Mit der Istanbul-Konvention zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2011 wurden erstmals völkerrechtlich verbindliche Standards für Opferschutz, Prävention und Strafverfolgung beschlossen. In Deutschland ist auch im Jahre 2025 keine vollständige und effektive Umsetzung erfolgt. Doch gibt es nun eine Hoffnung auf wirksame Hilfen und Präventionsmaßnahmen für alle, die von häuslicher Gewalt betroffen sind? Ändert sich die gesellschaftliche Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt allein durch das Aufzeigen von Zahlen?
Das erste Lagebild zu geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten stellten Innenministerin Nancy Faeser, Bundesfamilienministerin Lisa Paus und BKA-Vizepräsident Michael Kretschmer am 19.11.2024 auf einer Pressekonferenz in Berlin vor. Dieser Lagebericht zeigt auf, dass Frauen im digitalen sowie im alltäglichen Bereich fast immer damit rechnen müssen, Opfer einer Straftat zu werden.
Deutschland hat sich mit dem Beitritt zu der Istanbul-Konvention verpflichtet, sich wirksam der Gewalt gegen Frauen entgegenzustellen. Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) ergibt sich nicht nur ein Abwehranspruch gegen Grundrechtseingriffe, sondern auch die Aufgabe des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen zu schützen. Doch immer neue Nachrichten über Gewalttaten an Frauen und die steigende Zahl von Femiziden lassen es als notwendig erscheinen, die bisherige Handlungsweise (oder das Unterlassen) Deutschlands zu hinterfragen und zu kritisieren.
Der Anfang: Die Istanbul-Konvention vom 11.05.2011
Vor 13 Jahren hat der Europarat das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beschlossen, die sogenannte Istanbul-Konvention. Diese wurde von 46 Mitgliedsstaaten unterzeichnet und von Deutschland erst am 12.10.2017 ratifiziert;1 mit den 81 Artikeln der Konvention ist damit die Verpflichtung der Staaten zur Bekämpfung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie zum Schutz der Opfer und Strafverfolgung der Täter*innen gesetzlich verankert. In Deutschland ist die Konvention erst im Februar 2018 in Kraft getreten.2
Eine Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag bzw. eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren Staaten. Die Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen zu innerstaatlichen Rechtsakten ist in Deutschland in Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG bestimmt, die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Bund und den Ländern ist in Art. 70 ff. GG geregelt. Damit die Konvention Wirkung in Deutschland entfalten kann, müssen die Inhalte in nationales Recht umgesetzt werden. Gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG sind dafür die Länder zuständig. Der Bund könnte eine flächendeckende gesetzliche Regelung schaffen, die in allen Bundesländern die Finanzierung, das Strafrecht, das Familienrecht und andere relevante Bereiche gleich regelt. Durch eine flächendeckend einheitliche Vorgehensweise kann so ein funktionierendes Hilfesystem entstehen.
Die Grundprinzipien der Istanbul-Konvention
Die Istanbul-Konvention umfasst vier Grundprinzipien, die den Schutz von Frauen garantieren und ein Ende der Gewalt bedeuten sollen: Gewaltprävention, Gewaltschutz, effektive Strafverfolgung und die Schaffung eines koordinierten Ansatzes bei der Umsetzung der Maßnahmen.3 Diese sind in der Präambel benannt und innerhalb der Konvention weiter ausgeführt. Dabei wird als ein essenzielles Mittel die tatsächliche sowie rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern hervorgehoben.
Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist die Folge einer tradierten Rollenverteilung. Frauen werden nicht als gleichwertig angesehen. Patriarchale Strukturen werden innerhalb der Gesellschaft nicht geändert und führen zu ungleichen Machtverhältnissen. Aufgrund dieser ungleichen Machtverhältnisse wird durch entscheidende soziale Mechanismen die Ungleichbehandlung der Frau in der Gesellschaft aufrechterhalten und kultiviert.4 Diesen Bezug greift die Definition des Begriffs „Geschlecht“ in Art. 3 lit. c) der Istanbul-Konvention auch auf. Danach wird unter „Geschlecht“ verstanden, dass es sich um gesellschaftlich geprägte Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale handelt, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht.5
Die Unterdrückung der Frau beruht auch auf der Vorstellung ihrer geistigen und körperlichen Unterlegenheit. Solange solche Gedanken innerhalb einer Gesellschaft über Generationen weitergegeben werden, kann eine vollkommene Gleichstellung und Emanzipation nicht erfolgen. In Art. 12 der Istanbul-Konvention ist vorgesehen, dass die Vertragsstaaten Bräuche, Vorurteile, Traditionen und andere Praktiken abschaffen, die zur Unterdrückung der Frau beitragen, um so der nächsten Generation ein reflektiertes Handeln vermitteln zu können. Gewalttaten betreffen nicht nur einzelne Personen, sondern die gesamte Gesellschaft.
