Das Wissen, das an öffentlichen Hochschulen durch Forschung entsteht, wird allzu oft in privaten Verlagen publiziert und dort vor der Öffentlichkeit hinter Lizenzen verborgen. Dabei gäbe es mit dem Internet und der Digitalisierung viele Möglichkeiten, einen öffentlichen Zugang zum Wissen zu schaffen. In der juristischen Forschung und Lehre werden diese bisher kaum genutzt. Doch es gibt erste Lichtblicke.
In den deutschen Rechtswissenschaften existieren eine handvoll renommierter Wissenschaftsverlage und sie alle haben ihre Vorzeigewerke: bestimmte Zeitschriften oder Gesetzeskommentare, auf die sie besonders stolz sind. Ein Blick auf die ersten Seiten genügt häufig, um zu sehen, dass die Beiträge zum allergrößten Teil von Professor*innen und ihren Lehrstühlen an öffentlichen Hochschulen geschrieben werden. Dort wird nicht nur die Recherche geleistet und der Beitrag entworfen. Bis zum letzten Feinschliff werden die Texte an den Lehrstühlen betreut. Studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen kümmern sich mit ihren Professor*innen um die richtige Zitierweise, suchen sogar Rechtschreibfehler und liefern den Verlagen meist druckfertige Beiträge ab, die nur noch richtig gesetzt werden müssen. Einige Zeit später ist das Ergebnis dieser Arbeit öffentlich einsehbar. Oder auch nicht. Wenn es überhaupt eine digitale Version der Veröffentlichung gibt, findet sie sich auf der verlagseigenen Onlineplattform, wo die notwendigen monatlichen Lizenzen regelmäßig Hunderte Euro kosten.
Das beschriebene Phänomen findet sich nicht nur in den Rechtswissenschaften, sondern im gesamten universitären Forschungssystem wieder: An den Hochschulen wird unter Einsatz von Steuergeldern geforscht. Doch das auf diese Weise neuentstandene Wissen wird bei privaten Verlagen veröffentlicht, hinter Bezahlschranken vor der breiten Öffentlichkeit verborgen. Seitdem die Universitätsbibliotheken aufgrund von Corona geschlossen sind bzw. nur unter Einschränkungen besucht werden dürfen, wird das Problem auch für Studierende spürbar, die bisher auf gut ausgestattete Bibliotheken zugreifen konnten. Nur ein Bruchteil der juristischen Veröffentlichungen ist online zu finden. Und wenn ein Werk von Zuhause abrufbar ist, dann in aller Regel nur, weil die Bibliothek teure Lizenzen bei den Verlagen erworben hat.
Künstliche Verknappung vs. Open Access
Mit der Verbreitung des Internets wurde unter Wissenschaftler*innen die Frage laut, welche Berechtigung private Wissenschaftsverlage noch haben. Waren sie früher unumgänglich, um Forschungsergebnisse zu vervielfältigen, wirken sie diesem Ziel heute entgegen. Ihr Geschäftsmodell besteht im Wesentlichen darin, das Wissen, welches heutzutage mithilfe des Internet weltweit offen zugänglich sein könnte, hinter Lizenzen zu verbergen. Sie sorgen also für eine künstliche Verknappung des Wissens, um anschließend Geld für den Zugang zu diesem verlangen zu können.
