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Mit zwei Entscheidungen vom Anfang diesen Jahres eröffnete der Bundesgerichtshof
(BGH) den Strafverfolgungsbehörden weitgehende Möglichkeiten, verdächtige
Personen zu orten.
Nach einem Urteil vom 24.1.2001 kann unter den Voraussetzungen des § 100
c I Nr. 1 b Strafprozeßordnung (StPO) der Aufenthaltsort verdächtiger
Personen mit Hilfe des satellitengestützten Navigationssystems GPS (Global
Positioning System) ermittelt werden, indem ohne ihr Wissen ein GPS-Sender
an ihrem Fahrzeug montiert wird. Durch die Auswertung der so gewonnenen
Positionsdaten können Fahrbewegungen, Standorte und Standzeiten des Fahrzeugs
lückenlos nachvollzogen werden. Bei Verdacht auf besonders schwere Straftaten
soll sogar die Totalüberwachung einer Person, also die Kumulation von
GPS-Ortung mit anderen Überwachungsmaßnahmen, zulässig sein. Im entschiedenen
Fall wurde den Angeschuldigten vorgeworfen, als Mitglieder der Antiimperialistischen
Zellen mehrere Sprengstoffattentate verübt zu haben, und deshalb Totalüberwachung
sogar über längere Zeit als verhältnismäßig erachtet.
Nach einem Beschluß des BGH-Ermittlungsrichters vom 21.2.2001 umfaßt die
Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikationsvorgängen gemäß §§
100 a, b StPO auch die technisch notwendigen Positionsmeldungen nicht
telefonierender Mobiltelefone. Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts sowie die Neufassungen von § 206 Abs. 5
S. 2 und 3 Strafgesetzbuch und § 85 I Telekommunikationsgesetz verwiesen,
wonach unter die Telefonüberwachung nach §§ 100 a, b StPO nicht nur Kommunikationsinhalte,
sondern auch alle sonstigen Kommunikationsumstände fallen. Dazu gehören
nach dem Beschluß auch die Positionsmeldungen von Handys, da Handys ohne
diese nicht betriebsbereit sind.
MobilfunkbetreiberInnen sind deshalb verpflichtet, den Ermittlungsbehörden
die Funkzelle mitzuteilen, in der sich das Handy gerade befindet. So kann
der ungefähre Standort von HandybesitzerInnen ermittelt und relativ genaue
Bewegungsprofile erstellt werden.
Voraussetzung für die Anordnung der Telefonüberwachung ist nach § 100
a StPO lediglich der einfache Verdacht einer der im (ziemlich weit gefaßten)
Katalog genannten Straftaten. Die Ortung per Handy ist also - im Gegensatz
zur GPS-Ortung - unter relativ geringen Anforderungen möglich.
Tanja Nitschke, Nürnberg.
Quellen:
Handyüberwachung: BGH, 2 BGs 42/01, vom 21.2.2001, www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/01/bg2-42-01.php3
GPS-Ortung: BGH, 3 StR 324/00, vom 24.1.2001, www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/00/3-324-00.php3
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