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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seinem Beschluss vom
14. Dezember 2000 erstmals zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) geäußert, die die rechtiche
Grundlage für die Feststellung und Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks"
sind. Das Gesetz wurde für mit der Verfassung vereinbar erklärt, es wurde
aber auch auf Grenzen und Einschränkungen hingewiesen.
Der "genetische Fingerabdruck" wird durch die Entnahme einer Zellprobe,
meistens mittels Speichels, genommen und erlaubt es, mit einer Wahrscheinlichkeit
von 100 Millionen zu eins eine Übereinstimmung zwischen dem ermittelten
DNA-Code der untersuchten Person und etwaigen Spuren am Tatort festzustellen.
Dabei handelt es sich um eine präventive Maßnahme, denn mit Hilfe der
Daten des "genetischen Fingerabdrucks" soll die Beweisführung in künftigen
Strafverfahren erleichert werden.
Das umstrittene DNA-IFG vom Mai 1998 und § 81g Strafprozessordnung regeln
die Feststellung und Verwendung der Daten bei verurteilten StraftäterInnen.
Voraussetzung und Anknüpfungspunkt für die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters
ist eine begangene "Straftat von erheblicher Bedeutung"- ein schwammiger
Begriff, wie die BeschwerdeführerInnen vorbrachten. Außerdem muß eine
gerichtliche "negative Sozialprognose" vorliegen, d.h. es müssen auch
künftig schwere Straftaten zu befürchten sein.
Die Karlsruher RichterInnen haben die Gen-Dateien nun zwar für grundsätzlich
verfassungsgemäß erklärt, dabei aber auch die Einschränkungen betont:
Demnach reicht eine schlicht formelhafte Anordnung der Feststellung des
"genetischen Fingerabdrucks" nicht aus. Das Gericht muss vielmehr eine
ausführliche Einzelfallprüfung und eine sorgfältige Sachaufklärung vornehmen,
um die "negative Sozialprognose" zu beründen.
Problematisch ist nicht nur der mit der Zellprobenentnahme verbundene
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch
die drohende Gefahr der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils des/ der
Betroffenen, zum Beispiel hinsichtlich Erbanlagen, Charaktereigenschaften
oder Krankheiten. Desweiteren ist zu Bedenken, daß ja eine "vorsorgliche
Beweissicherung" für noch gar nicht begangene Straftaten stattfindet.
Mit dem Hinweis auf die strengen Anforderungen an die Feststellung und
Verwendung des "genetischen Fingerabdrucks" hat das BVerfG einen Versuch
unternommen, die "Sammelwut" des Bundeskriminalamtes einzuschränken -
72.000 Personen umfasst dessen Gen-Datei bereits.
Maximilian Warntjen, München.
Quellen:
BVerfG, 2 BvR 1741/99, vom 14.12.2000; 2 BvR 1841/00, vom 15.3.2001,
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen;
Rath/Brinkmann, NJW 1999, 2679; Kerscher, SZ vom 19.1.2001.
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