Schon seit einer Weile lässt sich RWE Proteste für Klimagerechtigkeit teuer bezahlen.[1] Unterlassungserklärungen und Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe machen deutlich, dass Protest durch Zivilrecht mindestens genauso wirksam wie durch strafrechtliche Repression beschränkt werden kann. Dieses Problem hat Tradition.
Das Bewusstsein für Klimagerechtigkeit wächst – weltweit an vielen Orten und in vielen Bewegungen. Seit Beginn der Industrialisierung ist die Temperatur auf der Erde durchschnittlich um 1 Grad Celsius gestiegen. Ende 2019 rief das EU-Parlament den ökologischen Notstand aus. Die menschengemachte Erderhitzung verschärft zunehmend gesellschaftliche Konflikte um überlebenswichtige, sich verknappende Schlüsselressourcen wie Wasser, Land, Ernährung und Energie. Vor allem im globalen Süden häufen sich schon heute Katastrophen wie Dürren und Überschwemmungen und treffen die am stärksten Marginalisierten besonders stark. Die Wissenschaft formuliert die Notwendigkeit zu handeln unmissverständlich: Um die schlimmsten Auswirkungen der Klimakrise einzugrenzen, muss der weltweite Temperaturanstieg unter 1,5 Grad Celsius bleiben.[2] Die Bewältigung der Klimakrise ist eine der globalen Herausforderungen des 21. Jahrhundert. Auf der ganzen Welt formieren sich soziale Bewegungen für Klimagerechtigkeit und üben eine Praxis des Protests. Um der Dringlichkeit des Anliegens gerecht zu werden, interpretieren sie traditionelle Protestformen neu und suchen Ausdrucksformen, die in ihrer Sichtbarkeit und Wirkmächtigkeit über klassische Versammlungen hinaus gehen. „Hier kommt die Generation ziviler Ungehorsam“, titelte jüngst die Süddeutsche Zeitung.[3]
Once upon a time…
Ziviler Ungehorsam ist ein umkämpfter Begriff mit langer Tradition.[4] Im Folgenden soll es um die juridischen Auseinandersetzungen entlang zivilen Ungehorsams gehen. Die Beschreibung der juridischen Auseinandersetzung verdeutlicht, dass ziviler Ungehorsam zunächst eine Reaktion auf Recht und seine Ausübung darstellt, gleichzeitig aber auch im Recht selbst abgebildet wird. Eine soziale Erscheinung wird durch staatliche bzw. herrschaftsbasierte Mechanismen verrechtlicht. Ziviler Ungehorsam wird zu einem Rechtsproblem gemacht. Am Beispiel aktueller Proteste für Klimagerechtigkeit zeigt sich, dass ziviler Ungehorsam nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Zivilrecht eingefangen und verhandelt wird.
Die wissenschaftliche Aufarbeitung dessen steht noch ganz am Anfang. Während sich ein Großteil der Theorie mit der Legitimierung von zivilem Ungehorsam im Strafrecht bzw. im Verhältnis Bürger*in und Staat auseinandersetzt,[5] besteht eine Leerstelle in Bezug auf das Verhältnis Bürger*in und Bürger*in bzw. wie in diesem Fall Bürger*in und Unternehmen. Die RWE Power AG – vertreten durch die Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs – versucht schon länger mit zivilrechtlichen Instrumenten gegen Aktivist*innen vorzugehen und Kritik an der eigenen Wirtschaftspraxis zu unterbinden. Bei aller Verrechtlichung wird dabei schnell klar: „Holz bleibt Holz […]; Waldeigentümer bleibt Waldeigentümer.“[6] Was Marx bereits 1842 in der Rheinischen Zeitung über das Holzdiebstahlsgesetz schrieb, weist erstaunliche Parallelen zu dem zivilrechtlichen Vorgehen von RWE gegen zahlreiche Aktivist*innen von Ende Gelände oder aus dem Hambacher Forst auf.
