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Das in Artikel 255 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
anerkannte Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission wurde im Rahmen einer Rechtsverordnung vom
25.4.01 konkretisiert. Bis zum Vertrag von Amsterdam wurde der Zugang
aufgrund von Entscheidungen des Rates und der Kommission ohne Beteiligung
des Parlaments gewährt, wobei umstritten war, ob die Einsichtnahme ein
einklagbares Recht darstellte.
Ziel der Verordnung ist die Stärkung des Demokratieprinzips durch erhöhte
Transparenz von Entscheidungsprozessen. Zugang zu Dokumenten, auf die
die Institutionen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zurückgreifen oder
die sie selbst erstellen, sollen alle natürlichen und juristischen Personen
erhalten, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, es besteht aber
auch die Möglichkeit, das Zugangsrecht auf Nicht-EU-BürgerInnen auszudehnen.
Die Dokumente sollen registriert werden, um den Zugang zu erleichtern.
Eine Ablehnung kann sowohl gerichtlich als auch vor dem Bürgerbeauftragten
überprüft werden.
Die Einschränkungen des Zugangsrechts sind jedoch weitgehend: Der Zugang
zu Dokumenten kann verweigert werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit,
verteidigungspolitische und militärische Fragen, internationale Beziehungen,
die Finanz- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaften oder eines Mitgliedsstaates
betreffen. Die Privatsphäre der BürgerInnen muss in Form des Datenschutzes
gewährleistet werden. Vertraulich oder geheim eingestufte Dokumente dürfen
nur mit Zustimmung der Institutionen, Mitgliedstaaten oder internationalen
Organisation preisgegeben werden, die das Dokument erstellt haben. Hierunter
fallen vor allem die von der Nato bereitgestellten Materialien und Aufklärungsergebnisse,
die einer strikten Geheimhaltung unterliegen. Wenigstens das Europäisches
Parlament soll über diese Dokumente dergestalt informiert werden, dass
eine ausgewählte Gruppe von Ausschussvorsitzenden ins Vertrauen gezogen
wird. Dokumente, die die Institutionen von Staaten erhalten haben, können
nur zugänglich gemacht werden, wenn die Staaten vorher zugestimmt haben.
Durch die zahlreichen Einschränkungen kann die Verordnung nur als halbherzig
bezeichnet werden. Das begrüßenswerte Ziel, mehr Transparenz zu schaffen,
ist nicht ausreichend umgesetzt worden.
Katja Ponert, Freiburg.
Quellen:
Text der Verordnung: www.statewatch.org;
A. Berge, Improved rules on public access to documents? - The discussion
on a regulation under Art 255 ECT, www.rz.uni-frankfurt.de/~sobotta/thesisart255.doc
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