Begriffsbestimmungen und Vorgehensweisen
Die Vertragsstaaten haben sich, um einen umfassenden Schutz zu schaffen, auf Begriffsbestimmungen geeinigt, damit Taten genau erfasst und verhindert werden können.
Als eine Maßnahme wird in Art. 11 der Istanbul-Konvention die Sammlung von Daten zu den Gewalttaten vorgesehen, um diese aufzuklären und zu verhindern. Die Pressekonferenz vom 19.11.2024 in Berlin hatte unter anderem die Aufgabe, die Daten zu den Gewaltdelikten aufzuzeigen. Die Zahlen wurden durch verschiedene Datenquellen zusammengetragen. Zusätzlich dient eine Dunkelfeldstudie dazu, die Dimension der Gewalt deutlich zu machen; die Ergebnisse werden jedoch erst im Jahr 2025 erwartet.6
Um die Gewalttaten gegen Frauen genau zu erfassen, definiert Art. 3 der Istanbul-Konvention die Begrifflichkeiten. „Gewalt gegen Frauen“ wird in Art. 3 lit. a) als Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau benannt; der Begriff bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben.7 Dies umfasst Gewalt in Form von sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Morde wegen des Begriffs der „Ehre“ und Genitalverstümmelung.8
Ebenso sind laut Istanbul-Konvention Schutzmaßnahmen für Kinder zu ergreifen. Kinder sind bereits dann Opfer von häuslicher Gewalt, wenn sie die Gewalt als Zeug*innen miterleben müssen.9 Dadurch kann eine schwere traumatische Belastung entstehen. Doch genaue Zahlen und mögliche Hilfsangebote wurden in der Pressekonferenz leider nicht weiter erwähnt.
Geschlechtsspezifische Gewalttaten in Deutschland
Im Jahr 2023 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 938 Frauen und Mädchen Opfer eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts;10 360 Frauen und Mädchen starben. Das bedeutet, dass jeden Tag in Deutschland eine Frau getötet wird.11 In der Vorstellung der Täter geht es um Kontrolle, Überlegenheit und dass das Leben der Frau nichts wert sei.
Aufgrund solcher Gedanken entstehen verschiedene antifeministische und frauenfeindliche Strömungen, die sich im Internet vernetzen. Bewegungen wie die der sogenannten Incels (= Involuntary Celibates) handeln und leben in einer Welt voller Frauenhass.12 Incels nehmen an, dass sie einen Anspruch auf Sex und eine Frau haben, der ihnen jedoch verweigert wird.13 Aufgrund dieser Verweigerung werden Frauen, Feminismus und liberale Gedanken verachtet.14
Solche antifeministischen Bewegungen finden sich auch in rechtsradikalen Gruppen. Wie das Beispiel des Halle-Attentäter zeigt, welcher den Feminismus für ein Problem hält und antifeministische Gedanken verbreitete.15 Aber dies soll nicht heißen, dass es in politisch und gesellschaftlich anders motivierten Gruppierungen nicht zu geschlechtsspezifischen Gewalttaten kommt. Straftaten und andere Frauen verachtende Gesinnungen und Handlungen sind ein gesamtgesellschaftliches Problem. Frauen in allen Schichten unserer Gesellschaft erleben Hass, Gewalt oder werden ermordet.
„Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen“ wird in Art. 3 lit. d) der Istanbul-Konvention definiert als die Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. Bei den Tötungsdelikten in Paarbeziehungen betrug der Anteil der weiblichen Opfer 80,6 %.16
Insgesamt wurden 180.715 Opfer häuslicher Gewalt gemeldet, was ein Anstieg von 5,6 % ist; 70,5 % der Opfer waren weiblich.17 Gemäß Art. 3 lit. b) der Istanbul-Konvention ist häusliche Gewalt jede Handlung körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partner*innen vorkommt.18 Die Form der häuslichen Gewalt erfasst auch Stalking oder Kontrolle, die der Täter über das Opfer ausübt. Statistiken des Lageberichts zeigen auf, dass der Handlungsbedarf enorm ist. Die Zahlen hinsichtlich der verschiedenen Gewalttaten sind alle gestiegen. Doch einen wirklichen Aussagegehalt der Statistiken ist nicht zu entnehmen; es wird nichts über die Opfer oder Tätersituation deutlich.