Die Open-Science-Bewegung setzt sich seit vielen Jahren für eine neue Art der Wissensvermittlung ein. Sie fordert die Ausweitung von Open Access, also dem offenen, freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Schon 2003 verpflichteten sich führende Forschungsorganisationen wie die Max-Planck-Gesellschaft und die Hochschulrektorenkonferenz in der „Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities“, die „Wissensverbreitung über das Internet nach dem Prinzip des offenen Zugangs“ zu fördern.[1]
Unter Open Access fallen frei zugängliche Werke, die kopiert, genutzt, verbreitet werden dürfen.[2] Darüber hinaus wird oft gefordert, dass auch eine Bearbeitung sowie eine Nutzung zu kommerziellen Zwecken erlaubt sein muss.[3] Open Access kann im Wesentlichen auf zwei Wegen erfolgen. Wenn schon die Erstveröffentlichung öffentlich und frei zugänglich ist, spricht man vom goldenen Weg. Beim grünen Weg dagegen wird erst auf altbekannte Weise im Closed-Access-Verfahren veröffentlicht, bevor die Texte frei zugänglich gemacht werden. Seit 2014 garantiert § 38 Absatz 4 Urhebergesetz unter bestimmten Bedingungen, dass Autor*innen ihre Zeitschriftenaufsätze ein Jahr nach der kommerziellen Erstveröffentlichung frei zugänglich machen dürfen – unabhängig davon, was mit dem Verlag ausgehandelt wurde.
Egal ob gold oder grün, Open Access schließt die Einbindung privater Verlage nicht aus. Immer mehr Verlagshäuser haben erkannt, dass der Trend zu mehr Open-Access nicht mehr umkehrbar ist und bieten auch offen zugängliche Erstveröffentlichung bei sich an. Die Finanzierung muss in diesem Falle oft durch die Autor*in in Form von „Publikationsgebühren“ getragen werden.[4] Aus Sicht der Verlage spricht vor allem das ihnen eigene Know-How dafür, sie weiterhin einzubinden. Sie helfen bei der Verbreitung der Texte sowie bei der Aufbereitung für Recherchedatenbanken und bieten einen anerkannten Rahmen für die Veröffentlichung.[5]
Wissensaustausch jenseits der Verwertungslogiken
Nicht alle Wissenschaftler*innen sind von dieser Argumentation überzeugt. Sie zeichnen die Vision einer wirklich freien, nichtkommerziellen Wissenschaft, die ihre Ergebnisse öffentlich im Internet teilt und an den Universitäten durch öffentliche Mittel finanziert wird.[6] Die Idee, Open Access weiterhin an profitorientierte Verlage anzubinden, bezeichnen sie als Irrweg.[7] Das Internet biete schließlich die einmalige Gelegenheit, Forschungsergebnisse eigenständig und ohne Gewinnerzielungsabsicht frei zugänglich zu machen.
Mit diesem Bild wird die Forderung nach Open Access anschlussfähig an die politische Idee von Commons. Diese werden als „lebendige soziale Strukturen, in denen Menschen ihre gemeinsamen Probleme in selbstorganisierter Art und Weise angehen“ verstanden.[8] Wissen erscheint aus dieser Perspektive als Gut, das allen zur Verfügung stehen und nicht als marktwirtschaftliche Ware gehandelt werden sollte. Die Open-Science-Debatte rückt damit in die Nähe anderer Fragen, die auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden und deren Antworten notwendigerweise jenseits der kapitalistischen Verwertungslogiken liegen: Warum Impfstoffe nicht als globale Gemeingüter behandelt werden[9], warum Wohnraum von einzelnen Immobilienkonzernen verwertet werden darf.
