Deutsche Gerichte tun sich schwer damit, die geschlechtsspezifischen Tatmotivationen eines Femizids zu erkennen und in der Verurteilung zu berücksichtigen. Möglicherweise könnte die Schaffung eines spezifischen Straftatbestandes oder eines frauen- beziehungsweise geschlechtsspezifischen Strafschärfungsgrundes eine konsequentere Verfolgung von Femiziden gewährleisten.
Femizide werden in der deutschen Öffentlichkeit und Politik häufig als ein entferntes Problem wahrgenommen. Aber nicht nur in der Presse, sondern auch vor deutschen Gerichten fehlt es an einer herrschaftskritischen Analyse der Beweggründe für Femizide. Misogynie oder gekränkte Männlichkeit werden von Gerichten nicht als Motive der Täter erkannt. Vielmehr werden sie als Trennungstötungen oder Beziehungstaten von deutschen Gerichten verharmlost, insofern sie von weißen, als deutsch gelesenen Tätern begangen werden. Darüber hinaus zeigt sich auch in der gerichtlichen Beurteilung sogenannter Ehrenmorde durch „nicht-deutsche“, meist muslimische Täter und Trennungstötungen durch weiße, nicht migrantische Täter eine gerichtliche Ungleichbehandlung der Fallkonstellationen.
In der Forum Recht erschien bereits in der Ausgabe 2/2020 ein Artikel zur Verurteilung von Femiziden. Dieser fokussierte sich insbesondere auf einen Vergleich von Tötungen durch Frauen an (ehemaligen) gewalttätigen Partnern, die als „Tyrannenmorde“ durch die Rechtsprechung meistens nach § 211 StGB verurteilt werden und „Trennungstötungen“ durch Männer an ihren Partnerinnen die meist nach § 212 StGB bestraft werden. Grund für diese gerichtliche Einordnung von Femiziden sei Verständnis für den Täter, was auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2003 bestätige, in dem die innere Verzweiflung des Täters und seine Ausweglosigkeit eine Einordnung der Tatmotivation als niedrigen Beweggrund ausschließe.[1] Dieser Vergleich zeigt nicht nur eine Ungleichbehandlung von tötenden Männern und Frauen auf, sondern auch, dass frauenspezifische Tötungen weniger scharf verurteilt werden.
Seit vielen Jahren fordern feministische Akteurinnen deshalb die Schaffung eines Straftatbestandes des Femizids, um frauenspezifische Tötungen konsequenter zu verfolgen und einheitlicher zu bestrafen. Die Normierung eines solchen Tatbestandes birgt jedoch Vor- und Nachteile.
Der Femizid als Mord
Momentan besteht im deutschen Strafrecht noch kein explizites Instrument, um Femizide gesondert zu bestrafen. Gerichten bleibt in ihrer Verurteilung von frauenspezifischen Tötungsdelikten nur eine mögliche Subsumtion unter den Mord nach § 211 StGB oder den Totschlag nach § 212 StGB, wobei auf die Strafzumessung die Strafschärfungsgründen in § 46 StGB angewandt werden können (beispielsweise kann danach die Strafe aufgrund Begehung aus menschenverachtenden Beweggründen verschärft werden). Der Mord nach § 211 StGB zeichnet sich im Vergleich zum Totschlag nach § 212 StGB durch ein gesteigertes subjektives oder objektives Handlungsunrecht aus.[2] Um die gesteigerte Verwerflichkeit eines Femizids im Vergleich zum Totschlag besonders scharf zu pönalisieren, müssten Gerichte den Femizid als Mord bewerten. Ist die Tötung von Frauen aufgrund ihres Frauseins jedoch grundsätzlich unter den Tatbestand des Mordes subsumierbar? Und falls dies bejaht werden kann, besteht dann überhaupt die Notwendigkeit der Schaffung eines spezifischen Straftatbestands des Femizids?
211 II StGB differenziert zwischen der besonderen Verwerflichkeit der Tatmotivation (1. und 3. Gruppe) und der besonderen Gefährlichkeit der Tatmodalitäten (2. Gruppe). Der Grund für die Tötung einer Frau ist beim Femizid ihr bloßes Frausein, oder anders: Der (strukturell bedingte) Frauenhass des Täters und sein unterbewusster Wunsch nach der Degradierung der Frau zum Objekt beziehungsweise ihre Unterwerfung durch ihre Tötung, die sich bei Begehung der Tat in mannigfaltiger Weise manifestieren. Die Schwere der Tat begründet sich folglich in ihrer Motivation. Es drängt sich insbesondere ein Versuch der Subsumtion des Femizids unter die sonstigen niedrigen Beweggründe auf.
