Heft 3 / 2001:
Datenspuren
Überwachung in der digitalen Welt
xxx

Carsten Stölting Zum ersten Artikel des Schwerpunkts Zum ersten Artikel des Forums Zur Rubrik Recht kurz Zum Sammelsurium Zur Rubrik Politische Justiz Zur BAKJ-Seite
"Gebrauchte, nicht numerierte Scheine"
Elektronisches Geld und Chipkarten
 

Dieser Satz ist Legende: "Ich will das Geld in kleinen, gebrauchten und nicht numerierten Scheinen." Gesprochen vom Erpresser in jedem amerikanischen Entführungs-Drama. Spätestens beim dritten Telefonanruf gibt er so die Modalitäten der Geldübergabe bekannt. Das Ziel dieser Anweisung ist klar: Wofür das Geld später ausgegeben wird, soll für die Polizei nicht nachvollziehbar sein. Dieses Interesse hat aber nicht nur ein Erpresser, sondern jede, die ihre Privatsphäre vor dem Zugriff von Banken, Konzernen und staatlichen Stellen schützen möchte. Während das Bezahlen mit Bargeld eine gewisse Anonymität garantiert, ist das beim elektronischen Zahlungsverkehr, der zunehmende Bedeutung erlangt, anders. Schon heute wird im Einzelhandel fast jede vierte Mark per Karte bezahlt 1. Dieser Anteil hat sich in den letzten fünf Jahren verdoppelt und nichts deutet darauf hin, daß sich an dieser Entwicklung in Zukunft etwas ändern wird. Besondere Bedeutung hat dabei das ec-Lastschriftverfahren gewonnen, bei dem die Kontoverbindung der KarteninhaberIn von der ec-Karte ausgelesen wird und diese dem Unternehmen eine Einzugsermächtigung erteilt, die sie mit ihrer Unterschrift bestätigt 2. Das Unternehmen wird aber nicht nur berechtigt, den geschuldeten Betrag einzuziehen, sondern bekommt nebenbei kostenlos riesige Datenmengen in elektronischer Form geliefert, aus denen sich problemlos KundInnenprofile errechnen lassen: Wer kommt wann in den Supermarkt, kauft für wie viele Personen welche Sachen ein und welche nicht mehr, die sie früher mal gekauft hat und gibt dabei wieviel Geld aus. Die Banken bekommen detaillierte Bewegungsprofile der KundInnen, aus dem sich z.B. ersehen läßt, wer wieviel Geld in welchen Geschäften läßt, wann wo im Urlaub war und welchen Tagesablauf hat. Letztlich kann man so aus dem Einkaufs- und Freizeitverhalten eines Menschen zahlreiche Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit ziehen: Sag mir, was Du kaufst, und ich sage Dir, wer Du bist. Das Interesse von staatlichen Stellen an solchen Persönlichkeitsprofilen liegt auf der Hand, kann man sich doch bei einer weiteren Verbreitung des elektronischen Zahlungsverkehrs teure Volkszählungen sparen.