Eigentum verpflichtet – zur Ausbeutung
Marx formulierte: „Das [Privat-]Interesse denkt nicht, es rechnet.“[7] Diese Rechnung wurde und wird damals wie heute mit rechtlichen Anspruchsgrundlagen gemacht. RWE argumentiert mit Störungen ihres Eigentums und ihres Besitzes sowie mit unmittelbar betriebsbezogenen Eingriffen in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Tragende Säule der Strategie sind strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Weigern sich Aktivist*innen zu unterzeichnen, klagt RWE die Unterschriften ein. Die Ansprüche richten sich nach §§ 985, 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1, ggf. § 830 Abs. 1 bzw. § 830 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Neben Fragen der Beteiligungsform, der Widerrechtlichkeit oder der Wiederholungsgefahr ist der Streitwert des Prozesses von besonderer Relevanz für die Erfolgsaussichten. Hiernach bemessen sich die anfallenden Kosten der Gerichtsverhandlung für die unterlegene Partei, § 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Im Nachgang der UntenLassen-Proteste am Braunkohle-Kraftwerk Niederaußem (Nordrhein-Westfalen) anlässlich der UN-Klimakonferenz in Paris Anfang Dezember 2015 erlangte ein entsprechendes zivilrechtliches Verfahren durch gerichtliche Festsetzung einen Streitwert in Höhe von 50.000 €, der durch eine Streitwertbeschwerde jedenfalls auf 25.000 € halbiert werden konnte. Aufgrund des hohen Streitwerts war das Verfahren bereits in der ersten Instanz gemäß § 71 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz vor dem Landgericht anhängig. Eine andere Wertung derselben Handlung indiziert das strafrechtliche Verfahren. Das Verfahren wegen Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch wurde nach § 153 Strafprozessordnung wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Money, Money, Money
Ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben, können aus ihr – auch ohne strafrechtliche Verurteilungen – drastische Vertragsstrafen erwachsen. Auch wenn also ein Betreten der entsprechenden Flächen strafrechtlich keinen Hausfriedensbruch darstellt, können zivilrechtliche Strafzahlungen in empfindlicher Höhe drohen. Einer der Pressesprecher*innen des Aktionsbündnisses Ende Gelände ist aktuell von RWE aufgrund einer Unterlassungserklärung mit einer Strafandrohung i.H.v. 50.000 € konfrontiert.[8] Nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung hat er Gelände und Anlagen von RWE zwar nicht mehr betreten (wozu er sich verpflichtet hatte), sich aber in Tweets und Diskussionsbeiträgen weiter dafür ausgesprochen, auch mit Mitteln des zivilen Ungehorsams gegen RWE-Einrichtungen und für den Klimaschutz zu demonstrieren.[9] Dies reicht für RWE aus, nun von ihm die in der Unterlassungserklärung angedrohte Vertragsstrafe zu fordern.
Aber auch auf klassische Schadenersatzforderungen setzt RWE. Im Kontext der Protestaktion #WeShutDown, der Blockade des Braunkohle-Kraftwerks Weisweiler (Nordrhein-Westfalen) anlässlich der UN-Klimakonferenz in Bonn Mitte November 2017, reichte RWE Klage auf Schadensersatz in Höhe von 2.071.484,26 € gegen sechs Personen ein.[10]
Hand in Hand
RWE ist bei seinen Einschüchterungsversuchen gegen Aktivist*innen nicht auf sich allein gestellt. Im September 2018 ließ die nordrhein-westfälische Landesregierung den Hambacher Forst räumen, letztlich mit dem (zweifelhaften) Hinweis auf brandschutztechnische, also öffentlich-rechtliche Erwägungen.[11] Auf der Internetplattform FragDenStaat veröffentlichte Dokumente zeigen jedoch, dass das NRW-Innenministerium zuvor bereits sensible Polizeidaten wie Bildmaterial und GPS-Angaben an die RWE Power AG weitergeben wollte. Das Unternehmen sollte die Informationen nutzen, um privatrechtlich gegen Aktivist*innen vorzugehen und die Chancen ihrer zivilrechtlichen Räumungsanträge durch detaillierte Informationen zu erhöhen. Dies sollte zwischen dem Polizeipräsidium Aachen und RWE bilateral abgestimmt werden.[12] „Diese Logik […] verwandelt die Staatsautoritäten in Bediente des Waldeigentümers. […] Alle Organe des Staates werden Ohren, Augen, Arme, Beine, womit das Interesse des Waldeigentümers hört, späht, schätzt, schützt, greift und läuft.“[13]
Roulette mit System
Im englischsprachigen Forschungsdiskurs führten schon in den 1980ern die Soziologin Penelope Canan und der Rechtswissenschaftler George W. Pring das Schlagwort SLAPP in die rechtliche Aufarbeitung des Spannungsverhältnisses zwischen profitorientierten Unternehmensinteressen und Menschenrechten ein.[14] SLAPP ist ein Akronym und steht für „Strategic Lawsuit Against Public Participation“. Der Zweck solcher Klagen ist die Einschüchterung von Kritiker*innen durch das Risiko kaum überschaubarer Gerichtskosten.