Frauenhass als niedriger Beweggrund?
Sonstige niedrige Beweggründe werden als Motive definiert, die als besonders verwerflich erscheinen.[3] Der BGH konkretisierte diese Motive als solche, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich und sogar verächtlich sind.[4] Die Beweggründe lassen sich in zwei Gruppen einteilen, um diese zu konkretisieren: einerseits die Fälle, in denen die Tat als nicht mehr verständliche Reaktion auf die Situation erscheint und andererseits Fälle, in denen der Täter das Leben seines Opfers aufgrund krasser Eigensucht für seine Zwecke instrumentalisiert.[5]
Unter die erste Fallvariante fällt die Tatbegehung aus Gefühlsregungen wie Neid, Rache oder Wut, insofern keine Situation besteht, die einen Anlass für die Tat bietet. War der Täter bei Tatbegehung von seinem Hass auf Frauen getrieben oder handelt es sich dabei um das für die Tat wesentliche Motiv, lässt sich die sich in der Tat manifestierende Misogynie grundsätzlich unter einen niedrigen Beweggrund subsumieren. So können niedrige Beweggründe aber auch bejaht werden, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen wird.[6] Wurde eine Frau getötet, weil sie eine Frau ist, so wurde die Tat aufgrund der Zugehörigkeit des Opfers zu der sozialen Gruppe „Frauen“ begangen, ein Mord aus niedrigen Beweggründen ist dann ebenfalls anzunehmen.
Unter die zweite Fallvariante können etwa Tötungen subsumiert werden, die der Täter aus dem Grund begeht, dass das Opfer keinem anderen Mann außer ihm selbst „gehören“ soll. Zweck der Tötung ist folglich der Erhalt eines imaginierten Besitzanspruches. Dieser patriarchale Besitzanspruch ist stets ein männlicher. Letztlich manifestiert sich auch hierin der übergeordnete Tötungsgrund, dass das Opfer eine Frau war. Auch die Wiederherstellung der verletzten (Familien-)Ehre durch den Tod der „Entehrenden“ kann unter die zweite Kategorie fallen. Jedoch ist Grund für den Tod vorrangig die vermeintliche Schändlichkeit des Opfers, welche auf ihr Frausein zurückzuführen ist – schließlich können allein Frauen in diesem Sinne eine „Schande“ sein, Männer oder die Familie hingegen nur „entehrt“ – weshalb auch eine Subsumtion unter die erste Fallvariation möglich ist. Grundsätzlich müssten Gerichte also bei der Tötung einer Frau auf Grund ihres Frauseins immer einen Mord nach § 211 StGB annehmen.
Verurteilung von Femiziden in der Praxis
Misogynie oder gekränkte Männlichkeit sind allerdings oft nicht die für die Gerichte offenkundigen Motive der Täter. Insbesondere im Fall von Trennungstötungen oder „Ehrenmorden“, die durch Wut des Verlassenen oder die Schwere der vermeintlichen Ehrverletzung durch die Getötete legitimiert werden, spielen noch viele weitere Faktoren eine Rolle, weshalb die Gerichte diese Taten nicht als Morde verurteilen beziehungsweise die Fallkonstellationen unterschiedlichen bewertet werden.
Oft führt bei den Trennungstötungen das Vorliegen eines Motivbündels dazu, dass ein Mord aus niedrigen Beweggründen verneint wird, weil in diesen Fällen die Eifersucht des Täters oder seine Wut aufgrund des Verlassenwerdens zum einen nur ein Teil seiner Beweggründe und zum anderen nicht unbegründet, teilweise sogar nachvollziehbar, also nicht verwerflich sind.[7] Der BGH urteilte diesbezüglich, dass der Täter sich durch die Tat schließlich gerade dessen beraube, „was er eigentlich nicht verlieren will“.[8] Diese Formulierung suggeriert, dass grundsätzlich ein männlicher Besitzanspruch besteht, dies trägt zur Objektifizierung von Frauen gar auf höchstrichterlicher Ebene bei.[9] Eine herrschaftskritische Analyse der Geschlechterverhältnisse bleibt in diesem Fall also aus.