Fehlende und versuchte Umsetzung in Deutschland
Wie bereits oben benannt, stellen Gewaltprävention, Gewaltschutz, effektive Strafverfolgung und ein koordinierter Ansatz bei der Umsetzung der Maßnahmen die Grundpfeiler der Istanbul-Konvention dar. Zur Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens ist es nach Art. 66 der Istanbul-Konvention vorgeschrieben, dass alle fünf Jahre ein unabhängiges Expertengremium die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen der Konvention überwachen und evaluieren soll.
Das GREVIO genannte Gremium setzt sich aus mindestes zehn und höchstens 15 Personen zusammen, die alle unabhängige und unparteiische Sachverständige mit einem multidimensionalen Fachwissen sein müssen.19 Aufgaben des Gremiums sind die länderspezifische Überwachung, die Einleitung von Untersuchungen zu bestimmten Sachverhalten innerhalb der Vertragsstaaten sowie allgemeine Empfehlungen. 20 Der erste Bericht zum Stand der Umsetzung in Deutschland nach der Ratifizierung wurde im Oktober 2022 veröffentlicht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es an den Hauptschwerpunkten der Istanbul-Konvention fehlt: Die staatliche Koordinierungsstelle, finanzielle Ressourcen, um eine wirksame Unterstützung und Umsetzung zu ermöglichen sowie ein nationales Dokument, welches allgemeine Grundsätze und strategischen Maßnahmen vorgeben soll, gibt es bis heute nicht.21 Zwar wurden auch positive Entwicklungen genannt, wie die Ergänzung einer einwilligungsabhängigen Definition bei einer Vergewaltigung („Nein-heißt-Nein“) oder die Pönalisierung von Delikten, die im Internet begangen worden sind, wie Cyberstalking oder Verbreitung von Bildern im Internet.22 Es wurden auch Sensibilisierungskampagnen zum Thema Gewalt gegen Frauen von Deutschland unterstützt und mit der jährlichen Polizeistatistik wird versucht, der breiten Öffentlichkeit Daten und Fakten kenntlich zu machen.23
Das Aufzeigen von Daten und Fakten
Am 19.11.2024 wurde auf der Pressekonferenz in Berlin neben Daten und Zahlen wenige Maßnahmen aufgezählt, die in die Wege geleitet werden. Außerdem gibt es die Aussicht auf die Abänderung des Gewaltschutzgesetzes sowie die Verabschiedung eines Gewalthilfegesetzes. Als Maßnahme innerhalb der Bildungsarbeit wurde eine Videokampagne der Bundespolizei zur Aufklärung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gefördert, welches für das Thema häusliche Gewalt sensibilisieren soll, was auch zur Erfüllung der Aufträge aus Art. 13, 14 der Konvention beitragen soll.
Dagegen wurde die notwendige Koordinierungsstelle, welche die Istanbul-Konvention in Art. 10 vorschreibt, nicht eingerichtet. Dass dies passieren soll, wurde bereits 2023 angekündigt, jedoch ist bis Januar 2025 keine arbeitsfähige Koordinierungsstelle vorhanden.
Innenministerin Faeser stellte auf der Pressekonferenz als mögliche Sanktionierungs- und Präventionsmittel die elektronische Fußfessel zur Feststellung des Aufenthaltsortes und die Ausweitung der Anordnung zur Teilnahme an sogenannten Täterprogrammen in Aussicht. Zwar gibt es in der Strafprozessordnung die Möglichkeit einer Anordnung eines Täterprogramms, jedoch soll mit einer Änderung des Gewaltschutzgesetzes dieses hinsichtlich Gewaltdelikte gegen Frauen verordnet werden können. In Art. 16 der Istanbul-Konvention wird gefordert, dass die Vertragsstaaten die Programme für Täter fördern und unterstützen, um den betroffenen Personen beizubringen, gewaltfrei in zwischenmenschlichen Beziehungen zu leben.24