Auch RWE macht sich das hohe Kostenrisiko zunutze, das sich aus der gesetzlichen Berechnungsweise von gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren in Zivilverfahren automatisch ergibt. Diese Gebühren werden auf Grundlage des Streitwerts eines Verfahrens bestimmt. Je höher der Streitwert, desto höher fallen die konkret zu zahlenden Gebühren aus. Da ein Unterlassungsanspruch keinen konkret bezifferbaren Wert hat und gesetzliche Bestimmungen fehlen, müssen die Gerichte den Streitwert bei Unterlassungsansprüchen schätzen. Bei einem Streitwert von z.B. 40.000 € folgen gemäß der Bestimmungen im Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwaltskosten für das außergerichtliche Verfahren (faktische den Versand des Serienbriefes) in Höhe von 1.600 €. Geht ein mögliches Gerichtsverfahren in der ersten Instanz verloren, sind nochmal 6.700 € fällig.[15] Es handelt sich dabei mithin weder um konkrete Strafzahlungen für einzelne, also strafgerichtlich festgestellte Gesetzesübertretungen, noch um reale Kosten, denen auf Seiten von RWE eine wirkliche Leistung oder Schäden, Ausfälle etc. gegenüberstehen.
Niemand hat ein Recht auf hohe Prozesskosten
Das hohe Gebührenrisiko können sich nur wenige Menschen leisten und macht den Zugang zu den Gerichten für Betroffene faktisch unmöglich. Der Rechtsschutz der finanziell schwächeren Partei ist kaum sichergestellt. Indem das zivilrechtliche Vorgehen von RWE der Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Diskurs entgegenstehen kann, wirkt es sich faktisch repressiv und regulierend auf das Verhalten von Aktivist*innen aus. „Die Strafe nämlich als solche, die Wiederherstellung des Rechts, wohl zu unterscheiden von der Erstattung des Wertes und dem Schadensersatz, wird aus einer öffentlichen Strafe zu einer Privatkompensation […].“[16] Gleichzeitig finden (auch verfassungsrechtlich verbürgte) strafrechtliche Grundprinzipien der Strafzumessung im Zivilrecht nicht notwendigerweise und automatisch eine Entsprechung.
Der Berliner Anwalt Philip Schulte forderte schon anlässlich der 41. Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/die Grünen die Einführung eines gesetzlichen Streitwerts für Unterlassungsklagen nach zivilgesellschaftlichen Protest- und Demonstrationsveranstaltungen um allen Seiten effektiven Rechtsschutz bei einem fairen und tragbaren Kostenrisiko zu ermöglichen und betonte die demokratische Bedeutung.[17] Die Forderung wurde im Bundestagswahlprogramm 2017 aufgenommen.[18]
… simply to be private law
„Indem der Waldeigentümer sich Strafgelder vindizierte, hat er, wie wir gesehen, außer seinem Privatrecht sich ein Staatsrecht an den Holzfrevler vindiziert und sich selbst an die Stelle des Staats gesetzt.“[19] Die Kasuistik zeigt, dass das Zivilrecht in einem reizbaren Spannungsverhältnis zu der politischen Handlungsfreiheit der Aktivist*innen steht. Durch das hohe ökonomische und kaum beherrschbare Risiko entfaltet die zivilrechtliche Haftungsarchitektur einschneidende Wirkung auf Aktivist*innen, die mitunter den strafrechtlichen Sanktionsrahmen weit überholt. Dem Zivilrecht wohnt ein repressives Moment inne, das es nach der herrschenden, liberalen, auf Privatautonomie und Gleichheit beruhenden Erzählung des bürgerlichen Rechts in diesem Ausmaß nicht geben dürfte. Die deutsche Zivilrechtspraxis scheint wenig sensibel dafür, dass sie über gesellschaftliche Macht- und Ungleichverhältnisse verhandelt. Vielmehr rühmt sich das bürgerliche Recht mit einer ausgefeilten und logischen Dogmatik. Dem Zivilrecht wird kaum ein Zweck zugeordnet, außer „simply to be private law“.[20] Gedanken um Gerechtigkeit, Effizienz oder Gemeinwohl im Zivilrecht sind zwar genauso alt wie das Zivilrecht selbst, konnten sich aber gegenüber einem liberalen, auf Privatautonomie und Freiheit beruhenden Zivilrechtsmodell bis in die Gegenwart kaum durchsetzen.[21]
Zivilrecht – thinking outside the box
In einer sich verstärkt privatisierenden Welt kann ein kritischer Blick auf das Zivilrecht und seine Praxis mehr denn je helfen, komplexe soziale Phänomene und Gesellschaftsstrukturen zu beleuchten. Wer sich mit Repression im Kontext politischer Bewegungen auseinandersetzt, kommt um das Zivilrecht nicht herum. Die Frage lautet: Wem gehört der Protest?[22]
Weiterführende Literatur:
ANTIRRR/Ende Gelände, Der rechtliche Kampf gegen die Klimabewegung, in: Forum Recht 02/2017, S. 47-49.