Im Vergleich dazu werden sogenannte Ehrenmorde durch den Bundesgerichtshof grundsätzlich als Morde aus niedrigen Beweggründen qualifiziert, da für die objektive Bewertung des niedrigen Beweggrundes die Wertvorstellungen der Bundesrepublik herangezogen würden und aus dieser Sicht die Tötung eines Menschen zur Wiederherstellung der Ehre sittlich auf tiefster Stufe stehe.[10] Schon hier lässt sich eine Ungleichbehandlung zwischen Trennungstötungen und Ehrenmorden feststellen: Die Bewegungsgründe für ersteres sind nicht unbedingt objektiv verwerflich, jene für Ehrenmorde hingegen schon.[11] Zwar sind nicht alle Trennungstötungen beziehungsweise Partnertötungen Ehrenmorde, jedoch sind die Gründe für diese Taten identisch. Beweggründe sind der männliche Besitz- und Kontrollzwang über die Partnerin und deren Sexualität, sowie die männliche Ehrkränkung, welche aus dem Verlust der Kontrolle folgt. Ehrenmorde sind für deutsche Gerichte fremd und unverständlich, Trennungstötungen hingegen unerfreulich, aber emotional durchaus nachvollziehbar.[12]
Obwohl sich in beiden Fallkonstellationen die Ungleichwertigkeit von Frauen und ihre Objektifizierung durch den Täter manifestiert, fehlt es an einer einheitlichen Subsumtion unter den niedrigen Beweggrund und einer geschlechtsspezifischen Analyse der Frauentötungen durch die Rechtsprechung. Zudem verschiebt sich der gesamtgesellschaftliche Diskurs hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter so in eine problematisierte, migrantische und vorrangig muslimische Einwanderungsgesellschaft. Dies verhindert eine notwendige Auseinandersetzung mit den Gründen für Femizide und die Möglichkeiten ihrer Bestrafung.
Straftatbestand „Femizid“ als Lösung?
Die deutsche Rechtsprechung kommt der konsequenten Bestrafung von Femiziden in Deutschland nicht vollumfänglich nach. Es kann daher nicht allein der Praxis obliegen zu definieren, ob ein Femizid im Rahmen eines niedrigen Beweggrundes vorliegt oder nicht. Etwa die Initiative #KeineMehr verlangt deshalb neben der Reformierung des § 211 StGB die Einführung des Femizids als strafschärfendes Merkmal in der deutschen Definition von Hasskriminalität.[13] Andere sehen das Problem nicht im Fehlen eines Straftatbestandes, sondern in der Auslegung und Anwendung des bestehenden Rechts. Der deutsche Juristinnenbund hingegen fordert, Trennungstötungen effektiv zu verfolgen und angemessen zu bestrafen und eine mögliche Strafschärfung wegen der Tatbegehung durch den (Ex-)Partner in jedem Einzelfall zu prüfen.[14]
18 Staaten in Lateinamerika und der Karibik haben inzwischen explizit die Tötung einer Frau (aufgrund ihres Frauseins) als eigenen Straftatbestand beziehungsweise als Strafschärfungsgrund, entweder generell für alle Straftaten oder spezifisch für Tötungen, in ihre Rechtsordnung aufgenommen. Von den 25 Ländern mit den höchsten Femizidraten weltweit befinden sich 14 in dieser Region.[15] Grund für die hohen Zahlen ist das in manchen Ländern herrschende Gewaltpotential aufgrund organisierter Kriminalität, Waffengewalt und die Unzulänglichkeit der Justizsysteme, so beispielsweise in Zentralamerika und Mexiko.[16] In anderen Ländern Lateinamerikas wie Chile, Argentinien oder Peru werden die Femizide jedoch hauptsächlich durch (Ex-)Partner begangen.[17] Der dortigen Justiz und den Strafverfolgungsbehörden wird von vielen lateinamerikanischen und karibischen zivilgesellschaftlichen Akteuren vorgeworfen, Femizide immer noch nicht ausreichend zu ahnden.[18] Tätern wird so suggeriert, dass die von ihnen begangenen Verbrechen ungestraft bleiben, was längerfristig zur gesellschaftlichen Verschiebung der Schwelle der tolerierbaren Gewalt an Frauen führt.[19] Es ist notwendig, die Strukturprobleme der Justizsysteme anzugehen, wie das nachlässige Handeln der an den Ermittlung beteiligten Strafverfolgungsbehörden. Feminizide unter Strafe zu stellen garantiert keine konsequente Verfolgung. Allein die symbolische Schaffung eines Straftatbestandes sorgt nicht schon für Einzelfallgerechtigkeit.