Die Forderung nach mehr Open-Science ist kein Nischenthema mehr: 2018 fielen zum Beispiel 41,5 Prozent der Zeitschriftenartikel, die von Forscher*innen der Universitäten und Fachhochschulen des Landes Berlin veröffentlicht wurden, unter Open-Access.[10] 93,8 Prozent der Hochschulleitungen gaben bei einer Befragung von 2019 an, Open Access als Standard auch in Zukunft fördern zu wollen[11] Mit diesem Anspruch geraten sie medienwirksam in Konflikt mit großen Verlagen wie Elsevier, SpringerNature und Wiley. Sie beherrschen den Markt und lassen sich ihre Position bezahlen. 2015 flossen an deutschen Unis 58 Prozent des Etats für Fachzeitschriften an einen der drei Großverlage.[12] Weil Elsevier immer höhere Lizenzpreise von den Universitätsbibliotheken abverlangte, ohne bereit zu sein, ein Open-Access-Modell zu etablieren, kündigten 2017 fast 200 deutsche Forschungseinrichtungen ihre Zeitschriften-Abos bei dem Unternehmen – der Boykott dauert an.[13] Aufsehen erregte auch eine 2014 in Kraft getretene Vorschrift im Baden-Württembergischen Landeshochschulgesetz, die die Hochschulen anwies, ihre Angehörigen durch ihre Satzung zur nichtkommerziellen Zweitveröffentlichung nach der Jahresfrist zu verpflichten.[14] Gegen die daraufhin erlassene Satzung der Uni Konstanz wurde ein Normenkontrollantrag gestellt, der 2016 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt und bislang noch nicht entschieden wurde.[15] Nach dem Antrag würden die Wissenschaftler*innen in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG) verletzt. Diese umfasse schließlich auch die Entscheidung über die Art, den Ort und die Zeit der Veröffentlichung, die ihnen durch die Satzung auf verfassungswidrige Weise abgenommen werde.[16] Nach der Gegenansicht sei dieser Eingriff gerechtfertigt, da er erforderlich und angemessen sei, um die Wissenschaftsfreiheit in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension und damit die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft zu schützen.[17]
Erste Lichtblicke in den Rechtswissenschaften
Es hat mindestens symbolischen Wert, dass sechzehn der siebzehn Antragssteller*innen zur juristischen Fakultät gehörten. In den Rechtswissenschaften sind Open-Access-Veröffentlichungen noch immer die Ausnahme. Statistiken, die diesen Eindruck für Deutschland empirisch nachweisen, gibt es, soweit ersichtlich, keine.[18] Wer Jura studiert hat, weiß aber, dass die relevanten Zeitschriften und Lehrbücher in aller Regel nicht frei zugänglich sind. Dabei wäre ein freier Zugang zur juristischen Forschung von besonderer Bedeutung. Denn was Gesetze genau von mir verlangen, kann ich gerade als Lai*in nicht aus deren Wortlaut herleiten. Eine qualifizierte Kommentierung der Gesetze ist oft notwendig, um den eigentlichen Gehalt der Normen zu verstehen.[19]
Wer ein wenig auf die Suche geht, kann bereits einige frei zugängliche juristische Projekte finden. Die Lehrplattform „strafrecht-online.de“ bietet ihre Inhalte zum Beispiel unter Creative Commons Lizenz an, also einer standardisierten Urheberrechtslizenz, die weitreichende Nutzungen der Inhalte erlaubt. Einmal im Monat erscheint auch die „Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik“ (ZIS) kostenlos und freiverfügbar im Internet und gilt inzwischen als renommierte Fachzeitschrift.[20]
2020 hat sich die Initiative „OpenRewi“ mit dem Ziel gegründet, frei zugängliche und verwendbare juristische Lehrmittel zu erstellen. Die Wissenschaftler*innen arbeiten dezentral an den einzelnen Lehrprojekten und laden auf ihrer Internetseite alle Interessierten zum Mitmachen ein. Drei Teams arbeiten aktuell an Open-Access Lehrbüchern zu Strafrecht, Migrationsrecht und den Grundrechten. Mitgründer Nikolas Eisentraut veröffentlichte 2019 das erste Open-Access-Lehrbuch zum Verwaltungsrecht. Die Initiative will alle Werke unter der Creative Commons Lizenz Attribution-ShareAlike (CC-BY-SA) veröffentlichen. Damit erlauben die Autor*innen jede Veränderung und Vervielfältigung der Texte, solange die Namen der Urheber*innen genannt werden und die Weitergabe zu den selben Commons-Bedingungen erfolgt. Eine kommerzielle Nachnutzung wird damit ausgeschlossen.
Nicht nur freies Wissen möchte die Initiative generieren, sie will auch den Schaffensprozess transparenter darstellen. Bei Wikibooks, der Lehrbuchabteilung von Wikipedia, ist jederzeit öffentlich einsehbar, wie die Lehrbücher geschrieben und überarbeitet werden. Die Autor*innen möchten in dieser Phase auch Studierende einbinden und deren Feedback sofort in die Entstehung einfließen lassen. Dass alle Studierenden den Text öffentlich bei Wikibooks einsehen und bearbeiten können, wäre mit einem Verlag, der das Recht an der Erstveröffentlichung eingeräumt bekommen will, nicht möglich.