Die Zahlen bezüglich Straftaten im Internet sind um 25 % gestiegen. Im Jahr 2023 betrug die Zahl der Opfer 17.193.25 Digitale Gewalt hat verschiedene Formen und erfasst Delikte wie Cyberstalking und Cybergrooming sowie andere Missbrauchsdelikte.26 Unter Cyberstalking ist das Nachstellen und Überwachen einer anderen Person mit digitalen Hilfsmitteln zu verstehen und unter Cybergrooming das gezielte Annähern und Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Minderjährigen. Das BKA hat zusammen mit dem Kriminologischen Zentrum in Wiesbaden eine Projektgruppe zu Cybergrooming eingerichtet. Diese Projektgruppe mit dem Namen „Ceres“ soll Daten hinsichtlich des Täterverhaltens, Daten hinsichtlich der Betroffenenperspektive und ein ausreichendes Verständnis im Hell- und Dunkelfeld bringen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Istanbul-Konvention und des geplanten Gewalthilfegesetzes ist die finanzielle Unterstützung von Frauenhäusern und nichtstaatlichen Organisationen in Art. 8, 9 Istanbul-Konvention. Die Finanzierung von Frauenhäusern ist in Deutschland nicht auf Bundesebene geregelt. In einem neuen Gewalthilfegesetz ist geplant, dass jede Frau einen rechtlichen Anspruch auf einen Platz im Frauenhaus haben soll. Die Finanzierung soll durch die Länder abgesichert sein. Es wurde auch auf der Pressekonferenz durch Innenministern Faeser bekannt gegeben, das am Berliner Ostbahnhof eine rund um die Uhr geöffnete Anlaufstelle für Betroffene eingerichtet worden ist, in welcher Frauen Schutz und Hilfe erhalten. Ähnliche Einrichtungen sollen bundesweit eröffnet werden. Die zuständigen Polizeibeamt*innen sind laut der Aussage Faesers in den jeweiligen Schutzeinrichtungen speziell geschulte Personen, welche die Opfer nicht diskriminieren oder die nötige Hilfe verwehren. Denn oftmals werden Opfer abgewiesen oder nicht ernstgenommen. Anzeigen werden von Polizeibeamt*innen teilweise nicht aufgenommen und Maßnahmen werden nicht in die Wege geleitet.
Ergebnisse oder keine Ergebnisse
Die Istanbul-Konvention stellt für die Vertragsstaaten eine verlässliche Rechtsgrundlage dar. Es werden Maßnahmen und Aufgaben definiert, die zu einer Beendigung der Gewalt führen sollen. Deutschland hat die große Aufgabe vor sich, ein funktionierendes sowie sinnvolles Gewalthilfegesetz zu verabschieden. Ob dies noch in der 20. Legislaturperiode passieren wird, ist jedoch fraglich. Ein großes Fragezeichen ist die Finanzierung von Frauenhäusern. Die Länder sollen für die Frauenhäuser aufkommen, obwohl in so vielen Kommunen die Kassen bereits leer sind. Einkommensschwache Kommunen können bereits dadurch kein Hilfesystem aufbauen. Auf der Website www.frauenhaus-suche.de kann nachgeschaut werden, ob ein Platz in einem Frauenhaus frei ist und ob es auch Notunterkünfte gibt. Zum Zeitpunkt des Entstehens dieses Artikels gab es in ganz Deutschland 37 freie Plätze. Vor allem im ländlichen Raum sind Frauenhäuser kaum zu finden. Viele Städte haben noch nicht einmal eine Not- bzw. Sofortunterkunft für Frauen in Gefahr. Somit ist bereits die Realisierung eines rechtlichen Anspruchs auf einen Platz in einem Frauenhaus mehr als fraglich. Die Wege zur Ermöglichung der helfenden Maßnahmen sollen unbürokratisch und schnell gewährleistet werden; doch wird es voraussichtlich bis 2027 dauern, die bundeseinheitlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Daneben findet aktuelle eine Debatte über das Hinzufügen eines weiteren Mordmerkmals zu § 211 Strafgesetzbuch statt. So soll ein geschlechtsspezifisches Merkmal zugefügt werden. Mit einem solchen Merkmal wären auch Morde erfasst, welche nur aufgrund des Geschlechts verübt worden sind. Die Relevanz der gesamten Thematik kann durch den eigenständigen Begriff des Femizids noch verdeutlicht werden. Ein Femizid ist keine normale Tat, sondern wurde aufgrund der Verachtung geschlechtsspezifischer Merkmale verübt. Dieser Begriff steht für die Tötung einer weiblichen oder weiblich gelesen Person durch männliche Täter, die misogyne Ansichten vertreten und in allen Schichten zu finden sind.27
