädigte“ oder gar „Arisierungs- und Judengeschädigte“ bezeichnet wurden, war antisemitisch. Die Profiteur*innen der nationalsozialistischen Enteignungspolitik stellten sich als Opfer dar, während den jüdischen Menschen, die ihr Eigentum zurückhaben wollten, wenig Beachtung geschenkt wurde, und sie sogar als die Schädigenden diffamiert wurden. Die deutsche Öffentlichkeit machte aus den Tätern Opfer und andersherum und verharmloste so das Leid der jüdischen Familien, die ihr Eigentum und ihre Heimat verloren hatten.
Als die Besatzungsmächte Westdeutschland von 1949 bis 1955 nach und nach in die Selbstständigkeit entließen, sollten neue vertragliche Verpflichtungen mit einem sogenannten Überleitungsvertrag an die Stelle der alliierten Vorbehaltsrechte für die Restitutionen treten. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer berief sich in den Verhandlungen mit den Alliierten und jüdischen Nachfolgeorganisationen auf das Argument, zu hohe Rückerstattungsforderungen könnten das Risiko einer „Neuentfachung“ des Antisemitismus in der BRD erhöhen. Adenauers Argumentation war freilich fadenscheinig: Die Aufarbeitung der Enteignung und Entwurzelung von Millionen Verfolgten hätte den – ohnehin nach wie vor vorhandenen – antisemitischen Einstellungen und Denkmustern in der deutschen Bevölkerung sicherlich nicht den entscheidenden Vorschub geleistet. Das Problem lag vielmehr in der fehlenden Bereitschaft, die nationalsozialistische Vergangenheit umfassend aufzuarbeiten. Die Alliierten erklärten sich bereit, die Rückerstattungsverpflichtungen der BRD um mehrere Milliarden Deutsche Mark zu reduzieren. Das Verhandlungsergebnis feierte man auf deutscher Seite als Erfolg, der Überleitungsvertrag trat am 26.05.1952 in Kraft. Als dann 1957 die Ausarbeitung des Bundesrückerstattungsgesetzes der deutschen Gesetzgebung überlassen wurde, übernahm der Bund erstmals auch die Rückerstattungspflicht für Güter, die in den von Deutschland besetzten Ländern geraubt und dann in das Gebiet der BRD gebracht worden waren. Allerdings durfte der Beitrag nur an solche Verfolgte und deren Erb*innen ausgezahlt werden, die einer Nation angehörten, mit der die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen pflegte. So wurden fast alle Opfer von den Nazionalsozialist*innen und deren Nachfahr*innen, die hinter dem „Eisernen Vorhang“ lebten, von der Rückerstattung ausgeschlossen.
Die Rückerstattung in der Praxis
Die Rückerstattungsgesetze ermöglichten es den NS-Verfolgten oder deren Rechtsnachfolger*innen, eine Rückgabe oder Entschädigung zu beantragen. Auf die Regelungen des BGB zum gutgläubigen Erwerb wurde bei der Rückübereignung keine Rücksicht genommen.7 Das heißt: Es wurde davon ausgegangen, dass die „enteigneten“ Gegenstände unter Verfolgungsdruck weggegeben wurden, den Verfolgten ihr Eigentum also „entzogen“ wurde. Dafür mussten die Anspruchsberechtigten nur zu den „Gruppenverfolgten“, beispielsweise Juden*Jüdinnen, gehören. Dass die Gegenstände auch tatsächlich unter Verfolgungsdruck entzogen wurden, konnte dann von den jeweiligen Besitzer*innen, also den Rückgabepflichtigen, widerlegt werden.8 So konnten den Alteigentümer*innen Wertgegenstände rückübereignet werden, ohne dass sie beweisen mussten, dass sie enteignet worden waren. Die Verfolgten und ihre Rechtsnachfolger*innen benötigten trotzdem Entschlusskraft und Durchhaltewillen, um in den von den deutschen Behörden oft jahrelang herausgezögerten Prozessen erfolgreich zu sein. Gerade die Finanzverwaltungen der Städte erwiesen sich als besonders hartnäckige Prozessgegner*innen. Denn sie trieben ihre Fälle mit bürokratischer Geduld oftmals durch alle gerichtlichen Instanzen. Die Klagenden waren dann in vielen Fällen irgendwann aus Geldnot zu frühen Vergleichen gezwungen. Wenn die Alteigentümer*innen und ihre Rechtsnachfolger*innen deportiert und umgebracht worden waren, stellte sich die Position der Profiteur*innen noch besser dar: Dann traten jüdische Nachfolgeorganisationen das Erbe an. Da diese aber in der Regel dringend Geld für ihre Geflüchtetenprogramme benötigten, waren sie oft schneller zu Vergleichen bereit.