Sag mir, was Du kaufst, und ich sage Dir, wer Du bist

Die anderen elektronischen Zahlungsverfahren sind in puncto Datenschutz nicht besser. Das electronic-cash-Verfahren, das ebenfalls auf der ec-Karte und einer dazugehörigen persönlichen Geheimzahl (PIN) basiert, unterscheidet sich vom ec-Lastschriftverfahren lediglich darin, daß eine online-Verbindung zur Bank aufgebaut wird, die nur bei gedecktem Konto die Zahlung freigibt 3. Wiederum erhält das Unternehmen die Kontoverbindung und kann die ausgelesenen Daten für seine Zwecke verwenden. Bei der Zahlung mit Kreditkarte wird nicht die Kontoverbindung von der Karte gelesen, sondern die Kartennummer und der dazugehörige Name der Karteninhaberin oder des Karteninhabers. Eine Zuordnung der mit dieser Karte getätigten Einkäufe läßt sich aber daraus ebenso einfach herstellen, wie bei der Übertragung der Kontoverbindung. Besonders tückisch ist die Situation beim Einkauf im Internet. Abgesehen von der Unsicherheit, inwieweit Dritte auf die übertragenen Daten zugreifen können, besteht überhaupt keine Möglichkeit der Barzahlung. Die meisten Geschäfte im Internet werden per Kreditkarte abgewickelt, wo die KäuferIn ihren Namen preisgeben muß. Das muß sie zwar auch immer dann, wenn sie sich Sachen zuschicken lassen will. Schon heute stehen viele Angebote, wie z.B. Musikdateien oder Spiele, im Internet aber zum direkten Herunterladen bereit und lassen einen anonymen Einkauf zumindest theoretisch zu.
Die Unternehmen und vor allem die Banken arbeiten trotz dieser Möglichkeiten der KundInnenanalyse mit Hochdruck an neuen elektronischen Zahlungsformen, und dies aus einem einfachen Grund: Die per ec-Karte bezahlten Beträge können oft mangels Deckung nicht vom Konto der KarteninhaberInnen eingezogen werden. Da auch keine Zahlungsgarantie seitens der Bank besteht, müssen die Unternehmen versuchen, ihren Kaufpreisanspruch direkt gegen die KundInnen durchzusetzen, was in vielen Fällen schwierig ist. Problematisch aus Sicht der Unternehmen ist außerdem, daß der BGH den KundInnen ein unbefristetes Widerspruchsrecht gegen den Lastschrifteinzug einräumt 4. Für die Banken ist ärgerlich, daß der BGH die Berechnung von Entgelten für die Information der KontoinhaberInnen über nicht eingelöste Lastschriften nicht zuläßt, da die Banken damit eine eigene Rechtspflicht erfüllen, die sich als Nebenpflicht aus dem Girovertrag ergibt 5. Das Problem der nicht gedeckten Konten läßt sich zwar durch das electronic-cash-Verfahren umgehen, das aber gerade durch die Bonitätsprüfung per online-Abfrage bei der Bank für das Unternehmen zu teuer ist. Bei der Zahlung mit Kreditkarte garantiert die Kartenherausgeberin dem Unternehmen die Zahlung, so daß sich das Unternehmen um seinen Kaufpreisanspruch keine Sorgen machen muß. Es bezahlt dafür aber bis zu 3% des Umsatzes und das Risiko der Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs gegen die KarteninhaberInnen bleibt bei der Herausgeberin hängen. Unternehmen und Banken haben also nach einem System gesucht, bei dem auf der einen Seite die Zahlung durch die KarteninhaberInnen garantiert ist und auf der anderen Seite die Kosten so gering wie möglich gehalten werden, indem auf eine online-Überprüfung verzichtet wird.