Gerade auch in der Justiz muss es mehr Sensibilisierung von Familien- und Strafrichter*innen geben. Die geplante Änderung des Gewaltschutzgesetzes soll zum einen die elektronische Aufenthaltsüberwachung und die Anordnung von Täterprogrammen bringen. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung soll nach dem Modell Spaniens funktionieren und Opfern häuslicher Gewalt sofort Hilfe verschaffen. Jedoch ist die Regelung in Deutschland eine Anordnungsvorschrift durch den Richter und kann nicht beantragt werden. Die Opfer können also nur auf die Einschätzung des*der Richter*in hoffen. Auch kann die Durchführung eines Täterprogramms nur von einer Richter*in angeordnet werden. Kapazitäten von Einrichtungen hinsichtlich der Täterprogramme ist nicht eindeutig geregelt. Hinsichtlich der Dokumentation von Gewalttaten gibt es mit der sogenannten Tarn-App für Opfer von häuslicher Gewalt die Möglichkeit, Beweise zu sammeln, Hilfsangebote wahrzunehmen und einen Weg aus der Gewalt zu finden. Den Täter*innen bleibt dieser Vorgang jedoch verborgen, da die App die Daten als unauffällige Themen tarnt.28 Fraglich ist, was nun die gewonnenen Zahlen aus dem Lagebericht bewirken. Auf der Pressekonferenz wurden keine Sofortmaßnahmen oder eindeutige Hilfsmaßnahmen angekündigt. Es bleibt abzuwarten, ob die gewonnen Erkenntnisse zu einem wirklichen Umdenken führen. Die Politik muss sich der Aufgabe stellen, nicht populistischen Strömungen nachzugeben. Meldungen wie die Abschaffung des Rechts zur Abtreibung in den USA, die große Anzahl von Femiziden in Deutschland oder durch Rechtspopulismus verbreitete Auffassungen, wonach klar patriarchale sowie misogyne Strukturen glorifiziert werden, sind ein Alarmsignal. Solange Frauen in ihrem Zuhause nicht ohne Angst leben können, sich nicht ohne Angst frei bewegen können, ist es Aufgabe unserer Gesellschaft, die Ursachen anzugehen und aufzuarbeiten.
Weiterführende Literatur:
- Deutsches Institut für Menschenrechte, Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland: Erste Bewertung durch die Expert*innengruppe GREVIO, 26.10.2022, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/umsetzung-der-istanbul-konvention-in-deutschland-erste-bewertung-durch-die-expertinnengruppe-grevio
- Stefanie Schmahl / Rico Neidinger, Die Istanbul-Konvention als Instrument zur Beschränkung von Gewalt gegen Frauen, Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht 2023, 53
1 UN Women Deutschland, Die Istanbul-Konvention, https://unwomen.de/die-istanbul-konvention/ (Stand aller Links: 29.11.2024).
2 Ebenda.
3 Bundesregierung.de v. 11.12.2024, https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/gesetzesvorhaben/gewaltschutzstrategie-2324606.
4 BT-Drucksache 18/12037, 7.
5 BT-Drucksache 18/12037, 10.
6 Bundesministerium des Innern v. 11.07.2023, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/07/lagebild-hg.html.
7 BT-Drucksache 18/12037, 10.
8 Bundesministerium für Bildung, Familen, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) v. 19.11.2024, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/lisa-paus-und-nancy-faeser-stellen-lagebild-zu-straftaten-gegen-frauen-vor-250136.
9 BT-Drucksache 18/12037, 45.
10 Ebenda.
11 Ebenda.
12 Vera Kuchler, Frauenhasser: Wie Incels die Demokratie bedrohen, Campact Blog v. 8.11.2024, https://blog.campact.de/2024/11/frauenhasser-wie-incels-die-demokratie-bedrohen/.
13 Ebenda.
14 Ebenda.
15 Katharina Schiele, „Halle reiht sich in die Serie frauenfeindlicher Attentate ein“ , NDR v. 31.10.2019, https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama/archiv/2019/Halle-reiht-sich-in-die-Serie-frauenfeindlicher-Attentate-ein,frauenhass120.html.
16 BMFSJ (Fn. 8).
17 Ebenda.
18 BT-Drucksache 18/12037, 10.
19 BMFSJ (Hrsg.), Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland, 2022, 4.
20 Ebenda.
21 BMFSJ (Fn. 19), 4-5.
22 BMFSJ (Fn. 19), 6-7.
23 Ebenda.
24 BT-Drucksache 18/12037, 61.
25 BMFSJ (Fn. 8).
26 Ebenda.
27 Welte, Hanna, Femizide im Fokus. Die „Tötung aufgrund geschlechtsspezifischer Motive“ als neuntes Mordmerkmal?, Verfassungsblog v. 17.09.2024; https://verfassungsblog.de/femizide-neues-mordmerkmal/.
28 Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung v. 27.04.2024, https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-versteckte-hilfe-auf-dem-smartphone-bei-gewalt-missbrauch.