Aus der Süddeutschen Zeitung erfahren wir von einem abscheulichen Verbrechen, das in diesem linken Propagandablatt natürlich verharmlost wird. Tatort: das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg. Friedlich versahen im Juli 2018 die Behördenmitarbeiter ihren Dienst, als eine Demonstration von einigen Dutzend zu äußerster Gewalt bereiter Flüchtlingsfrauen und ihrer Kinder das Amt feige mit Wurfgeschossen attackierte. Es flogen diverse Papierflieger, die mit Parolen wie „Lager abschaffen – Wohnraum für alle“ oder „Stop Deportation“ beschriftet waren. Die scheinbare Harmlosigkeit sollte niemanden verwirren, denn jeder aufrecht besorgte Bürger weiß: Wo jetzt noch Papierflieger geworfen werden, fliegen bald die ersten Steine und Brandsätze.
Schlimmer noch: die Versammlungsleiterin, der die Polizei gnädig gewährt hatte, ihre Meinung vor Ort kundzutun, schritt nicht ein, als dieses perfide Verbrechen von den ihr unterstellten „Demonstrantinnen“ begangen wurde. Dabei hatte man ihr eigens zuvor in einem „Kooperationsgespräch“ befohlen, dass nichts über den Zaun geworfen werden dürfe und sie auch vor Ort noch einmal darauf hingewiesen. Man könne die Forderungen aber als Schriftstück überreichen – bloß nicht werfen, wo blieben da Zucht und Ordnung?!
Ganz klar also: die Versammlungsleiterin hat gegen polizeiliche Weisungen verstoßen und damit eine Straftat nach dem bayrischen Versammlungsgesetz begangen. Gut, dass durchgegriffen wird gegen eine solche Verlotterung der Sitten. Die Versammlungsleiterin hat eine Einstellung gegen die Auflage, Geld an ein Frauenhaus zu spenden und auch den darauffolgenden Strafbefehl mit einer „sehr geringen Geldstrafe“ frech nicht akzeptiert. Deshalb kam es zum Prozess am Amtsgericht Nürnberg, über dessen Beginn das Oberlandesgericht Nürnberg eigens in einer Pressemitteilung informierte. Dort wird uns erklärt: „Das Gesetz sieht zwar verschiedene Möglichkeiten (Einstellung, Strafbefehl) vor, dass solche Fälle nicht vor Gericht landen, sondern ohne Verhandlung erledigt werden. In der Regel setzen diese Möglichkeiten aber auch eine Mitwirkung der jeweiligen betroffenen Person(en) voraus.“ Oder eben mangelndes öffentliches Interesse und eine geringfügige Schuld, wie es § 153 StPO vorsieht. Oder indem man zur Kenntnis nimmt, dass zur Versammlungsfreiheit auch die Wahl der Mittel zur Meinungskundgabe gehört, was insbesondere das Werfen von Flug(!)blättern umfasst (sei es in geknickter oder ungeknickter Form) und dass eine gegenteilige Auflage rechtwidrig ist.
Aber wie könnte man bei solch grausigen Taten ein mangelndes öffentliches Interesse unterstellen? Schließlich wurden die Institutionen unserer schönen Republik niederträchtig angegriffen und die Weisung eines Polizeibeamten einfach missachtet. Und was ist schon die Versammlungsfreiheit gegen den Befehl eines deutschen Beamten?
In zwei Verhandlungstagen wurde die Causa aufgeklärt, die Übeltäterin am 3.1.2020 verwarnt (20 Tagessätze á 15 Euro müssen gezahlt werden, wenn gegen die Auflagen der Verwarnung verstoßen wird) sowie zur Zahlung von 350 Euro an ein Frauenhaus verurteilt. Auch in Bayern weht eben manchmal ein eisiges preußisches Lüftchen durch die Gerichtsflure.
1.OLG Nürnberg, Pressemitteilung 38 v. 5. Dezember 2019, https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2019/38.php (Letzte Überprüfung: 16.02.2020).
2.Ebd.