Für und Wider eines Straftatbestandes
Dem Ruf zivilgesellschaftlicher Akteure nach der Schaffung eines spezifischen Tatbestandes, welcher Femizide ausdrücklich unter Strafe stellt, kann zwar entgegenhalten werden, dass solche grundsätzlich dem Mordmerkmal der niederen Beweggründe unterfallen. Allerdings unterliegt die Rechtsprechung in diesem Kontext einem Wertungswiderspruch, indem sie zwischen Trennungstötungen und Ehrenmorden unterscheidet. Dabei handelt es sich um eine Differenzierung, die nicht gerechtfertigt ist, da bei beiden Fallkonstellationen misogyne, frauenverachtende Tatmotive vorliegen. Die Schaffung eines speziellen Strafgesetzes oder ein frauenspezifischer Strafschärfungsgrund im Rahmen des § 46 II StGB würden die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz jedoch dazu zwingen, sich mit der Fallkonstellation auseinanderzusetzen.
Außerdem könnte eine Strafbarkeit des Femizids die spezifische Kriminalitätserhebung und -bekämpfung vereinfachen. Zwar veröffentlicht das Bundeskriminalamt (BKA) seit 2016 jährlich einen Bericht zur kriminalstatistischen Auswertung von Partnerschaftsgewalt. Etwa im Jahr 2019 wurden insgesamt 117 Frauen Opfer tödlicher partnerschaftlicher Gewalt.[20] Außerhalb von (Ex)-Partnerschaften wurden im Jahr 2019 jedoch 801 Frauen Opfer eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts[21], allerdings sind weder Tatumstände noch Mordmotive/-merkmale ersichtlich. Dies ist für eine Einordnung der Tötungen als Hasskriminalität gegen Frauen unabdingbar, weshalb das BKA die Statistik um diese Aspekte erweitern muss.
Die Einführung eines frauenspezifischen Tötungstatbestandes birgt jedoch auch die Gefahr, bestehende Stereotype zu verhärten und eine Essentialisierung des Subjekts Frau zu fördern, wenn Frauen per Definition als Opfer der Tat feststehen.[22] Außerdem hat das Strafrecht spezifische Adressat*innen. Zwar geht das Strafrecht „von der Existenz einer einheitlichen Gesellschaft für Männer und Frauen aus, obwohl praktisch jede Erscheinung mit vergesellschaftlichter Bedeutung belegt ist“.[23] Solange jedoch die Kategorie Geschlecht nicht Teil einer juristischen Analyse ist, stellt sich die Frage, wie sinnvoll die Etablierung eines geschlechtsspezifischen Tatbestandes ist, hinsichtlich dessen Auslegung die Gerichte sich selbst überlassen sind.
Was tun?
Der erste Schritt zur dauerhaften Prävention und konsequenten Verfolgung von Femiziden, der langfristig auch zum Versuch der Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit beitragen kann, ist zunächst die Anerkennung des Problems als Ausfluss eines patriarchalen Systems. Im Zuge eines tiefergehenden juristischen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Diskurses über eine etwaige strafgesetzliche Regelung werden Frauenrechte zunächst einmal öffentlich sichtbarer.
Frauen wird für die gegen sie gerichtete Gewalt noch immer die Schuld zugewiesen[24], etwa durch Bagatellisierung der Tat und das Abschreiben ihrer Glaubwürdigkeit. So ist etwa die Strafverfolgung von Vergewaltigungen oft noch von opferbeschuldigenden Vorstellungen, Vergewaltigungsmythen und außerrechtlichen Stereotypen beeinflusst.[25] Dies lässt sich auch auf Tötungen übertragen, zu denen sich Männer zum Bespiel (so die Rechtsprechung) durch ein etwaiges Vorverhalten der Getöteten herausgefordert fühlen durften.[26] Dies verhindert eine tatsächliche Aufarbeitung der Gründe für Femizide. Strafverfolgungsbehörden und Rechtsanwender*innen müssen unabhängig von der Entwicklung eines Straftatbestandes hinsichtlich geschlechtsbasierter Gewalt geschult und sensibilisiert werden. Ein erster Schritt ist insbesondere auch eine herrschaftskritische Lehre an den Jura-Fakultäten.
Bisher bestehen in Deutschland noch eklatante Lücken bezüglich einer konsequenten Strafverfolgung und einheitlichen Verurteilung von Femiziden. Zwar kann die Tötung einer Frau aufgrund ihres Frauseins unter den Tatbestand eines Mordes aus niedrigen Beweggründen subsumiert werden, deutsche Gerichte bewerten Fallkonstellationen mit der gleichen misogynen Tatmotivation jedoch unterschiedlich. Die Schaffung einer etwaigen Norm kann sich dabei als vorteilhaft für die Verfolgbarkeit von Femiziden erweisen. Allerdings bedarf es einer gesamtgesellschaftlichen Anerkennung der patriarchalen und misogynen Verhältnisse, die Grund sind für die gegen Frauen gerichtete tödliche Gewalt. Das bloße Schaffen eines Straftatbestandes kann nicht zur Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit führen. Femizide sind nicht Probleme entfernter Kontinente oder suggerierter „fremder“ Kulturen, sondern alltäglicher Ausdruck patriarchaler, struktureller Gewalt auch in Deutschland und Europa.