Interaktive Landkarten des Wissens
Die Initiative weist auf viele weitere Vorteile einer offenen Rechtswissenschaft hin. Zunächst könnte ein kostenloser Zugang zu Wissen und qualitativen Lehrmaterialien zu mehr Chancengleichheit im Jurastudium führen. Darüber hinaus würden offen lizenzierte Lehrmaterialien unnötige Mehrfacharbeit verhindern, indem z.B. einmal entwickelte AG-Fälle wiederverwendet und im Zweifel an neue Entwicklungen angepasst werden könnten. Die Qualität der Materialien würde dadurch im Zweifel zunehmen. Schließlich trägt eine offene Wissenschaft auch zu höheren Verbreitungswerten bei. Dutzende Studien belegen, dass Open-Access-Veröffentlichungen häufiger zitiert werden, als Closed-Access-Texte.[21]
Wie eine offen zugängliche, digitalisierte Rechtswissenschaft aussehen könnte, lässt sich erahnen, wenn man einem Gedankenspiel von Eisentraut folgt: „Stellen wir uns eine Welt vor, in der jeder Aufsatz, jede Monographie und jedes Lehrbuch digital frei zugänglich verfügbar ist. Verlinkte Fußnoten und Literaturlisten würden so zu interaktiven Landkarten, die mit einem Klick den Eintritt in ein ganzes Wissenschaftsuniversum ermöglichten.“[22]
Angesichts der offenkundigen Vorteile stellt sich schnell die Frage, warum die Rechtswissenschaften bislang meist den alten Formen der Veröffentlichung treu bleiben. Eine Erklärung dafür könnte das finanzielle Interesse der Autor*innen sein. Juristische Verlage zahlen heute regelmäßig ein Honorar für Beiträge und beteiligen die Autor*innen somit an ihren Gewinnen. Finanziert wird dieses System bislang durch die verkauften Nutzungslizenzen – und ist mit Gold Open Access folglich nicht vereinbar. Offene Zugänge müssen, insbesondere dann, wenn gewinnorientierte Verlage beteiligt bleiben sollen, anders finanziert werden. Zukünftig wird es also darum gehen, neue Wege der Finanzierung zu finden, um Wissenschaftler*innen nicht die Kosten ihrer Publikationen aufzubürden.[23]
Juristische Fachkultur als Open-Access-Bremse
Die Gründe für die distanzierte Haltung gegenüber Open Science sind jedoch in erster Linie in der juristischen Fachkultur zu suchen. Nach wie vor entscheidet der Ort der Veröffentlichung wesentlich mit, welche Anerkennung sie erhält. Obwohl es in Jura, anders als in den Naturwissenschaften, keinen mathematisch errechneten „Impact Faktor“ gibt, der über die Reputation des Verlags entscheidet, funktionieren auch die juristischen Wissenschaftsverlage wie Marken.[24] Ihre Reputation färbt auf die Autor*innen ab. Zugespitzt formuliert macht sich der altehrwürdige Verlag besser im Publikationsverzeichnis als die neu gegründete Open-Access-Zeitschrift. Während Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen noch auf diese Reputation angewiesen sind, um Karriere zu machen, sollten Professor*innen sich die Frage stellen, warum sie ihre Forschung nicht offen zugänglich machen und somit dazu beitragen, die Fachkultur zu verändern. Gerade weil ihre Professur und Forschung aus öffentlichen Geldern finanziert wird, sollten sie auch nicht auf zusätzliche Einnahmen durch den Verkauf ihrer Lehrbücher angewiesen sein.