Chipkarten als Bargeldersatz

Die Lösung ist simpel: Man läßt die KarteninhaberInnen schon vor dem Einsatz der Karte bezahlen und speichert elektronische Werteinheiten auf einem Chip, der auf einer Karte angebracht wird. Dieses Prinzip wurde mit der Geldkarte realisiert, deren Chip sich heute auf der Vorderseite fast jeder ec-Karte findet. An bestimmten Ladeterminals kann dieser mit einem Betrag von bis zu 400,- DM aufgeladen werden und anschließend ohne PIN-Eingabe, Unterschriftsleistung und online-Abfrage zur Bezahlung eingesetzt werden. Das Unternehmen bucht von der Karte die elektronischen Werteinheiten ab und "tauscht" diese bei der Bank in Geld um, das die Bank von einem Verrechnungskonto nimmt, auf dem sie alle von ihren KundInnen auf Geldkarten geladenen Beträge verbucht. Ein Zugriff auf das Konto der einzelnen Karteninhaberin oder des einzelnen Karteninhabers erfolgt also nicht. Rechtlich gesehen macht die Bank beim Aufladen der Karte nach der herrschenden Meinung ihren Anspruch auf Vorschuß aus §§675, 669 BGB geltend, der sich aus dem als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizierenden Girovertrag ergibt 6. Aus der Sicht der Unternehmen und Banken eine wunderbare Sache, ließen sich doch mit dieser Chipkarte die Vorteile von Bar- und elektronischer Zahlung miteinander vereinen: Garantierte Erfüllung der Geldschuld auf der einen und kostengünstige Abwicklung auf der anderen Seite. Das einzige Problem besteht darin, daß die Geldkarte bis heute keine große Akzeptanz bei den KonsumentInnen gefunden hat. Lediglich bei der Bezahlung von Kleinstsummen, wie etwa einem Parkticket oder einer Fahrkarte, taucht die Geldkarte überhaupt auf. Im Einzelhandel hingegen spielt sie nach wie vor keine Rolle. Dabei eignen sich die elektronischen Werteinheiten sogar zum Einkaufen im Internet, da sie sich natürlich nicht nur auf einem Chip, sondern auch auf jeder Festplatte abspeichern lassen. Die Internet-EinkäuferInnen können also einfach den entsprechenden Betrag per mail an das Internet-Unternehmen schicken und erhalten die Gegenleistung ebenfalls an ihre mail-Adresse zugeschickt oder können sich diese direkt aus dem Netz herunterladen. Dieses Zahlungsverfahren nennt sich eCash und basiert auf dem Prinzip der Geldkarte 7. Es krankt aber am gleichen Problem wie die Karte: Kein Mensch setzt es tatsächlich zum Einkaufen ein.

Kauf zehn, hol Dir einen umsonst: kostenlose Hamburger

Zur Behebung dieser mißlichen Lage sind Unternehmen und Banken auf einen Umstand gestoßen, der tatsächlich eine Besonderheit der Geldkarte darstellt. Die Speicherkapazität des Chips ist nämlich deutlich größer, als daß dort nur ein paar elektronische Werteinheiten abgelegt werden können. Was liegt also näher, als auch noch andere Dinge auf der Karte zu speichern und so die Akzeptanz der Karte deutlich zu steigern. Die Banken arbeiten an einer entsprechenden Vereinbarung und es ist davon auszugehen, daß die Möglichkeiten in nächster Zeit von den Unternehmen genutzt werden können. Gedacht ist bisher an zwei zusätzliche Einsatzmöglichkeiten: Eintritts- und Fahrkarten, die auf der Karte gespeichert werden können, sowie die Eröffnung einer Bonusfunktion. Bei der ersten Option geht es vor allem um Jahres- oder Dauerkarten, z.B. für das Schwimmbad, oder um eine Netzkarte der Bahn. Diese können in elektronischer Form auf der Karte abgelegt werden und werden dann mit Hilfe entsprechender Lesegeräte ausgelesen. Keine besonders originelle Idee, zumal die Unternehmen solche Dauerkarten meist selbst schon als Chipkarten ausgeben und der Vorteil dann lediglich darin besteht, eine Karte weniger im Portemonnaie herumtragen zu müssen. Interessanter ist da schon die zweite Anwendungsoption, bei der die Unternehmen Bonuspunkte auf die Karte speichern und dafür dann Vergünstigungen anbieten können. Wer also in Zukunft zehn Hamburger bei McDonald's gegessen und diese mit der Chipkarte bezahlt hat, bekommt dann einen umsonst. Oder es wird ein Hit aus den Charts als Musikdatei auf der Karte gespeichert, den sich die Inhaberin oder der Inhaber auf ihrem bzw. seinem Walkman anhören kann. Oder ein Computerspiel, oder, oder, oder... Für dieses Marketingkonzept, das vor allem der KundInnenbindung dient, eignet sich die Geldkarte tatsächlich hervorragend, da sie mit der ec-Karte praktisch in jedem Portemonnaie steckt und die Erfahrung lehrt, daß die Aussicht auf Vergünstigungen und Geschenke der Karte durchaus zum Durchbruch verhelfen könnte 8. Zumal dann, wenn es den Banken endlich gelingt, die Kosten für das ec-Lastschriftverfahren auf die Unternehmen umzulegen und damit auch finanziell unattraktiv zu machen.

