Heft 3 / 2001:
Datenspuren
Überwachung in der digitalen Welt
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Mehr Transparenz durch Akteneinsichtsrecht in der EU
 

Das in Artikel 255 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anerkannte Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wurde im Rahmen einer Rechtsverordnung vom 25.4.01 konkretisiert. Bis zum Vertrag von Amsterdam wurde der Zugang aufgrund von Entscheidungen des Rates und der Kommission ohne Beteiligung des Parlaments gewährt, wobei umstritten war, ob die Einsichtnahme ein einklagbares Recht darstellte.
Ziel der Verordnung ist die Stärkung des Demokratieprinzips durch erhöhte Transparenz von Entscheidungsprozessen. Zugang zu Dokumenten, auf die die Institutionen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zurückgreifen oder die sie selbst erstellen, sollen alle natürlichen und juristischen Personen erhalten, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, es besteht aber auch die Möglichkeit, das Zugangsrecht auf Nicht-EU-BürgerInnen auszudehnen. Die Dokumente sollen registriert werden, um den Zugang zu erleichtern. Eine Ablehnung kann sowohl gerichtlich als auch vor dem Bürgerbeauftragten überprüft werden.
Die Einschränkungen des Zugangsrechts sind jedoch weitgehend: Der Zugang zu Dokumenten kann verweigert werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit, verteidigungspolitische und militärische Fragen, internationale Beziehungen, die Finanz- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaften oder eines Mitgliedsstaates betreffen. Die Privatsphäre der BürgerInnen muss in Form des Datenschutzes gewährleistet werden. Vertraulich oder geheim eingestufte Dokumente dürfen nur mit Zustimmung der Institutionen, Mitgliedstaaten oder internationalen Organisation preisgegeben werden, die das Dokument erstellt haben. Hierunter fallen vor allem die von der Nato bereitgestellten Materialien und Aufklärungsergebnisse, die einer strikten Geheimhaltung unterliegen. Wenigstens das Europäisches Parlament soll über diese Dokumente dergestalt informiert werden, dass eine ausgewählte Gruppe von Ausschussvorsitzenden ins Vertrauen gezogen wird. Dokumente, die die Institutionen von Staaten erhalten haben, können nur zugänglich gemacht werden, wenn die Staaten vorher zugestimmt haben.
Durch die zahlreichen Einschränkungen kann die Verordnung nur als halbherzig bezeichnet werden. Das begrüßenswerte Ziel, mehr Transparenz zu schaffen, ist nicht ausreichend umgesetzt worden.

Katja Ponert, Freiburg.

Quellen:

Text der Verordnung: www.statewatch.org; A. Berge, Improved rules on public access to documents? - The discussion on a regulation under Art 255 ECT, www.rz.uni-frankfurt.de/~sobotta/thesisart255.doc