Die Corona-Krise und ihre geschlossenen Bibliotheken haben verdeutlicht, dass die bisherigen Formen der Veröffentlichung nicht mehr zeitgemäß sind. Die künstliche Verknappung des Wissens ist elitär und ausschließend. Da die juristische Forschung an Hochschulen durch öffentliche Mittel finanziert wird, ist nicht nachvollziehbar, warum ihre Ergebnisse nicht öffentlich einsehbar sind. Aktuell betreiben viele Unis vor allem Symptom-Bekämpfung und kaufen immer neue Lizenzen bei den Verlagen ein, um von den Lücken im digitalen Bücherregal abzulenken. Die eigentliche Antwort auf die beschriebenen Probleme wäre jedoch mit einem Umdenken verbunden: Öffentlich zugängliche Forschung müsste mehr Anerkennung erhalten. Das ist auch möglich, ohne gleich die Existenzberechtigung privater Wissenschaftsverlage in Frage zu stellen.
Weiterführende Literatur:
Nikolas Eisentraut, Die Digitalisierung von Forschung und Lehre – auf dem Weg in eine „öffentliche“ Rechtswissenschaft?, Ordnung der Wissenschaft (OdW) 2020, 177.
Hanjo Hamann / Daniel Hürlimann, Open Access bei der Veröffentlichung rechtswissenschaftlicher Fachliteratur – was soll das?, Rechtswissenschaft (RW) Sonderheft 2019: Open Access in der Rechtswissenschaft, 3.
[1] https://openaccess.mpg.de/Berlin-Declaration, Deutsche Version (Stand: 27.04.2021).
[2] Nikolas Eisentraut, Recht, Bibliothek, Dokumentation 2018, 87 (87).
[3] Julia Wildgans, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 21 (22).
[4] https://open-access.net/informationen-zu-open-access/geschaeftsmodelle (Stand: 26.5.2021).
[5] Paneldiskussion, Zeitschrift für Rechtswissenschaftliche Forschung (RW), Sonderheft 2019, 52 (55).
[6] Manfred Knoche, Kritik der politischen Ökonomie der Wissenschaftskommunikation als Ideologiekritik: Open Access, in: Uwe Krüger/ Sebastian Sevignani: Ideologie, Kritik, Öffentlichkeit, 2019, 140 (169).
[7] Auch zum folgenden: ebenda (158).
[8] Silke Helfrich / David Bollier, Frei, fair und lebendig – Die Macht der Commons, 2. Auflage, 2020, 20.
[9] Frédéric Pierru/ Frédérick Stambach/ Julien Vernaudon, Das Impfprivileg, Le Monde diplomatique, März 2021, www.monde-diplomatique.de/artikel/!5746240.
[10] Maxi Kindling u.a., Open-Access-Anteil bei Zeitschriftenartikeln von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an Einrichtungen des Landes Berlin, Datenauswertung für das Jahr 2018, 3.
[11] Stifterverband/Heinz Nixdorf Stiftung, Hochschulbarometer 2019, 26.
[12] Gerard Meijer, Open Access of publications, a cost-effective scientific must, https://www.projekt-deal.de/wp-content/uploads/2018/10/20180802_Folien_DEAL_Meijer.pdf (Stand 26.5.21).
[13] https://www.projekt-deal.de/ (Stand: 27.04.2021).
[14] § 44 Absatz 6 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.04.2014.
[15] Thomas Hartmann, LIBREAS. Library Ideas, 2017.
[16] Vgl. Manfred Löwisch, Konstanzer Juristenfakultät verweigert sich der Pflicht zur Zweitveröffentlichung, Ordnung der Wissenschaft (OdW), 2016, 135.
[17] Nikolas Eisentraut, OdW, 2020, 177 (183 ff.).
[18]Hanjo Hamann/ Daniel Hürlimann, RW, Sonderheft 2019, 3 (4 f.).
[19] Ebenda (8).
[20] Thomas Rotsch, RW, Sonderheft 2019, 123.
[21] Hanjo Hamann/ Daniel Hürlimann, RW, Sonderheft 2019, 3 (11).
[22] Nikolas Eisentraut, OdW, 2020, 177 (179).
[23] Ebenda (183).
[24] Ebenda (183).