Anonymes Bezahlen in Zeiten von eCommerce

Möglicherweise schafft die Geldkarte aber nicht nur die Hoffnung auf kostenlose Hamburger, sondern stellt darüber hinaus in Zeiten von elektronischem Zahlungsverkehr und eCommerce auch die kleinen, gebrauchten und nicht numerierten Scheine dar. Da die Abbuchung des Geldbetrages nicht vom Konto der KarteninhaberIn, sondern vom Verrechnungskonto der Bank erfolgt und auch eine Autorisierung des Inhabers nicht erforderlich ist, kann das Unternehmen anhand der Karte grundsätzlich nicht nachvollziehen, wer den Einkauf bei ihm getätigt hat. Problematisch ist dabei allein die bisher noch bestehende Numerierung der Karte. Auf Grund dieser Nummer, die beim Einkauf auch übertragen wird, können die InhaberInnen und die von ihnen getätigten Einkäufe letztlich doch wieder identifiziert werden. Für die Numerierung der Karten gibt es aber keinen technischen Grund, denn es würde genügen, die Anzahl der elektronischen Werteinheiten und die Bank, bei der diese in Geld "umzutauschen" sind, beim Einsatz der Karte zu übertragen. Die Übertragung der Kartennummer hat nur den Zweck, die Einkäufe trotz der Anonymität des Zahlungsmittels auch in Zukunft nachvollziehbar zu machen. Dieses Anliegen ist an den Universitäten zum Teil dadurch durchkreuzt worden, daß die Studierenden ihre Mensakarten, die meistens nach dem gleichen Prinzip wie die Geldkarte funktionieren, untereinander vertauscht haben. So konnte der auch bei diesen Karten bestehenden Numerierung aus dem Weg gegangen werden, indem die Person, die die Karte benutzt, nicht mit der identisch ist, die im Computer zu dieser Karte gespeichert ist. Das Austauschen macht somit die Identifikation der konkreten Person unmöglich, verhindert aber nicht, daß zu der Karte ein Benutzerprofil erstellt wird. Außerdem ist bei der Geldkarte das Austauschen nicht möglich, da sie in den meisten Fällen mit einer ec-Karte verbunden ist, die einen Zugriff auf das Konto der KarteninhaberIn ermöglicht und von dieser daher nicht aus der Hand gegeben werden sollte. Das gilt zwar nicht für die kontoungebundenen (sog. "weißen") Geldkarten, die jetzt von einigen Banken eingeführt wurden und übertragbar sind. Sie werden im Gegensatz zu den ec-Karten auch ohne Einrichtung eines Kontos ausgegeben und funktionieren nach dem Prinzip der Telefonkarten. Es kann also ein bestimmter Betrag gegen Bargeld aufgeladen und nach und nach verbraucht werden. Großer Vorteil dieser Karten ist, daß sich die InhaberInnen weder zum Erwerb noch beim Aufladen identifizieren müssen und daher nicht mehr nachvollziehbar ist, wer mit der Karte bezahlt hat. Aber auch hier kann ein Persönlichkeitsprofil der Inhaberin oder des Inhabers erstellt werden, da die Karte wie selbstverständlich von den Banken numeriert wird. Vollständig anonymes Bezahlen wie mit Bargeld kann daher nur mit einer Chipkarte erreicht werden, auf der keine Nummer, sondern lediglich die elektronischen Werteinheiten und die Bank bzw. die Herausgeberin, über die die Verrechnung erfolgt, gespeichert sind. Diese Forderung läßt sich allerdings nur auf politischem Wege durchsetzen, da sich die Banken mit vorgeschobenen Sicherheitsbedenken einer solchen Anonymisierung der Chipkarten in den Weg stellen. Hier muß der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung treffen, spätestens dann, wenn er die elektronischen Werteinheiten als gesetzliches Zahlungsmittel anerkennt. Dies wird angesichts der rasant wachsenden Bedeutung des eCommerce mit Sicherheit in den nächsten Jahren geschehen, weshalb schon jetzt Druck gemacht werden sollte für eine Verbesserung des Datenschutzes im elektronischen Zahlungsverkehr.