Comes, Heinrich, Augen zu und durch? Klimawandel und Ziviljustiz, in: KJ 2018, 115-125.
Marx, Karl, Verhandlungen des 6. Rheinischen Landtags. Von einem Rheinländer. Dritter Artikel. Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, in: MEW Bd. 1, Berlin 1983, 109-147.
[1] Vgl. Menschen von AntiRRR und Ende Gelände, Der rechtliche Kampf gegen die Klimabewegung. RWE übt neue Formen der Repression gegen Klima-Aktivist*innen, in: Forum Recht 02/2017, 47-49.
[2] Vgl. den Sonderbericht 1,5 °C globale Erwärmung des Weltklimarats (IPCC), https://bit.ly/2QFgQ8J, (abgerufen am 20.02.2020).
[3] SZ vom 6.10.2019, https://bit.ly/2J6Csqc, (abgerufen am 20.02.2020).
[4] Vgl. Herbers, Lena, „Wo Unrecht zu Recht wird…“. Ziviler Ungehorsam in Theorie und Praxis, in: Forum Recht 02/2020, 33.
[5] Vgl. Buermeyer, Ulf, Gutachterliche Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung „Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus“ (Fraktion FDP) sowie „Gemeinnützigkeit braucht Rechtssicherheit statt politscher Willkür“ (Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen) BT-Drucksachen 19/2580 und 19/7434 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 13. Februar 2019, https://bit.ly/34g3nK1, (abgerufen am 07.04.2020).
[6] Marx, Karl, Verhandlungen des 6. Rheinischen Landtags. Von einem Rheinländer. Dritter Artikel. Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, in: MEW Bd. 1, Berlin 1983, 109, 147.
[7] Marx, Karl, Verhandlungen des 6. Rheinischen Landtags. Von einem Rheinländer. Dritter Artikel. Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, in: MEW Bd. 1, Berlin 1983, 109, 134.
[8] Tweet vom 11.06.2019, https://bit.ly/2QG5VeS, (abgerufen am 20.02.2020).
[9] Deutschlandfunk vom 13.06.2019, https://bit.ly/2xlmrKg, (abgerufen am 20.02.2020).
[10] SZ vom 30.10.2019, https://bit.ly/3e4OA9l, (abgerufen am 07.04.2020).
[11] FragDenStaat, https://bit.ly/3afq9Up, (abgerufen am 20.02.2020).
[12] FragDenStaat, https://bit.ly/2UyJsS7, (abgerufen am 20.02.2020).
[13] Marx, Karl, Verhandlungen des 6. Rheinischen Landtags. Von einem Rheinländer. Dritter Artikel. Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, in: MEW Bd. 1, Berlin 1983, 109, 130.
[14] Canan, Penelophe/Pring, George W., SLAPPs. Getting Sued for Speaking Out, Philadelphia 1996, 8 ff.
[15] Nachzurechnen, auch mit anderen Werten z.B. hier: Kostenrechner des DAV, https://bit.ly/3aY1jsA, (abgerufen am 08.04.2020).
[16] Marx, Karl, Verhandlungen des 6. Rheinischen Landtags. Von einem Rheinländer. Dritter Artikel. Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, in: MEW Bd. 1, Berlin 1983, 109, 136.
[17] Außerdem von Schulte, Philipp erschienen: Mit Recht ohne Wachstum. Gegen den gescheiterten Kapitalismus hilft das Recht, in: Forum Recht 02/2017, 37-40.
[18] https://bit.ly/39TBKrk, (abgerufen am 08.04.2020), „Das Demonstrationsrecht darf nicht vom Geldbeutel abhängen und durch illegitime Abmahnpraktiken ausgehöhlt werden. Überhöhte Gebühren für Unterlassungsklagen unterbinden wir durch die Präzisierung eines gesetzlichen Streitwerts“, 149.
[19] Marx, Karl, Verhandlungen des 6. Rheinischen Landtags. Von einem Rheinländer. Dritter Artikel. Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, in: MEW Bd. 1, Berlin 1983, 109, 140.
[20] Vgl. Weinrib, Ernest J., The Idea of Private Law, Cambridge 1995.
[21] Vgl. Auer, Marietta, Der privatrechtliche Diskurs der Moderne, Tübingen 2014.
[22] Ein großer Dank geht an Bettina Lösch. Ihre Initiative und der interdisziplinäre Austausch waren und sind Gold wert. Die Zusammenarbeit geht über den Artikel hinaus und ist Teil des Netzwerkes Ziviler Ungehorsam (NZ). Der Artikel ist im Rahmen eines Dissertationsvorhabens an der Bucerius Law School entstanden.