Das Erbe von Irene Ruth Graff
Allerdings sagt die rechtspolitische Auseinandersetzung noch wenig über die mit der Restitution verbundenen individuellen Schicksale aus. In den geraubten Gegenständen steckten Erinnerungen, die oft unwiderruflich verloren waren. Durch die Enteignungen wurden die Familien entwurzelt, ihnen wurde genommen, was sie mit ihrer Heimat verband. So erging es auch der Familie von Irene Ruth Graff. Ich habe mit ihr für diesen Artikel gesprochen. Ihre Großeltern lebten in Berlin, ihr Großvater Felix Königsberger war Arzt und ihre Großmutter Elisabeth Königsberger hatte dort ein Hutgeschäft. 1933 flohen ihre Großeltern nach Paris und mussten alles zurücklassen. Ihr Großvater wurde im KZ Dachau ermordet und ihre Großmutter konnte in die USA entkommen. Irene Graff hat sich in den 1980er Jahren mit ihrer Mutter und ihrer Schwester entschlossen, das Erbe ihrer Großeltern einzuklagen. Allerdings erwies sich der Prozess als schwierig und langwierig – so sehr, dass die Familie kurz davor war, aufzugeben. Dass sie durchhielten, war nur einem engagierten neuen Anwalt zu verdanken. Die Großeltern hatten unter anderem verschiedene Gemälde in ihrem Haus. Irene Graff erzählte mir immer wieder, dass sie noch Fotografien von den Bildern besaß. Trotzdem konnte sie im Rahmen des Prozesses nie beweisen, dass diese einst im Besitz der Familie waren, die Kunstwerke wurden nie gefunden. Erst nach über zehn Jahren kam der Prozess zu einem Ende und Irene erhielt 1998 einen Geldbetrag als Entschädigung für den Verlust des Familienbesitzes. Damit war sie auch zufrieden, sagt sie: „Es ist gut, wir hatten nichts. Für alles, was wir bekommen haben, sind wir dankbar“. Sie hat sich von dem Geld eine Wohnung gekauft. Sie habe sehr lange keine Heimat gehabt, sagt sie und das Geld half ihr, neue Wurzeln zu schlagen.
Irene bekam 53 Jahre, nachdem ihr Großvater im März 1945 im KZ Dachau von den Nationalsozialisten ermordet wurde, eine Restitution für das Eigentum ihrer Familie. Und das nur, nachdem sie über zehn Jahre in einem Prozess steckte, in dem sie haargenau beweisen musste, was der Familie gehört hatte. Das Geld hat auch nichts daran geändert, dass sie ohne Heimat auf die Welt gekommen ist. „Was nicht fehlt sind die Sachen und Dinge, es ist mehr das Gefühl, dass du nirgendwo willkommen bist.“
Erbe – auch für Jüdinnen und Juden?
In der deutschen Erinnerungskultur wird häufig vernachlässigt, welche individuellen Schicksale hinter derartigen Restitutionsprozessen stehen. Erst kürzlich, am 11.12.2024, entschied etwa das Bundesverwaltungsgericht zugunsten einer jüdischen Nachfolgeorganisation, die auf Rückübertragung eines Hauses in Wandlitz in Brandenburg geklagt hatte. In der Berichterstattung ging es allerdings kaum um die Erben der damals enteigneten Familie, sondern nur um die jetzigen Bewohner*innen des Hauses, die nun „nicht wissen, wohin“.9 Bis heute spricht man in der deutschen Öffentlichkeit nämlich lieber über das Leid, das die Nutznießer*innen erfahren haben, als sich mit der eigenen Tätervergangenheit zu beschäftigen. So vollzieht sie seit den ersten Reparationsgesetzen eine Täter*in-Opfer-Umkehr. Die Geflüchteten und ihre Nachfahr*innen waren entwurzelt und traumatisiert durch den Verlust von engsten Familienangehörigen und mussten sich eine neue Existenz aufbauen. Und der Wiederaufbau Westdeutschlands mit einer privatrechtlichen Ordnung verlangte eigentlich „geordnete Eigentumsverhältnisse“. Doch in der BRD wurde die dafür notwendige Enteignung von den Nutznießer*innen und Politiker*innen teilweise als Unrecht angesehen und abgelehnt, die Gerichte und Finanzämter erschwerten den Klagenden die Wiedererlangung ihres Eigentums. Der Zugriff auf ihr Erbe wurde Jüdinnen*Juden erschwert, deren Eltern und Großeltern in der Shoa verfolgt und ermordet worden waren. Dieser Umgang mit der Restitution im Nachkriegsdeutschland war von antisemitischen Denkmustern geprägt. Es hatte also faktisch nicht jede*r das gleiche Recht auf Erbe in der BRD. Trotzdem gilt das Erbe heute als unantastbar und geradezu heilig – es sei denn, es wirft ein Licht auf einen Teil der deutschen Geschichte, den manche wohl lieber vergessen würden.
Weiterführende Literatur:
Jürgen Lillteicher, Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Westdeutschland nach dem Zweiten Weltkrieg: eine Studie über Verfolgungserfahrung, Rechtsstaatlichkeit und Vergangenheitspolitik 1945–1971, 2003
1 Peter Axer, Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, Art. 14 Rn. 1.
2 Othmar Jauernig / Christian Berger, BGB § 985 Rn. 1-13.
3 Matthias Weller, Die Plakatsammlung Hans Sachs – Zur Ausschlusswirkung des alliierten Rückerstattungsrechts heute, 2013, 95 ff.
4 Jürgen Lillteicher, Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Westdeutschland, 2002, 47.
5 Martin Rath, Sachenrecht und „arisiertes“ Eigentum, LTO v. 13.10.2019, https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/rechtsgeschichte-arisiertes-eigentum-juden-rueckgabe-sachenrecht (Stand aller Links: 04.02.2025).
6 Jürgen Lillteicher, Rückerstattung jüdischen Eigentums in Westdeutschland, 444 f.
7 Constantin Goschler / Jürgen Lillteicher, „Arisierung“ und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Deutschland und Österreich nach 1945 und 1989, 2005, 112.
8 Walter Schwarz, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Ein Überblick, in: Ludolf Herbst / Constantin Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, 1988, 33-54, 33 f.
9 Sabine Tzitschke / Georg-Stefan Russef, Familie muss Grundstück in Wandlitz an jüdische Organisation zurückgeben, rbb Brandenburg-Aktuell v. 11.12.2024, https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2024/12/brandenburg-wandlitz-leipzig-bundesverwaltungsgericht.html.