"Gebrauchte, nicht numerierte Chipkarten"

Es sei an dieser Stelle aber nicht verschwiegen, daß dem Vorteil des anonymen Bezahlens auch einige Nachteile für die GeldkarteninhaberInnen gegenüberstehen. Die Chipkarten funktionieren nämlich nicht nur wie Bargeld, sie werden auch im Falle des Verlustes oder des Diebstahls so behandelt. Die InhaberInnen tragen also, anders als bei der ec- und Kreditkarte, bei denen nur für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung eines Mißbrauchs gehaftet wird, das volle Risiko der mißbräuchlichen Verwendung durch eine Dritte oder einen Dritten. Dem scheint der neue §676h BGB entgegenzustehen, nach dem die Banken Aufwendungsersatz von der Karteninhaberin oder dem Karteninhaber nur dann verlangen können, wenn diese bzw. dieser die Karte selbst eingesetzt hat. In der Literatur ist aber umstritten, ob man die Vorschrift auf die Chipkarten anwenden kann. Dafür spricht der Wortlaut der Norm und die Gesetzesmaterialien, in denen sich der Gesetzgeber für eine Anwendung auf die Geldkarte ausgesprochen hat. Dem ist entgegenzuhalten, daß die InhaberInnen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift vor den besonderen Gefahren des elektronischen Zahlungsverkehrs geschützt werden sollen, die es aber bei der Geldkarte nicht gibt, weil sie wie Bargeld funktioniert. Nach der hier vertretenen Ansicht ist §676h BGB daher auf die Geldkarte nicht anwendbar, so daß es bei der Risikoverteilung nach den AGB der Banken bleibt, die auch dem Charakter der Chipkarten als Bargeldersatz entsprechen 9. Die KarteninhaberInnen können das Risiko dadurch begrenzen, daß sie immer nur geringe Beträge auf die Karte aufladen. Dadurch begrenzen sie natürlich auch den Verfügungsrahmen, der mit einem maximalen Aufladebetrag von 400,- DM nicht besonders groß ist. Hier sollte in Zukunft eine Anhebung auf 1000,- DM vorgenommen werden, um wenigstens mit dem üblichen Maximalbetrag am Geldautomaten gleichzuziehen. Eine so angepaßte und anonymisierte Chipkarte kann den Anforderungen des modernen Zahlungsverkehrs gerecht werden und gleichzeitig die Privatsphäre der KarteninhaberInnen wahren, was die damit verbundenen Nachteile im Vergleich zu anderen Karten bei weitem kompensiert. Der Erpresser wird also in Zukunft formulieren müssen: "Ich will die elektronischen Werteinheiten auf gebrauchten, nicht numerierten Chipkarten". Weiterhin gilt allerdings: "Kein Wort zur Polizei! Sie wollen ihre Tochter doch lebend wiedersehen."

Carsten Stölting studiert Jura in Bielefeld und lebt in Gütersloh.

Anmerkungen:

1 Jahresuntersuchungen des Eurohandelsinstituts (EHI), Köln, www.ehi.org.
2 Rüter, FLF 2000, 21, 22.
3 Rüter, FLF 2000, 21, 21.
4 BGH, Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349ff.
5 BGH, Urteil vom 13.2.2001 - XI ZR 197/00, WM 2001, 563ff.
6 Bülow, WM 2000, 58, 59.
7 Blaurock/Münch, K&R 2000, 91ff.
8 Rüter, FLF 2000, 21, 25.
9 a.A. Palandt-Sprau, 60. Auflage, 2001, §676h, Rn. 7.

Literatur:

Kümpel, Siegfried: Rechtliche Aspekte der neuen Geldkarte als elektronische Geldbörse, in: WM 97, 1037ff.
Pfeiffer, Thomas: Die Geldkarte - ein Problemaufriß, in: NJW 97, 1036ff.