Weiterführende Literatur:
Alex Wischnewski, Femi(ni)zide in Deutschland – Ein Perspektivwechsel, FEMINA POLITICA – Zeitschrift für feministische Politikwissenschaft 2019, 126.
Ulrike Lembke, Gewalt im Geschlechterverhältnis, Recht und Staat, in: Lena Foljanty / Ulrike Lembke (Hrsg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Auflage 2012, 235.
Lena Foljanty, Ulrike Lembke, Die Konstruktion des Anderen in der Ehrmordrechtsprechung, Kritische Justiz (KJ) 2014, 298.
Dagmar Oberlies, Der Versuch, das Ungleiche zu vergleichen: Tötungsdelikte zwischen Männern und Frauen und die rechtliche Reaktion, KJ 1990, 318.
[1] Vgl. Max Arndt, Femizide, Forum Recht 2020, 48.
[2] Vgl. Anette Grünewald, Zur Abgrenzung von Mord und Totschlag – oder: Die Vergessene Reform, Juristische Arbeitsblätter, 2012, 401 (402).
[3] Vgl. Urs Kindhäuser / Edward Schramm, Strafrecht BT I, 9. Aufl., 2020, 48.
[4] Vgl. BGH NJW 1952, 1026.
[5] Vgl. Kindhäuser / Schramm (Fn. 2), 48 f.
[6] Vgl. Ruth Rissing-van Saan / Gert Zimmermann, § 211 StGB, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 1. Teilband, 2018, 122.
[7] Vgl. Foljanty / Lembke, KJ 2014, 298 (309 f.).
[8] BGH HRRS 2008 Nr. 1007, 1.
[9] Vgl. Lembke 2012, 251.
[10] Vgl. BGH NJW 2004, 1466.
[11] Vgl. Foljanty / Lembke, (Fn. 7), 312.
[12] Vgl. Foljanty / Lembke, (Fn. 7), 309.
[13] Vgl. Forderung von #KeineMehr, https://keinemehr.wordpress.com/strafgesetz-2/ (Stand aller Links: 11.11.2020).
[14] Vgl. Deutscher Juristinnenbund, Themenpapier 1: Die Umsetzung der Istanbul-Konvention, Stellungnahme vom 25.11.2019, https://www.djb.de/themen/thema/ik/st19-24/.
[15] Vgl. Sophia Boddenberg, #NiUnaMenos – Im Kampf gegen Frauenmorde, Deutschlandfunk, 21.6.2017, https://www.deutschlandfunk.de/lateinamerika-niunamenos-im-kampf-gegen-frauenmorde.1773.de.html?dram:article_id=389206.
[16] Vgl. Kathrin Zeiske, Mythen und Morde, Jungle World, 24.10.2013, https://jungle.world/artikel/2013/43/mythen-und-morde.
[17] Vgl. Raül Romeva i Rueda, Der Femizid in der Europäischen Union und in Lateinamerika, Arbeitsdokument v. 17.6.2013, http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/eual/dt/940/940339/940339de.pdf.
[18] David Graaff, „Die Krise traf Frauen am härtesten“, Jungle World, 5.3.2020, https://jungle.world/artikel/2020/10/die-krise-traf-frauen-am-haertesten.
[19] Vgl. Benaides Vanegas / Farid Samir, Femicide and Criminal Law, Citerio Jurídico Garantista 2015, 66 (74).
[20] Vgl. BKA, Partnerschaftsgewalt, Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2019, 5.
[21] Darunter gefasst versuchte und vollendete Straftaten gegen das Leben, also Mord, Tötung und Tötung auf Verlangen, vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundesrepublik Deutschland, Jahrbuch 2019, 12.
[22] Vgl. Wischnewski, FEMINA POLITICA 2019, 133.
[23] Gerlinda Smaus, Das Geschlecht des Strafrechts, in: Ursula Rust (Hrsg.), Juristinnen an den Hochschulen – Frauenrecht in Lehre und Forschung, 1997,182 (186).
[24] Vgl. Deborah Cameron / Elizabeth Frazer, Lust am Töten – Eine feministische Analyse von Sexualmorden, 1993, 233.
[25] Vgl. Lembke (Fn. 9), 244.
[26] Vgl. Oberlies, KJ 1990, 323.